Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abordnungsverfügung wegen fehlender Gleichstellungsbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abordnungsverfügung vom 20.08.2007. Das Verwaltungsgericht Aachen ordnete die aufschiebende Wirkung an, da die Verfügung offensichtlich formell rechtswidrig war. Entscheidendes Manko war die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach LGG NRW. Eine Mitteilung an den Personalrat ersetzt diese Beteiligung nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung stattgegeben; Verfügung wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, auch wenn der Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Zur Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes genügt in summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme.
Die gesetzliche Pflicht zur frühzeitigen Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 17, 18 LGG NRW ist verbindlich; das Unterbleiben dieser Beteiligung macht die getroffene Maßnahme formell rechtswidrig, wenn sie Auswirkungen auf die Gleichstellung haben kann.
Eine Mitteilung an den Personalrat kann die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem LGG NRW nicht ersetzen, sofern die Mitwirkungsvoraussetzungen und -zwecke nicht identisch sind.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den Kreis B. vom 20. August 2007 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den Kreis B. vom 20. August 2007 anzuordnen,
ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. So liegt der Fall hier. Es kommt nur die Anordnung - und nicht die in der Antragsschrift begehrte Wiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht. Denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfaltet der Widerspruch gegen die Abordnung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag der Klägerin war deshalb entsprechend umzudeuten.
Der Antrag ist auch begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Betrachtung erweist sich die Abordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig. Zwar kann ein Beamter nach § 29 Abs. 1 LBG NRW vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ein derartiges dienstliches Bedürfnis mag darin gesehen werden können, dass zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Schulfriedens in der bisherigen Schule eine vorübergehende Abordnung der Antragstellerin in Betracht kommt. Auch ist die Antragstellerin in einem Gespräch am 20. August 2007 zu der beabsichtigten Abordnung gehört worden, vgl. § 29 Abs. 4 LBG NRW.
Die unmittelbar im Anschluss daran ergangene Abordnungsverfügung erweist sich dennoch als formal rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Diese unterstützt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Dabei handelt es sich anders als nach der bisherigen Rechtslage, die nur eine "Soll"-Vorschrift kannte, nunmehr um eine vom Dienstherrn zwingend zu beachtende Vorschrift,
vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Loseblattsammlung Stand: September 2007, § 29 Rdnr. 67.
Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich insbesondere auf organisatorische und personelle Maßnahmen, wobei sich das Verfahren nach den §§ 18 und 19 LGG NRW richtet. Unter die genannten Maßnahmen werden häufig auch Abordnungen fallen, da mit der Formulierung "Auswirkungen ... haben können" die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sehr weit gefasst sind,
vgl. Kathke, a. a. O., Rdnr. 103 b.
Eine förmliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat auf Nachfrage des Gerichts aber nicht stattgefunden. Sie ist auch nicht dadurch ersetzt worden, dass über die Abordnung eine schriftliche Mitteilung an den örtlichen Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis B. ergangen ist. Zum Einen war eine Mitteilung an den Personalrat überflüssig, weil gemäß § 94 Abs. 3 LPVG NRW Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern. Die streitgegenständliche Abordnung dauert indes nur bis zum Ende des laufenden Schuljahres am 25. Juni 2008. Zum Anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat die Gleichstellungsbeauftragte gemäß den oben angeführten Vorschriften beteiligt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Dabei hält die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens den halben Betrag des sogenannten Auffangwertes für angemessen.