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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 2383/14·13.09.2017

Dienstunfall: Spucken in Trinkflasche einer Lehrerin – psychische Beschwerden nicht nachgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Lehrerin begehrte die Anerkennung eines Vorfalls im Unterricht (Schüler spuckte in ihre Trinkflasche; späteres Trinken) als Dienstunfall. Streitpunkt war, ob hierdurch ein Körperschaden i.S.d. § 31 BeamtVG und die erforderliche Kausalität zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden nachgewiesen sind. Das VG Aachen stützte sich maßgeblich auf amtsärztliche und gerichtliche Sachverständigengutachten, die weder einen hinreichenden Körperschaden noch den Ursachenzusammenhang belegten. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall mangels nachgewiesenem Körperschaden und Kausalität abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis voraus, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eintritt.

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Psychische Beschwerden begründen nur dann einen Dienstunfallanspruch, wenn sie die Kriterien eines Körperschadens im Sinne des § 31 BeamtVG erfüllen und kausal auf das Dienstereignis zurückzuführen sind.

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Lässt sich der Ursachenzusammenhang zwischen Dienstereignis und geltend gemachtem Gesundheitsschaden trotz umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht zur vollen gerichtlichen Überzeugung feststellen (non liquet), geht dies zu Lasten der anspruchstellenden Beamtin.

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Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze; die Beamtin hat die anspruchsbegründenden Tatsachen im Vollbeweis zu erbringen.

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Bei widersprechenden ärztlichen Einschätzungen kann dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten aufgrund seiner methodischen Fundierung und Unvoreingenommenheit ein höherer Beweiswert zukommen.

Relevante Normen
§ BeamtVG § 31§ 31 BeamtVG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Einzelfall eines nicht nachgewiesenen Dienstunfalls, nachdem ein Schüler im Unterricht in die Trinkflasche der Klägerin gespuckt, sie später hieraus getrunken und nach Kenntnis von dem Vorfall psychische Beschwerden bekommen hatte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Lehrerin an der                  Schule            Aachen im Dienst der Beklagten. Am 20. Juli 2012 bat sie um die Anerkennung eines Ereignisses vom 20. September 2011 als Dienstunfall. An diesem Tag hatte ein Schüler in ihrer Abwesenheit in ihre Trinkflasche gespuckt. Nichts ahnend hatte sie in der Folgestunde mehrfach aus dieser Flasche getrunken. Nach Bekanntwerden des Vorfalls habe sie Strafanzeige erstattet.

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Die nach dem Ereignis aufgetretenen körperlichen Erkrankungen habe sie vergeblich durch ärztliche Hilfe zu überwinden versucht. Nunmehr wisse sie, dass sie auch psychisch krank sei, weswegen sie sich seit einigen Wochen in einer Therapie befinde. Die Therapeutin habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorfall vom 20. September 2011 der Auslöser für die psychischen Beschwerden gewesen sei. Da ihr dies erst jetzt bewusst geworden sei, bitte sie, den Vorfall auch nunmehr noch als Dienstunfall anzuerkennen. Ausweislich einer Diagnose ihrer Therapeutin, Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. J.    T.       vom 10. August 2012 litt sie an einer Anpassungsstörung (ICD‑10: F 43.2) bzw. Anpassungsstörung, längere depressive Episode (ICD‑10: F 43.21). Auf Nachfragen des Beklagten schilderte sie im September 2012 weitere von ihr auf den Vorfall am 20. September 2011 zurückgeführte Beschwerden. So sei er Auslöser für psychische und somatische Beschwerden, wie Seh- und Wahrnehmungsstörungen, Druckkopfschmerzen, Schwindel, Hörstörungen, Tinnitus, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühes Erwachen, Muskelverspannungen, Verdauungsbeschwerden wie Reflux, Magenschmerzen, Diarrhö, Ab- und Niedergeschlagenheit, totale Müdigkeit nach geringsten Anstrengungen, Ängste z. B. beim Autofahren, begleitet von Hitzewallungen, Schwindel, Beklemmungsgefühle, Herzrasen und Magendrücken, Aufgabe von Aktivitäten, die ihr bis dahin Freunde gemacht hätten, sozialen Rückzug, Gefühl der Isolation, ständige Traurigkeit, Grübelspirale u. a., nächtliche Grübelzwänge, Interessenlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Unruhe, keine Empfindung von Freude und Appetitlosigkeit.

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Auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin im Oktober 2012, eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. med. A. T1.       vom 21. Dezember 2012, einer hausärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. Q.     vom 25. September 2012 sowie einer Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin, Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. J.    T.       , vom 10. August 2012 erstattete Dr. A.      vom Gesundheitsamt der Städteregion Aachen am 28. Dezember 2012 ein amtsärztliches Gutachten zu der Frage, ob der Vorfall vom 20. September 2011 als Dienstunfall gemäß § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzusehen sei. Im Wesentlichen unter Wiederholung der Erkenntnisse des Dr. med. T1.       gelangte er zu dem Ergebnis, dass das Ereignis nicht als Ursache für die bestehende psychische Erkrankung der Klägerin anzusehen sei.

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Mit Bescheid vom 11. Januar 2013 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall unter Hinweis auf die amtsärztlichen Ausführungen ab.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 31. Januar 2013 wies sie durch am 11. November 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2014 als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 9. Dezember 2014 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Anerkennung des Ereignisses vom 20. September 2011 als Dienstunfall verfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. Januar 2013 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2014 zu verpflichten, das Ereignis vom 20. September 2011 als Dienstunfall anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 11. Mai 2016 durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens des Direktors der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen, Universitätsprofessor Dr. med. Dr. rer. soc. G.     T2.         , Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin wegen des Ereignisses vom 20. September 2011, als ein Schüler während ihrer vorübergehenden Abwesenheit in ihre Trinkflasche gespuckt hatte, an einer "Anpassungsstörung" bzw. "Anpassungsstörung, längere depressive Episode" erkrankt war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche psychiatrische Sachverständigengutachten vom 1. August 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 3. März 2017 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 20. September 2011 als Dienstunfall. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die Erkrankung der Klägerin nicht erfüllt.

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Dies folgt zunächst aus der Stellungnahme des Amtsarztes der Städteregion Aachen, Dr. A.      , der in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2012 auf der Grundlage des neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. med. T1.       vom 21. Dezember 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Ereignis für sich alleine gesehen nicht die Ursache für die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Probleme gewesen sei. Es habe vorübergehend zu einer Zunahme psychosomatischer Beschwerden geführt und auch eine ambulante Diagnostik nach sich gezogen. Allerdings sei es nicht zu einer sofortigen Krankschreibung und einer anhaltenden Krankheitssyptomatik von einer entsprechenden Schwere gekommen.

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Mit dieser Diagnose steht das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Dr. T2.         vom Uniklinikum Aachen in Einklang. Der Sachverständige führt nachvollziehbar und schlüssig auf der Grundlage seiner testpsychologischen Zusatzbegutachtung aus, dass der Vorfall zwar teilweise die Kriterien eines verursachenden Ereignisses erfüllt habe, die Beschwerden der Klägerin allerdings nicht die Kriterien eines Körperschadens erfüllt hätten. Die für die Anerkennung eines Dienstunfalls notwendige Kausalität zwischen dem von der Klägerin so genannten Unfallereignis und dem bei ihr aufgetretenen gesundheitlichen Schaden lasse sich nicht belegen. Dabei geht er auf der Grundlage der testpsychologischen Zusatzbegutachtung und seiner eigenen Untersuchung davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin nicht die Kriterien eines Körperschadens im Sinne von § 31 BeamtVG erfüllen. In diesem Zusammenhang setzt er sich sowohl mit dem Gutachten des Dr. T1.       als auch der Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. T.       auseinander. Danach stellt er fest, dass der von der Klägerin empfundene "traumatische Vorfall" weder die Kriterien eines psychopathologischen Traumas noch einer posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Insgesamt erreiche das Spucken in die Trinkflasche und das anschließende Trinken daraus nicht die Schwere eines Traumas entsprechend der ICD‑10, bei dem ein Mensch mit dem tatsächlichen oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder Gewalt konfrontiert sein müsse.

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Damit hat sich der Sachverständige hinreichend mit den gegensätzlichen Feststellungen der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin und denen des Amtsarztes auseinandergesetzt. Als gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte er ‑ wie auch der  Amtsarzt und anders als die die Klägerin behandelnde Psychotherapeutin ‑ objektiv und unvoreingenommen eine Bewertung der psychischen Beschwerden der Klägerin vornehmen. Die Feststellung der fehlenden Kausalität des Vorfalls für die psychischen Krankheitssymptome wird untermauert durch widersprüchliche Angaben der Klägerin mit Blick auf mögliche psychische Vorbelastungen sowie Antworttendenzen, die u.a bei der testpsychologischen Zusatzbegutachtung zutage getreten sind. Der Einschätzung des Sachverständigen als erfahrenem und kompetentem Universitätsprofessor ist in diesem Fall ein höherer Beweiswert beizumessen.

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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine der Klägerin günstigere Beurteilung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn ihr darin folgt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. September 2011 und ihren gesundheitlichen Beschwerden zwar nicht belegen, allerdings auch nicht ausschließen könne. Zum einen wird bei dieser Argumentation übersehen, dass der Sachverständige nicht nur die Kausalität, sondern bereits die Kriterien eines Körperschadens im Sinne von § 31 BeamtVG ausschließt. Zum anderen läge bei einer Nichterweislichkeit des Ursachenzusammenhangs die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei der Klägerin. Denn im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Dies bedeutet, dass derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann ‑ "non liquet" ‑ und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 ‑ 2 C 55/09 ‑, juris, Rdn. 12 m.w.N..

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Für das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 BeamtVG hat die Beamtin daher grundsätzlich den vollen Beweis zu erbringen.

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Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 ‑ 2 B 127/96 ‑, juris, Rdn. 5.

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Da ihr dies nicht gelungen ist, käme die Anerkennung eines Dienstunfalls gleichfalls nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.