Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dienstverbot abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird. Bei summarischer Prüfung erscheint der Bescheid offensichtlich rechtmäßig; das Verbot ist angesichts eingeräumter verbaler sexueller Kontakte mit einer Schülerin verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als unbegründet abgewiesen; Klage voraussichtlich erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die klägerische Hauptsache hinreichende Erfolgsaussichten hat; fehlt diese, ist der Antrag abzulehnen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt eine summarische Überprüfung; erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei dieser Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen.
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach beamtenrechtlichen Vorschriften kann verhältnismäßig sein, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch dem Beamten vorgeworfene sexuelle Kontakte zu einer Schülerin so beeinträchtigt ist, dass weitere Unterrichtstätigkeit nicht verantwortet werden kann.
Das Gericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der vorangegangenen Entscheidungs- oder Verwaltungsakten verweisen und sich insoweit auf § 117 Abs. 5 VwGO stützen, wenn dies für die Entscheidungsfindung ausreichend ist.
Tenor
1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1692/13 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 29. April 2012 (zutreffend wohl: 2013) über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anzuordnen,
wird abgelehnt.
Eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; die Kammer folgt insoweit den dortigen Ausführungen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Zwar belastet ihn eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule mit Blick auf seine Beamtentätigkeit geringer. Das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt sich aber mit Blick auf die ihm gemachten Vorwürfe dennoch als verhältnismäßig dar. Allein die ihm von der Bezirksregierung vorgeworfenen, in der Antragsschrift zwar bedauerten, immerhin aber eingeräumten verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen lassen eine weitere Unterrichtstätigkeit als Lehrer nicht zu.
2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf 2.500,‑ € festgesetzt.