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Verwaltungsgericht Aachen·1 L 423/13·11.09.2013

Einstweilige Zulassung zur Polizeiausbildung trotz Tätowierungen

Öffentliches RechtPolizeirechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um trotz Tätowierungen an den am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. Das VG Aachen gab der einstweiligen Anordnung statt, weil der Ausbildungsbeginn dringlich war und die zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen nicht kurzfristig entschieden werden konnten. In der Folgenabwägung überwog das Interesse des Bewerbers; der Antragsgegner trägt die Kosten.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Zulassung des Antragstellers zur Polizeiausbildung trotz Tätowierungen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Zulassung zu einer staatlichen Ausbildung ist insbesondere der dringliche Ausbildungsbeginn und die Unmöglichkeit einer wirksamen Nachholung bei Abweisung zu berücksichtigen.

2

Bei der Folgenabwägung im Eilverfahren können die durch eine ggf. vergebliche Ausbildung entstehenden Aufwendungen und Umstände der Behörde hinter dem Interesse des Bewerbers an der Sicherung seines Einstellungsverfahrens zurücktreten.

3

Die Erforderlichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes kann gegeben sein, wenn die entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen nicht ohne weiteres zu beantworten sind und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Betroffenen der konkreten Teilnahme an einer laufenden Ausbildung berauben würde.

4

Die Kostenentscheidung in einem obsiegenden Eilverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1105/13 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ausbildung für gehobenen Polizeivollzugsdienst

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 1467/13 - zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen.

              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,‑ EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller von der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu dem nächsten Einstellungstermin am 1. September 2013 nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen und ihm die Teilnahme an der am 1. September 2013 in Form eines Studiums beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen,

4

ist zulässig und begründet. Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst Bezug auf die sinngemäß übertragbaren Ausführungen zur Folgenabwägung in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2013 - 6 B 566/13 - betreffend das der Ausbildung vorangegangene Testverfahren und macht sich diese entsprechend zu eigen. Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013, des Ergebnisses der Kommissionsprüfung betreffend den Antragsteller vom 26. August 2013 und des „ergänzenden“ Ablehnungsbescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2013 geht die Kammer davon aus, dass die erforderliche Prüfung nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, deren Beantwortung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Antragseingang: 28. August 2013) untunlich ist. Denn die Ausbildung, die der Antragsteller aufgrund der Interimsentscheidung der Kammer bereits absolviert, hat schon am 1. September 2013 begonnen. Deshalb sind auch die vom Oberverwaltungsgericht in dem zuvor zitierten Beschluss auf Seite 5 niedergelegten Ausführungen zur Folgenabwägung - jedenfalls sinngemäß - auf diese Fallkonstellation zu übertragen. Insbesondere ist auch insoweit zugrunde zu legen, dass die beim Antragsgegner entstehenden Umstände und Kosten einer ggf. umsonst (teilweise) durchgeführten Ausbildung des Antragstellers hinter dessen Interesse an einer Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zurückstehen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Fall des Unterliegens des Antragstellers im Klageverfahren und der daraus folgende Widerruf des Beamtenverhältnisses bzw. der Ausschluss einer Übernahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kostenmäßig nicht von dem Fall unterscheidet, dass ein Beamter auf Widerruf die Ausbildung frühzeitig abbricht oder im Anschluss an diese (aus anderen Gründen) nicht übernommen wird.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch einen Halbierung des für das Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts.