Laufbahnprüfung: Neubescheidung wegen unzureichender Klausurbewertungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen den Bescheid, mit dem ihr das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener nichttechnischer Dienst NRW) wegen dreier mangelhafter Klausuren mitgeteilt wurde. Streitpunkt war, ob die Bewertungen der Klausuren Verwaltungsrecht und Sozialrecht den rechtlichen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Bewertungsmaßstäbe genügen. Das VG Aachen hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete zur Neubescheidung nach Neubewertung beider Klausuren, da Bewertungsmaßstäbe und Gewichtungen nicht offengelegt und einzelne Wertungen sachlich nicht tragfähig waren. Das zwischenzeitliche Bestehen der mündlichen Prüfung ist in die Neubescheidung einzubeziehen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Prüfungsbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben und Neubescheidung nach Neubewertung zweier Klausuren angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Prüferbewertungen müssen eine hinreichend substantiierte und nachvollziehbare Begründung erkennen lassen; ohne Offenlegung tragender Bewertungsmaßstäbe und Gewichtungen ist eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle nicht möglich.
Gerichtliche Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen ist auf Rechtsfehler beschränkt; zu prüfen sind insbesondere Verkennung des anzuwendenden Rechts, unrichtiger Sachverhalt, Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe sowie Willkür und fehlende Schlüssigkeit.
Sind einzelne Prüfungsarbeiten rechtsfehlerhaft bewertet und ist ein Einfluss auf das Gesamtergebnis nicht auszuschließen, ist die Prüfungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und das Verfahren durch Neubewertung der beanstandeten Arbeiten fortzusetzen.
Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die vom Prüfling substantiiert angegriffenen Einzelbewertungen; nicht beanstandete Prüfungsleistungen sind ohne konkreten Anlass nicht von Amts wegen nachzuprüfen.
Eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung darf im Rahmen des Antwortspielraums nicht als falsch bewertet werden; überzogene Bewertungsmaßstäbe können zur Rechtswidrigkeit der Bewertung führen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, über das Ergebnis der Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes für die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wendet, unterzog sich als Wiederholerin dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung 2007 des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Mit Bescheid vom 00.00.0000 teilte das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen unter Hinweis auf die Vorschriften des § 22 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VApgD) mit, die Klägerin habe die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Es seien von den schriftlichen Arbeiten nicht mindestens vier der sechs Prüfungsaufgaben mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden. Die Klausur Verwaltungsrecht sei mit drei Punkten (mangelhaft), die Klausur Sozialrecht mit vier Punkten (mangelhaft) und die Klausur Kommunales Finanzmanagement mit drei Punkten (mangelhaft) benotet worden.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit Vorbehalten gegen die Korrekturen in den Klausuren Verwaltungsrecht und Sozialrecht begründete.
Am 14. September 2007 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Köln, welches das Verfahren an das örtlich zuständige VG Aachen verwies. Die Kammer lehnte den Antrag der Klägerin auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 wegen Fehlen des Anordnungsgrundes unter dem Aktenzeichen 1 L 393/07 ab.
Auf Aufforderung der Beklagten nahmen die jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren der Klausuren Verwaltungsrecht und Sozialrecht zwischen dem 23. November 2007 und dem 23. Dezember 2007 zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin Stellung.
Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 22. Februar 2008 - 1 B 1822/07 - wurde der Beklagte auf Beschwerde der Klägerin verpflichtet, diese zum nächstmöglichen Termin vorläufig zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen Landesdienst zuzulassen.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.
Die Klägerin hat am 12. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft im Einzelnen ihre Bedenken hinsichtlich der Korrektur der Klausuren aus dem Verwaltungs- und Sozialrecht unter Bezugnahme auch auf den Inhalt der weiteren Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren. Sie bemängelt insbesondere, dass nicht erkennbar sei, wie die einzelnen Prüfungspunkte jeweils gewichtet wurden. Die Stellungnahmen erschöpften sich in der bloßen Aufzählung der erwarteten und der geleisteten Ausführungen. Die erforderliche Einordnung als Kern- oder ein Randproblem sei nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, über die Frage, ob die Klägerin die Laufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst bestanden hat, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise
zu verpflichten, die Klägerin zu einer erneuten Laufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst zuzulassen.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Hinsichtlich des Ergebnisses des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin am 9. Mai 2008 wird auf das Protokoll des Termins hingewiesen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Die Klägerin hat die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch aus dem Verfahren 1 L 393/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Bände II bis IX) Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht darf aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, vgl. § 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen des beklagten Landes vom 13. August 2007 betreffend das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach Neubewertung der Klausuren im Sozialrecht und im allgemeinen Verwaltungsrecht (mit Bezügen zum Polizei- und Ordnungsrecht), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. In die Neubescheidung einfließen muss selbstverständlich auch das zwischenzeitlich erreichte Bestehen der mündlichen Prüfung.
Maßgeblich für die Prüfungsleistungen der Klägerin ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD), hier insbesondere die Vorschriften der §§ 15ff.. VAPgD über die schriftliche Prüfung. Nach § 22 Abs. 2 VAPgD hat eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie oder er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt. Nach § 27 Abs. 1 VAPgD kann eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden. Ist die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird, vgl. § 27a VAPgD. Die rechtlichen Vorgaben für die Mitteilung, die Klägerin habe die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden liegen nicht vor, denn die Prüferbewertungen der Klausuren aus dem Verwaltungsrecht und aus dem Sozialrecht leiden an wesentlichen Rechtsmängeln. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hatten. Vgl. BVerwG, Beschuss vom 12. November 1971 - 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 262 und vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 - DVBl 1994, 1356.
Die fehlerhafte Bewertung einzelner Arbeiten macht das Prüfungsergebnis auch insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung der angegriffenen Prüferbewertungen fortzusetzen. Über die Bewertung der anderen vier Prüfungsarbeiten - oder auch nur der weiteren mit "mangelhaft" bewerteten Klausur - war nicht zu befinden. Deren Überprüfung ist deshalb nicht geboten, weil die Bewertung dieser Arbeiten von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist. Das Gericht muss auch nicht von sich aus aufgrund der Anfechtung des Prüfungsergebnisses wegen der fehlerhaften Bewertung nur einzelner Prüfungsarbeiten die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen, nicht beanstandeten Einzelnoten zugrunde liegen, überprüfen. Zu dieser Prüfung ist es auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, da dazu kein konkreter Anlass besteht. Der Klägerin als betroffener Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung sie mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche sie gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sie die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung ihrer Rechte insoweit nicht geltend macht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93, a.a.O..
Prüfungsentscheidungen beruhen auf sog. prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren, da sie der Sache nach die Verwaltung zur eigenen Standardbildung aufrufen. Folglich stößt die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84,34ff..
In eben diesem Maß stellt ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132.
Jedoch muss die verbleibende gerichtliche Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. - BVerfGE 84, 59ff..
So ist ein gerichtliche Korrektur insbesondere dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unzutreffenden oder unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgehen oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Nicht der Überprüfung unterliegen in diesem Sinne jedoch auch unter dem Aspekt der Wertungsmaßstäbe die Gewichtung der insgesamt zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, soweit sie auch im Licht der Wertungsmaßstäbe zumindest vertretbar ist. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt dagegen die Frage, ob die Behörde sich von sachfremden, willkürlichen oder sonst unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen und ob die wertende Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. .Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen unter Beachtung des Antwortspielraums des Prüflings eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262ff..
Die Prüfungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die genannten Kriterien und den rechtlichen Rahmen einhält, substantiiert und nachvollziehbar begründet ist und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen sowohl plausibel als auch vertretbar ist. Die Willkürkontrolle bezieht sich darauf, ob einem Sachkundigen die Entscheidung des Prüfers als unhaltbar erscheint. Das Gebot der Chancengleichheit verlangt, dass Leistungen, die nach dem Bewertungsschema des Prüfers gleich sind, gleich benotet werden. Der Freiraum bei der Anwendung der Prüfungsnorm wirkt dabei nicht nur den Gerichten gegenüber, sondern auch innerhalb der internen Verwaltungskontrolle. Ein materieller Prüfungsfehler im Bereich der fachlich-wissenschaftlichen oder der prüfungsspezifischen Wertungen ist beachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat.
Gemessen hieran weisen die Prüferbewertung beider Klausuren wesentliche Mängel auf.
Es fehlt jeweils auch unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahmen in beiden Fällen an einer ausreichend substantiierten und damit allein nachvollziehbaren Begründung der Prüferentscheidung. Dies schon deshalb, weil in beiden Fällen konkrete Bewertungsmaßstäbe nicht offen gelegt werden. Dasselbe gilt für die Gewichtung der festgestellten Mängel im Verhältnis zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Klausuren und innerhalb des Gesamtzusammenhangs der Ausführungen und in Relation zu den Leistungen anderer Prüflinge.
So auch schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 1 B 1822/07 -.
Daraus resultiert zu Lasten des Beklagten, dass die gerichtlich nicht nur zulässige, sondern auch gebotene Plausibilitätsprüfung, nämlich ob die angewandte Gewichtung auch im Lichte allgemeiner Wertungsmaßstäbe zumindest vertretbar ist, bereits nicht durchgeführt werden kann.
Darüber hinaus gibt die Prüferbewertung der Klausur im Verwaltungsrecht noch Anlass zu folgenden konkreten Beanstandungen:
Ebenso wie das OVG NRW,
Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O.,
kann auch das erkennende Gericht die Bemerkung der Erstkorrektur - die Zweitkorrektur beschränkt sich bis auf vereinzelte handschriftliche Anmerkungen insgesamt auf eine pauschale Übernahme der Wertungen der Erstkorrektur -, die Klägerin hätte sich mit einer einheitlichen Tenorierung der Ordnungsverfügung besser gestanden, nicht nachzuvollziehen. Dies gilt nicht nur, was das konkrete Gewicht einer einheitlichen Tenorierung mit Blick auf die Gesamtbewertung der Klausur angeht, sondern auch in sachlicher Hinsicht. Die mit der ergänzenden Stellungnahme nachgeschobene Begründung, der Trennung fehle der logische Aspekt, vermag auch nicht zu überzeugen. Gerade bei einer von einer Ordnungsverfügung zu erfassenden Handlungsvielfalt erscheint es nämlich im Gegenteil sowohl aus Gründen der Übersichtlichkeit als auch aus systematischen Erwägungen durchaus angezeigt, eine isolierte Tenorierung und Begründung vorzunehmen. Letzteres umso mehr, wenn - wie im konkreten Fall beim Tatbestand des Fotografierens der anderen Verkehrsteilnehmer - tatsächlich ein im Vergleich zu den übrigen Handlungen rechtlich nicht nur anspruchvolleres sondern auch in weiten Teilen abweichendes Prüfungsprogramm erforderlich wird. Die Klägerin hat schließlich auch folgerichtig den Begründungsteil aufgespalten, so dass ein logisches Defizit nicht zu erkennen ist.
Dass - wie die Erstkorrektur meint - Zwangsgeldandrohungen grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen Sinn machen, weil nur unter diesem Gesichtspunkt eine Höhe gewählt werden könne, die einen erneuten Verstoß verhindere, ist in dieser Schärfe und Ausschließlichkeit nicht haltbar. Hier - und nichts anderes gilt für die unten noch folgenden Beanstandungen - stimmt das Gericht der Wertung des OVG NRW zu, dass insgesamt ein sehr scharfer Bewertungsmaßstab angelegt wurde.
Tatsächlich verlangt § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, dass bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. Dies kann aber nicht zugunsten der Meinung der Erstkorrektur sprechen. Zum einen ist das wirtschaftliche Interesse eines Betroffenen an der Fortführung einer untersagten Tätigkeit nicht identisch mit den Vermögensverhältnissen, zum anderen handelt es sich auch insoweit nicht um einen zwingend einzustellenden Abwägungsgesichtpunkt. Ist nämlich - wie vorliegend im Fall der privaten Verkehrsüberwachung - ein wirtschaftliches Interesse des Betroffenen an der weiteren Ausübung der untersagten Tätigkeit schlechterdings nicht erkennbar, dürften sich entsprechende Erwägungen erübrigen.
Ansonsten muss sich die Höhe eines Zwangsgeldes in erster Linie - wie von der Klägerin gesehen - an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, ausrichten und zum anderen nach der Intensität des geleisteten Widerstand richten, der gebrochen werden soll. Die - vom Sachverhalt auch nicht offen gelegten - Vermögensverhältnisse des Betroffenen stellen daneben einen weiteren, aber keineswegs den allein maßgeblichen Gesichtspunkt dar.
Vgl. m.w.N.: Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 7. Auflage 2006, Rdnr. 8 zu § 11 VwVG.
Die Bemerkung, die Ausführungen der Klägerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung seien völlig unzureichend, geht gleichfalls fehl. Dasselbe gilt für die weitere Bemerkung, es habe - von Prüferseite - erwartet werden können, das dem Prüfling das Erfordernis einer eigenständigen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bekannt ist. Dass der Klägerin das Erfordernis der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bekannt war, folgt unproblematisch aus der Formulierung der Klägerin, gem. § 80 Abs. 3 VwGO sei das besondere Interesse zu begründen. Auch die Begründung der Klägerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedenfalls nicht völlig unzureichend. Die Klägerin hat hierzu unter "zu Nr. 3" dargelegt, es sei unerträglich, wenn der Betroffene bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels weiterhin als Verkehrsüberwacher tätig sein könne. Dies werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Beschwerden und sogar zu weiteren Straftaten führen. Auf diese Ausführungen hat die Klägerin weiter unten dann Bezug genommen, so dass sich die Begründung des Sofortvollzuges auch nicht allein in der Begründung der ordnungsbehördlichen Maßnahme selbst erschöpft.
Im Übrigen muss die Korrektur dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass gerade im Bereich der Gefahrenabwehr wegen der der Maßnahme immanenten Dringlichkeit im Einzelfall das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch sein kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die - von der Klägerin angenommene - begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr schon vor einer gerichtlichen Entscheidung realisieren wird.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Rdnr. 96 zu § 80 VwGO und Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, Rdnr. 87 zu § 80 VwGO
In einer solchen Konstellation werden an den Umfang der Begründung des Sofortvollzugs auch von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Bezugnahme auf die Begründung der Maßnahme ist bei einer derartigen - hier jedenfalls nicht fernliegenden - Sachlage jedenfalls nicht prinzipiell unakzeptabel.
Zur Korrektur der Klausur im Sozialrecht ist noch folgendes anzumerken: Die Ansicht, es handele sich bei der Einbeziehung des für die Schwester des Pflegegeldantragstellers bezogenen Kindergeldes in die Einkommensberechung um einen grundlegenden Fehler in der Rechtsanwendung, der - so wohl im Ergebnis die Zweitkorrektur in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2007 - die Bearbeitung der Aufgabe 1 bei der Einkommensberechnung dominiere, ist so nicht haltbar. Dass das Kindergeld nicht - nämlich als Einkommen des Vaters - in die Einkommensberechnung eingestellt werden darf, drängt sich nicht nur mit Blick darauf, dass der unverbindliche Lösungshinweise das für die Schwester gezahlte Kindergeld sehr wohl einstellt, jedenfalls nicht auf. Es spricht sogar Überwiegendes dafür, dass die Ansicht des unverbindlichen Lösungshinweises sachlich zutreffend ist. Die Zurechnungsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII rechnet das Kindergeld nur dann - ausnahmsweise - dem jeweiligen minderjährigen Kind zu, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Für die Annahme, dass Letzteres der Fall ist, gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Wird Kindergeld aber nicht für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt, bleibt es Einkommen des Bezugsberechtigten und ist deshalb - wie geschehen - in die Einkommensberechnung einzustellen.
Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge das § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.