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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 4301/04·08.03.2006

Klage gegen Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Erwerbseinkommens abgewiesen

Öffentliches RechtVersorgungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Witwe eines verstorbenen Soldaten klagte gegen einen Rückforderungsbescheid, weil ihr monatliches Erwerbseinkommen zur Minderung der Versorgungsbezüge angesetzt wurde. Streitpunkt war die unterschiedliche Behandlung von lohnabhängig Beschäftigten (monatsweise) und Selbständigen (jahresbezogen) nach § 53 SVG. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab und hielt die unterschiedliche Berechnung für verfassungsgemäß, da sie der naturgemäßen Abrechnungsweise Selbständiger Rechnung trägt.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung wegen Minderung der Versorgungsbezüge abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche gesetzliche Behandlung auf der Natur der geregelten Sachverhalte beruht und ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung besteht.

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Zur Berechnung der Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 53 SVG ist grundsätzlich das monatlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen; eine Umrechnung auf ein gemitteltes Monatseinkommen aus dem Jahresertrag erfolgt nur, wenn das Einkommen nach der Natur der Tätigkeit tatsächlich auf das Kalenderjahr bezogen erzielt und abgerechnet wird.

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Die unterschiedliche Berücksichtigung des Einkommens von Selbständigen und lohnabhängig Beschäftigten kann verfassungsgemäß sein, weil Selbständige in der Regel auf Jahreswirtschaftsperioden planen und abrechnen und deshalb keine exakte monatliche Abrechnung erwartet werden kann.

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Ist die gesetzliche Berechnungsweise der Minderung der Versorgungsbezüge korrekt angewandt, rechtfertigt dies die Rückforderung nach den einschlägigen Vorschriften des SVG und macht sie nicht rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 53 SVG§ 53 Abs. 7 Satz 5 SVG§ 49 Abs. 2 SVG§ 53 Abs. 2 und 3 SVG§ Art. 3 GG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die 60-jährige Klägerin ist die Witwe des am 21. Juni 2001 verstorbenen Stabsfeldwebel I. E. .

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Nach dessen Tod erhielt und erhält sie Versorgungsbezüge in Höhe von 60 % dessen Ruhegehaltssatzes nach A 9. Da die Klägerin selbst berufstätig ist, erging unter dem 8. August 2001 ein Bescheid, wonach ein Teil ihrer Bezüge der Ruhensregelung nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) unterfällt.

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In der Vergangenheit übersandte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung III - Gebührniswesen - monatlich ihre Verdienstbescheinigungen. Anhand dessen errechnete die Beklagte den jeweils aktuellen Betrag ihrer Versorgungsbezüge. Je nach der Höhe der monatlichen Einkünfte verminderten sich diese Bezüge.

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Nachdem die Klägerin die Übersendung längere Zeit unterlassen hatte, bat die Wehrbereichsverwaltung X. unter dem 6. April 2004, nunmehr die Nachweise über den Verdienst ab Februar 2003 vorzulegen. Dem kam die Klägerin durch Schreiben ihrer Steuerberater vom 8. April 2004 nach. Sie führte aus, dass ihre Versorgungsbezüge zzgl. des Erwerbseinkommens im Jahre 2003 den Betrag von 36.747,- EUR nicht überstiegen hätten. Dieser Jahresbetrag sei gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 SVG für sie anzusetzen, weil sie selbständig tätig sei, und hätte zur Folge, dass ihre Versorgungsbezüge nicht der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG unterlägen. Tatsächlich ergibt sich aus den beigefügten Verdienstbescheinigungen, dass die Klägerin monatlich unterschiedliche Einkünfte erzielt hat. Dies resultiert daraus, dass sie als Verkaufsberaterin in einem Möbelhaus tätig ist. Nach dem Arbeitsvertrag erhält sie ein monatliches Fixum und zusätzlich einen Betrag, der sich aus dem prozentualen Anteil an ihren Verkauferlösen ergibt und sich jeden Monat ändert.

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Nach Anhörung forderte die Wehrbereichsverwaltung X. von der Klägerin mit Bescheid vom 12. Juli 2004 insgesamt 3.650,78 EUR brutto an Versorgungsbezügen für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2004 zurück. Sie gewährte der Klägerin beginnend ab September 2004 10 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 300,- EUR sowie im Dezember 2004 eine erhöhte Rate von 650,78 EUR . Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2004 erklärte die Wehrbereichsverwaltung X. die Aufrechnung der Rückforderungssumme gegenüber den laufenden monatlichen Versorgungsbezügen. Die Rückforderung beruhe auf § 49 Abs. 2 SVG. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die Ruhensregelung nicht auf den Jahresbetrag ihrer Einkünfte sondern auf das monatlich anfallende Erwerbseinkommen abzustellen. Die Klägerin erfülle nicht das Merkmal der Selbständigkeit. Zwar erhalte sie eine Umsatzbeteiligung. Diese sei aber Teil ihres Einkommens und werde jeweils exakt in der monatlichen Abrechnung ihrer Bezüge ausgewiesen. Hierdurch unterscheide sich ihr Fall von demjenigen eines Selbständigen. Da das Erwerbseinkommen der Klägerin in den Monaten Juni 2003 bis Juni 2004 die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 und 3 SVG jeweils überschritten habe, vermindere sich ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge um den o.g. Betrag.

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Wehrbereichsverwaltung X. mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 unter Wiederholung der Gründe des Rückforderungsbescheides zurück, reduzierte allerdings den Rückforderungsbetrag auf 3.572,40 EUR.

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Die Klägerin hat am 9. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die unterschiedliche Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von Personen, die selbständig sind, und von Personen, die ihr Gehalt aus einer nichtselbständigen Tätigkeit beziehen, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Es könne nicht sein, dass der Betrag, den ein lohnabhängig Beschäftigter pro Jahr erhalte, aufgrund der monatlichen Abrechnung seines Einkommens zu einer Minderung der (monatlichen) Versorgungsbezüge führe, während ein Selbständiger mit dem gleichen Jahreseinkommen nicht von einer Minderung betroffen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 12. Juli 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die unterschiedliche Behandlung auf der Entscheidung des Gesetzgebers beruhe und nicht verfassungswidrig sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 12. Juli 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 sind rechtmäßig.

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Wegen der Rechtsgrundlagen für die Rückforderung und der Berechnung des konkreten Betrages, die im Übrigen nicht streitig ist, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Gründe des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides verwiesen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Auch zu der Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin bedarf es keiner Ausführungen, weil die Klägerin - zu Recht - ihre diesbezügliche Argumentation in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hat.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Rückforderung rechtswidrig ist, weil die unterschiedliche Berücksichtigung des Einkommens von lohnabhängig Beschäftigten und Selbständigen gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG den Selbständigen im Einzelfall begünstigt und dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ein derartiger Verstoß lässt sich jedoch nicht feststellen.

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Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3.00 - in: BVerfGE 107, 218 (257).

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Die unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Höchstbetragsgrenze für Selbständige und Nichtselbständige gemäß § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG, die im Übrigen mit der Regelung nach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz identisch ist, ist mit Gesetzlichkeiten begründet, die in der Natur der Sache selbst liegen, und ist ohne weiteres mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Der Gesetzgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass die monatliche Berechnung des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens die Regel ist, anhand derer die Höchstgrenze bzw. die Minderung der Versorgungsbezüge errechnet wird. Nur dann, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen sondern berechnet auf das Kalenderjahr erzielt wird, ist ausnahmsweise die Umrechnung auf ein gemitteltes Monatseinkommen erforderlich, welches dann der Berechnung der Minderung zugrunde gelegt wird. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Sätze 4 und 5. Damit hat der Gesetzgeber mehreren Umständen Rechnung getragen. Zunächst entspricht ein derart gemitteltes Monatseinkommen in aller Regel gerade nicht dem tatsächlich im jeweiligen Monat erzielten Einkommen eines lohnabhängig Beschäftigten, wie das Einkommen der Klägerin exemplarisch zeigt. Allein auf letzteres als Berechnungsgröße ist aber ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge abgestellt, weil auch dieser Anspruch nur monatsweise entsteht. Dem steht die Einkommenssituation eines Selbständigen gegenüber. Weil er bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in monatlichen Abständen sondern im Zeitraum eines (ganzen) Wirtschaftsjahres plant und abrechnet, bestimmt dies auch sein monatliches Einkommen. Er kann zwar die monatliche (Geld-)Entnahme aus dem Umsatz selbst festsetzen, muss sich aber am Ende des Wirtschaftsjahres Rechenschaft darüber ablegen, ob die Höhe der monatlichen Entnahme dem Jahresgewinn, geteilt durch 12 Monate entspricht. Dieses für die Tätigkeit eines Selbständigen typische Prinzip hat der Gesetzgeber für die Berechnung der Minderung der Versorgungsbezüge übernommen. Die Regelung schließt an die Kategorie der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung an und verhindert es weitgehend, vermittels der Selbstbestimmheit der monatlichen Entnahmen die Höhe der Versorgungsbezüge zu manipulieren.

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Dass hierbei die Versorgungsbezüge eines Selbständigen im Einzelfall höher ausfallen können als wenn ein lohnabhängig Beschäftigter mit den monatlichen Beträgen auf ein Jahr berechnet das gleiche Einkommen erzielt, ist auch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar. Die Besserstellung des Selbständigen ist die - offensichtlich - nicht gewollte, aber hinzunehmende Folge des Umstandes, dass von diesem Personenkreis schlechterdings keine exakte monatliche Abrechnung ihrer Einkünfte erwartet werden kann. Eine monatliche Gewinn- und Verlustrechnung mit Abschreibungen etc. würde zu erheblichen Zusatzkosten führen und wäre nicht zu leisten. Dies rechtfertigt ausnahmsweise die Abkehr von dem Prinzip der monatlichen Abrechnung bei den Versorgungsbezügen der Selbständigen, gilt aber nicht für lohnabhängig Beschäftigte, die einen solchen Aufwand nicht zu tragen haben.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.