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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 813/00·24.11.2003

Klage auf Beihilfe für zwei Brillengläser abgewiesen – Ersatzbeschaffung statt Reparatur

Öffentliches RechtBeihilferechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Beihilfe für zwei neue Brillengläser; die Beihilfestelle lehnte ab, weil keine Änderung der Sehschärfe ≥0,5 Dioptrien vorliege. Der Kläger meint, es handele sich um eine Reparatur und beruft sich auf ältere OVG-Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die geänderte Beihilfenverordnung den Einbau zweier Gläser als Ersatzbeschaffung bestimmt und damit die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für zwei Brillengläser als unbegründet abgewiesen; die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Notwendige Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel sind nach der Beihilfenverordnung nur insoweit beihilfefähig, wie die Verordnung dies ausdrücklich vorsieht.

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Der Einbau von zwei neuen Brillengläsern gilt nach ausdrücklicher Regelung der Beihilfenverordnung als Ersatzbeschaffung und nicht als Reparatur.

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Bei Personen über 14 Jahren sind Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn die Sehschärfe sich um mindestens 0,5 Dioptrien ändert.

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An eine ausdrückliche sachlich-wortlaute Klarstellung durch den Verordnungsgeber ist bei der Auslegung der Beihilfenregelungen zu binden; daraus folgt, dass frühere entgegenstehende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres fortgelten kann.

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Die Verwaltungsgerichtskammer kann in ihrer Entscheidung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verweisen und eine weitergehende Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO entbehrlich erachten.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Beihilfenverordnung§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Beihilfenverordnung§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Beihilfenverordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit der Anschaffung von zwei neuen Brillengläsern.

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Mit Antrag vom 1. April 1999 begehrte der beihilfeberechtigte Kläger die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von für seine Ehefrau maßgeblichen 70 vom Hundert zur Anschaffung von zwei neuen Kunststoff - Brillengläsern mit Tönung und Entspiegelung zu einem von der Firma M. -P. GmbH am 11. Januar 1999 in Rechnung gestellten Preis von 387,50 DM. In der Rechnung wird darauf hingewiesen, dass die beiden alten Brillengläser zerbrochen gewesen seien.

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Mit Bescheid vom 12. April 1999 lehnte die Beihilfestelle der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln - (OFD) die begehrte Beihilfe mit der Begründung ab, dass keine Änderung der Sehschärfe von mehr als 0,5 Dioptrien eingetreten sei.

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Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, es handele sich um Aufwendungen für eine Reparatur der Brille seiner Ehefrau und nicht um eine vom Beklagten angenommene Ersatzbeschaffung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 wies die OFD den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei der Anschaffung von zwei neuen Brillengläsern inhaltlich um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Reparatur handele. Dies ergebe sich eindeutig auf der Grundlage der 13. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) vom 31. Oktober 1996. Danach habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass es sich bei der Anschaffung von zwei Brillengläsern um eine Ersatzbeschaffung handele. Eine Reparatur liege nur dann vor, wenn lediglich ein Brillenglas ausgewechselt werden müsse.

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Der Kläger hat am 19. April 2000 Klage erhoben. Er begehrt weiter die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung der neuen Brillengläser und verweist zur Begründung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1981 - 12 (6) A 387/81 -, wonach die Anschaffung von zwei neuen Brillengläsern als Reparatur der Brille anzusehen sei. Das Gericht trage damit dem Gedanken Rechnung, dass Brillengläser nur in Verbindung mit einem Brillengestell genutzt werden könnten, auch wenn die Aufwendungen für das Gestell nicht mehr beihilfefähig seien. Für eine Reparatur sei kennzeichnend, dass die schadhafte Sache - wie hier - nach Wiederherstellung des gebrauchsfähigen Zustandes ihrer bisherigen Zweckbestimmung erneut zugeführt werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 12. April 1999 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2000 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 1. April 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von 138,69 EUR (entsprechend 271,25 DM) für die Anschaffung von zwei Brillengläsern zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiheft zu den Personalakten B 2) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Nr. 10 der auf der Grundlage von § 88 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Beihilfenverordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, zu denen auch Brillen gehören. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur. Nach Satz 7 sind Kosten für ein Brillengestell nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig.

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Hiernach scheidet die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung der zwei Brillengläser aus. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen, dem die Kammer im Ergebnis folgt, sodass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Begründung erübrigt.

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers auf das Urteil des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14. September 1981 der Klage nicht zum Erfolg verhilft. Diese Entscheidung verhielt sich zu § 4 Nr. 10 Satz 1 der Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 - GV NW S. 332 - in der Fassung der Verordnung vom 31. Juli 1981 - GV NW S. 430 -. Der Wortlaut des § 4 Nr. 10 BVO in dieser Fassung enthielt (noch) keine Definition der "Ersatzbeschaffung von Sehhilfen". Eine derartige - ausdrückliche - Definition ist indes durch Artikel I Nr. 4 c) aa) der 16. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 1999 (GV NW S. 673) - und damit vor Entscheidung der OFD Düsseldorf über den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 20. März 2000 - dergestalt erfolgt, dass hinter die Wörter "Ersatzbeschaffung von Sehhilfen" in Klammern der Zusatz "(zwei Brillengläser/Kontaktlinsen)" aufgenommen worden ist. Damit hat der Verordnungsgeber unmissverständlich klargestellt, dass er - wie auch schon das

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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1985 - 2 A 81/84 -, ZBR 1985, 254 -

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den Einbau zweier neuer Gläser in eine Brille als Ersatzbeschaffung und nicht als Reparatur verstanden wissen will. Nach dieser Klarstellung, die das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung in der seinerzeitigen Fassung der Beihilfenverordnung vermisste, kommt eine Auslegung der Vorschrift im Sinne des Klägers nicht (mehr) in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.