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Verwaltungsgericht Aachen·1 L 25/06·20.03.2006

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen als Versetzung bezeichnete Umsetzung im Beamtenverhältnis

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Maßnahme. Zentrales Rechtsproblem ist, ob es sich um eine Versetzung i.S.d. § 26 BBG (Änderung der Behördenzugehörigkeit) oder lediglich um eine innerdienstliche Umsetzung handelt. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist (keine Änderung der Behördenzugehörigkeit). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung als begründet stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen und hat dabei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen; vorab ist auf offensichtliche Rechtswidrigkeit zu prüfen.

2

Ein Widerspruch gegen eine als Versetzungsverfügung bezeichnete Maßnahme hat nicht in jedem Fall aufschiebende Wirkung; besteht nach einschlägigen Vorschriften (hier § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine gesetzliche Hemmung, ist die Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

3

Eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG setzt eine Änderung der Behördenzugehörigkeit und damit eine Änderung des abstrakt-funktionellen Amtes durch; ein bloßer Wechsel des Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienstbehörde stellt keine Versetzung dar.

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Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt nach § 47 VwVfG ist nur zulässig, wenn der ursprüngliche und der zu substituierende Akt auf dasselbe Ziel gerichtet sind; die Umdeutung eines Ermessensakts in einen anderen Ermessensakt ist unzulässig, und innerdienstliche Umsetzungen sind keine Verwaltungsakte, die subjektive Rechte begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG§ 26 Abs. 1 BBG§ BBesO§ 3 Abs. 1 PostPersRG§ 47 Abs. 1 VwVfG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die "Versetzungsverfügung" der O. C. L. der E. Q. B. vom 6. Oktober 2005 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die "Versetzungsverfügung" der O. C. L. der E. Q. B. vom 6. Oktober 2005 anzuordnen,

4

ist zulässig und begründet.

5

Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht - neben der Prüfung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO vorliegen - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung verschont zu bleiben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Der Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen die erlassene "Versetzungsverfügung" nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) keine aufschiebende Wirkung hat.

6

Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die als "Versetzungsverfügung" bezeichnete Verfügung vom 6. Oktober 2006 offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin wollte tatsächlich nicht eine Versetzung nach § 26 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), sondern eine Umsetzung der Antragstellerin durchführen. Eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 BBG, die den durch Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe verliehenen Status eines Beamten - hier den einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 7 BBesO, Postobersekretärin - nicht berührt, setzt nach § 26 Abs 1 BBG eine Änderung des abstrakt - funktionellen Amtes des Beamten durch Änderung der Behördenzugehörigkeit voraus. Dies ist bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs eines der E. Q. B. zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten innerhalb des Bereichs der jeweiligen O. nicht der Fall. Die Zuordnung zu einer O. entspricht nach § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) der Zuordnung zu einer Dienstbehörde.

7

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. März 1997 - 1 V 2/97 -, zitiert nach juris.

8

Mit der Verfügung vom 6. Oktober 2005 erfolgte keine Änderung der Zuordnung der Antragstellerin zu einer bestimmten O. . Vielmehr wurde sie lediglich innerhalb der organisatorischen Einheit "O. C1. L. -X. " dem Zustellstützpunkt in Geilenkirchen zugeordnet und dort wurde ihr ein anderer Aufgabenbereich übertragen, d.h. ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne geändert. Das ihr übertragene Amt einer Postobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung, d.h. ihr Amt im statusrechtlichen Sinn sowie ihr Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer bestimmten O. als Beschäftigungsbehörde bleiben unberührt. Dies hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung fehlerfrei festgestellt.

9

Eine Umdeutung der Versetzungsverfügung in eine Umsetzungsverfügung nach § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist wegen der weitgehend anderen Voraussetzungen und Konsequenzen nicht möglich. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt nur dann umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Die Umdeutung eines Ermessensaktes in einen anderen - von der Behörde nicht getroffenen - Ermessensakt ist unzulässig. So liegt der Fall hier. Es handelt sich bei der Umsetzung anders als bei der Versetzung schon nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Maßnahme, die nicht darauf abzielt, den Beamten in seiner Rechtsstellung als Träger subjektiver Rechte zu treffen. Es wird nur der innerdienstliche Aufgabenbereich des Beamten geändert.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Auffangwert angemessen erscheint.