Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·1 K 4390/04·15.11.2006

Rücknahme überhöhter Anerkennung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten (§ 12 BeamtVG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte höhere Versorgungsbezüge unter Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG. Streitpunkt war die Rücknahme eines früheren Anerkennungsbescheids, der die Studien- und Prüfungszeiten überhöht berücksichtigte. Das Gericht bestätigte die Rücknahme nach § 48 VwVfG, weil nur die tatsächliche Ausbildungsdauer anzusetzen sei, wenn diese hinter der Mindestzeit zurückbleibt. Vertrauensschutz verneinte es wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Offensichtlichkeit der Überhöhung und fehlender Dispositionen.

Ausgang: Klage auf höhere Versorgung unter weiterer Anerkennung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten abgewiesen; Rücknahme nach § 48 VwVfG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der vorgeschriebenen Mindestzeit zurück, ist bei § 12 Abs. 1 BeamtVG nur die tatsächliche Dauer als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähig.

2

Ein rechtswidriger Bescheid über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten kann nach § 48 VwVfG auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht vorliegen.

3

Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).

4

Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann vorliegen, wenn eine für den Begünstigten erkennbare, erhebliche Abweichung zwischen beantragter und gewährter Anrechnung ohne Rückfrage hingenommen wird.

5

Die beamtenrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Prüfung behördlicher Festsetzungen kann auch Bescheide erfassen, die als Voraussetzung späterer Geldleistungen (Versorgung) wirken, und beeinflusst die Bewertung grober Fahrlässigkeit im Rahmen des § 48 Abs. 2 VwVfG.

Relevante Normen
§ 10-12 BeamtVG§ 48 VwVfG§ 12 BeamtVG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 1 BeamtVG§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten des Klägers, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2004 zuletzt als Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes stand.

3

Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gemäß §§ 10-12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als Vordienstzeiten des Klägers ein Praktikum von 182 Tagen und das Studium im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen als ruhegehaltfähig an. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er 2 Semester eines vorangegangenen Fachhochschulstudiums anerkannt wissen wollte, hob das LBV den Bescheid vom 5. Februar 1980 auf und erkannte mit Bescheid vom 00.00.0000 als Vordienstzeiten das Praktikum von 182 Tagen sowie ein Studium und Prüfungszeiten von 4 Jahren und 182 Tagen an. Nach seiner Zurruhesetzung setzte das LBV mit Bescheid vom 00.00.0000 die Versorgungsbezüge des Klägers fest und gelangte zu einem Ruhegehaltssatz von 73,58 vom Hundert. Dabei wurden nach § 12 BeamtVG eine vorgeschriebene praktische Ausbildung von 183 Tagen, die vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen sowie die anrechenbare Zeit eines vorangegangenen Studiums im Umfang von 1 Jahr anerkannt.

4

Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, mit Bescheid vom 00.00.0000 seien bereits 4 Jahre und 364 Tage rechtsverbindlich als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt worden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Es hob den Bescheid vom 00.00.0000 gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) insoweit auf, als der Zeitraum des Lehramtsstudiums und des Vorstudiums mit 4 Jahren und 41 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt wurden. Ein Vertrauen in den Fortbestand der rechtswidrigen Festsetzung vom 20. März 1980 sei nicht schutzwürdig. Es sei offensichtlich, dass die in diesem Bescheid angegebenen Zeiten richtig aufgeführt, die als Vordienstzeiten zu berücksichtigende Zeit aber fehlerhaft errechnet worden sei. Ausbildungszeiten seien grundsätzlich im Rahmen der nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Blieben - wie im Fall des Klägers - die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungszeiten hinter der vorgeschriebenen Mindestzeit zurück, sei nur die tatsächliche Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

6

Der Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. Er meint, es sei bereits fraglich, ob die Berücksichtigung nur der tatsächlichen Ausbildungszeit richtig sei. Die Rücknahme des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vom 00.00.0000 sei aber deshalb rechtswidrig, weil er auf den Bescheid dieses Bescheides vertrauen dürfe. Die Festsetzungen in dem Bescheid beruhten auf einem von ihm seinerzeit eingelegten Widerspruch. In einer solchen Situation habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Korrektur der Vordienstzeiten nach gründlicher Prüfung erfolgt sei und nicht nach 24 Jahren noch einmal geändert werde. Es handele sich auch nicht um einen leicht erkennbaren Rechenfehler, sondern um einen Fehler in der Rechtsanwendung, der für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. So habe die Bezirksregierung Köln bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die gleiche Berechnung angestellt, wie das LBV.

7

Der Kläger beantragt,

8

das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 und Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 00.00.0000 Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG mit insgesamt 4 Jahren und 364 Tagen zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die Rücknahme des teilweise rechtswidrigen Bescheides vom 00.00.0000 zulässig gewesen sei, weil mit der seinerzeitigen Anerkennung von Vordienstzeiten keine laufenden Geldleistungen verbunden gewesen seien. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides eine Vermögensdisposition getroffen hätte, die nur noch schwer rückgängig zu machen sei. Die Ermessensentscheidung, wonach das öffentliche Interesse an einer richtigen Zahlung der Versorgungsbezüge das private Interesse des Klägers am Fortbestand des fehlerhaften Bescheides überwiege, sei damit rechtmäßig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

15

Der Kläger besitzt keine Anspruch auf eine über die im Bescheid des LBV vom 00.00.0000 hinausgehende Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 12 Abs. 1 BeamtVG. Hiernach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Damit entfällt für den Kläger die Beschränkung der Anerkennung von Studienzeiten auf 3 Jahre. Vielmehr ist für ihn maßgeblich die Mindestzeit des Hochschulstudiums, die nach seinen eigenen Angaben im Widerspruch vom 3. März 1980 bei 8 Semestern lag. Zuzüglich der Prüfungszeit von einem halben Jahr belief sich die Mindestzeit damit auf 4 Jahre und 182 Tage, die das LBV der Festsetzung von Vordienstzeiten im Bescheid vom 20. März 1980 zugrunde legte.

17

Diese Festsetzung war jedoch rechtswidrig, weil gemäß Nr. 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG VwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742, ber. GMBl. 1982, S. 355) - identisch mit Nr. 12.1.4 des Entwurfs einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), abgedruckt bei: Lümmen/Grunefeld/Kempf, Beamtenversorgung, 1. Auflage, Teil IV, S. 257, 286 - nur die tatsächliche Dauer eines Hochschulstudiums bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden kann, wenn die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit zurückbleibt. So lag der Fall hier. Einschließlich des anerkannten Vorstudiums von 1 Jahr belief sich die Studien- und Prüfungszeit des Klägers auf 4 Jahre und 41 Tage und blieb somit hinter der Mindestzeit von 4 Jahren und 182 Tagen zurück.

18

Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Aufhebung des insoweit rechtswidrigen Bescheides vom 00.00.0000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach § 48 VwVfG. Nach Abs. 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Verrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

19

Unter diesen Voraussetzungen durfte der Beklagte den begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, weil ein vom Kläger geltend gemachtes Vertrauen in seinen Bestand nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist.

20

Eine Leistung ist aus dem seinerzeitigen Bescheid unmittelbar nicht erfolgt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und es lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass er im Vertrauen auf den Bestand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auch wenn er die fehlerhafte Festsetzung weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung noch durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, kann er sich auf ein Vertrauen in deren Bestand deshalb nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hatte, vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Nachdem im Erstbescheid vom 00.00.0000 das Studium im Umfang von 3 Jahren und 41 Tagen als Vordienstzeit anerkannt worden war und der Kläger mit seinem Widerspruch ein weiteres Jahr anerkannt wissen wollte, konnte in dem Neufestsetzungsbescheid die Anerkennung nur auf 4 Jahre und 41 Tage lauten. Tatsächlich enthält sie eine Anerkennung von 4 Jahren und 182 Tagen. Dieser Unterschied ist derart gravierend und offensichtlich, dass er dem Kläger auffallen musste. Insofern spielt es keine Rolle, ob die Abweichung von seinem eigenen Widerspruchsbegehren auf einem Rechenfehler oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhte. Einem Beamten ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Besoldungsbescheid bzw. die ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt. Diese Treuepflicht ist wechselseitig und unterliegt deshalb einer abwägenden Wertung. Der Umfang der Prüfungspflicht muss in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen, das heißt es ist festzustellen, dass die mitgeteilten Merkmale ihm überhaupt eine Nachprüfung ermöglichen. Bei Unklarheiten und Zweifeln ist er gehalten, sich durch Rückfragen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein ihm günstiger Bescheid zu Recht ergangen ist,

21

vgl. für das Besoldungsrecht Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Loseblattsammlung Stand: September 2006, § 12 BBesG Rdnrn. 17 a und 17 b m. w. N.

22

Diese Grundsätze, die für die Beurteilung der fahrlässigen Unkenntnis bei Überzahlung von Dienstbezügen entwickelt worden sind, lassen sich übertragen auf die Überprüfung eines Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten, der im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Voraussetzung für eine (spätere) Geldleistung in Gestalt der Versorgungsbezüge ist. Der ihm danach obliegenden Verpflichtung zur Überprüfung der Neufestsetzung der Vordienstzeiten ist der Kläger nicht - jedenfalls nicht hinreichend - nachgekommen. Denn selbst wenn er angenommen haben sollte, dass die auf seinen Widerspruch hin erfolgte Korrektur der Vordienstzeiten um mehr als ein Jahr auf der Grundlage einer Berücksichtigung weiterer Zeiten erfolgt sein könnte, so war er zur Vermeidung einer späteren höheren Versorgungszahlung gehalten, diese Ungewissheit durch Nachfrage bei dem LBV aufzuklären. Hierzu war er aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten als Beamter des höheren Dienstes,

23

vgl. hierzu Schwegmann/Summer, a. a. O., § 12 BBesG Rdnr. 17 c,

24

in der Lage und eine solche Nachfrage war ihm auch zumutbar.

25

Dies gilt auch unter der Annahme, dass es sich um einen Rechtsanwendungsfehler des LBV gehandelt hat, der nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Auch dann stellt sein Verhalten, die auf seinen Widerspruch hin erfolgte, über sein Widerspruchsbegehren hinausgehende Korrektur der Vordienstzeiten ohne Nachfrage bei dem LBV hinzunehmen, eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG dar. Er hätte in diesem Falle ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt, weil er erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit des Bescheides nicht nachgegangen wäre. Sollte er die Abweichung nicht bemerkt haben oder sollten ihm schließlich tatsächlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides gekommen sein, so hätte er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen,

26

vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 166 m. w. N.

27

Auch bei dieser Sachlage stellt sich die Ausübung des Ermessens des Dienstherrn dahingehend, die rechtswidrige Anerkennung von Vordienstzeiten zurückzunehmen, als fehlerfrei dar.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.