Pflichtstundenausgleich bei Abiturprüfungen: Verrechnung von Ausfallstunden rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein Lehrer begehrte die Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtszeit um 0,4 Stunden und hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verrechnungsregelung der Lehrerkonferenz zu ausfallendem Unterricht wegen Abiturprüfungen. Streitpunkt war, ob die Lehrerkonferenz hierfür zuständig ist und ob § 2 Abs. 4 AVO eine ausreichende Rechtsgrundlage sowie „vorübergehende schulorganisatorische Gründe“ bietet und eine Zustimmung erforderlich war. Das VG Aachen wies die Klage ab, da die Ausgleichsregelung auf § 2 Abs. 4 AVO beruht, von § 93 Abs. 2 SchulG gedeckt ist und die Lehrerkonferenz nach § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG zuständig war. Die Voraussetzungen der Vorschrift lagen vor; eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden lag nicht vor, zudem wurde eine konkludente Zustimmung aus dem widerspruchslosen Umsetzen des Stundenplans angenommen.
Ausgang: Klage auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung (0,4 Stunden) und Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsregelung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 2 Abs. 4 AVO kann als Rechtsgrundlage eine vorübergehende Über- oder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl aus schulorganisatorischen Gründen und den Ausgleich innerhalb des Schuljahres tragen.
Die Verordnungsermächtigung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG deckt als Minus auch eine Rechtsverordnung, die die flexible Über- und Unterschreitung der durch Rechtsverordnung festgelegten Pflichtstundenzahl regelt.
Die Lehrerkonferenz ist nach § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG zuständig, Grundsätze zur Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl zu beschließen; dies umfasst auch Ausgleichsregelungen für vorübergehend ausfallenden Unterricht.
Bei der Prüfung, ob eine Überschreitung „um mehr als zwei Stunden“ i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 AVO vorliegt, ist auf die Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 AVO abzustellen; eine Reduzierung wegen Vorgriffsstunden ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Ein Lehrer kann einer Pflichtstundenregelung konkludent zustimmen, wenn ihm die Regelung bekannt ist und er den entsprechenden Stundenplan über einen Zeitraum widerspruchslos umsetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Lehrkraft beim Berufskolleg Wirtschaft des Kreises I. in H. im Dienst des beklagten Landes. Nach dem Stundenplan für das Jahr 2008/2009 hatte der Kläger wöchentlich im ersten Schulhalbjahr 27 und im zweiten Schulhalbjahr 25 Stunden zu unterrichten. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsstunden wurde von 25,5 Sollstunden eine Vorgriffsstunde in Abzug gebracht. Neben "Schulden" aus dem Vorjahr in Höhe von 0,52 Stunden wurden 0,4 Stunden (24 Minuten) hinzugerechnet und die Zahl der zu erteilenden Stunden auf 26 aufgerundet.
Bei der Hinzurechnung von 0,4 Stunden handelte es sich um einen Ausgleich für Ausfallstunden, welche die Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 beschlossen hatte. Beim Kläger wurden mit den 0,4 Stunden diejenigen 28 Stunden ausgeglichen, die er in den letzten sieben Wochen des Schuljahres 2008/2009 wegen der Abiturprüfungen nicht erteilen musste. Von den so zu errechnenden 28 Stunden blieb nach dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 ein Drittel unberücksichtigt; die restlichen abgerundet 18 Stunden entsprechen umgerechnet auf 40 Unterrichts-wochen wiederum abgerundet 0,4 Stunden pro Woche.
Der Kläger nahm ausweislich der Anwesenheitsliste an der Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 teil. Der Schulleiter gab der Kollegenschaft die zuvor dargestellte Regelung betreffend den Ausfall von Unterrichtsstunden in den Prüfungsklassen in seinen Erläuterungen zu dieser Lehrerkonferenz zudem schriftlich zur Kenntnis. Unter dem 8. August 2008 überreichte er der Kollegenschaft die Stundenpläne und teilte schriftlich mit, dass im Hinblick auf Fehler oder individuelle Planverbesserungsvorschläge Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2008 bestehe.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2008 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Klagebegehren beziehe sich auf die von ihm zu leistenden 0,4 Unterrichtsstunden pro Woche, mit denen die Ausfallstunden in der Prüfungsklassen verrechnet worden seien. Die Klage sei zulässig, obwohl sich der Kläger vor Klageerhebung nicht mit einem "Antrag auf Stundenreduzierung" an den Schulleiter gewandt habe. Für eine Verrechnung mit Ausfallstunden gebe es keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die Lehrerkonferenz mit verbindlicher Wirkung beschließen könne, wie viele Unterrichtsstunden der Kläger zu leisten habe. Eine Verrechnung ausfallender Stunden bedürfe jedoch einer rechtlichen Grundlage. Die Lehrerkonferenz sei zudem für eine derartige Verrechnung nicht zuständig. § 68 Abs. 3 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) beziehe sich nicht auf eine Erhöhung von Unterrichtsstunden; dies sei Eingriffsverwaltung und müsse gesetzlich geregelt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes (AVO) seien nicht gegeben. Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen" liege nicht vor. So habe kein kurzfristig aufgetretener Engpass, etwa weil ein Kollege erkrankt sei, überbrückt werden müssen. Es gehe nicht um Schulorganisation, sondern ums Prinzip. Auch habe der Kläger einer Überschreitung nicht zugestimmt. Dieser habe es bedurft, weil eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden vorliege. Die Differenz zwischen den im ersten Schulhalbjahr maßgeblichen 27 Wochenstunden und der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden abzüglich einer Vorgriffsstunde betrage 2,5 Stunden. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG sei zudem ein pauschalierendes Regelwerk. Es sei daher lediglich eine abstrakte Betrachtung anzustellen, während sich kleinteilige Berechnungen verbieten würden.
Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst beantragt, dem beklagten Land aufzugeben, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von derzeit 27 Unterrichtsstunden auf 24 Unterrichtsstunden, hilfsweise auf 25 Unterrichtsstunden sowie ab dem Schuljahr 2010/2011 auf 24 Unterrichtsstunden zu reduzieren. In seinem Schriftsatz vom 7. April 2009 hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, dem beklagten Land aufzugeben, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von derzeit 27 Unterrichtsstunden um 0,4 Unterrichtsstunden zu reduzieren. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 hat er den folgenden Klageantrag gestellt.
Der Kläger beantragt,
dem beklagten Land aufzugeben, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers um 0,4 Unterrichtsstunden zu reduzieren,
hilfsweise festzustellen, dass die von der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 beschlossene Verrechnung der zum Ende des Schuljahres ausfallenden Unterrichtsstunden in den Prüfungsklassen der Höheren Handelsschule und des Wirtschaftsgymnasiums gegenüber dem Kläger unwirksam ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen dem Klagebegehren entsprechenden Antrag beim beklagten Land gestellt habe. In materieller Hinsicht habe er keinen Anspruch auf eine Stundenreduzierung um 0,4 Stunden. Insoweit handele es sich nicht um Mehrarbeit, sondern um eine Verrechnung wegen Fehlzeiten aufgrund von Abiturprüfungen, also Unterrichtszeit, die der Kläger nicht erbracht habe. Auch aus § 11 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) ergebe sich das Prinzip, wonach Unterrichtsstunden, die für eine Lehrkraft ausfielen, grundsätzlich nicht ersatzlos wegfallen dürften, sondern für Unterrichtszwecke zu verwenden seien. Dies folge auch daraus, dass die Arbeitszeit nach Pflichtstunden bemessen werde. Die Verrechnung der Ausfallstunden sei daher Folge dieses Prinzips bei gleichzeitiger Berücksichtigung der konkreten Belastungssituation der einzelnen Lehrkraft. So sei dem Kläger schließlich ein Drittel der ausgefallenen Stunden erlassen worden, ohne dass er hierfür Vertretungsunterricht oder andere schulische Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe. Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz folge aus § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG. Einer Zustimmung des Klägers habe es im Hinblick auf § 2 Abs. 4 AVO nicht bedurft, weil es im Schuljahr 2008/2009 nicht zu einer Überschreitung von mehr als zwei Stunden gekommen sei. Abgesehen davon habe der Schulleiter den Kläger über den Stundenplan mit Schreiben vom 8. August 2008 informiert. Der Kläger habe sich jedoch vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt an die Schulleitung gewandt. Sein Schweigen könne daher als Zustimmung gewertet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung.
Soweit der mit Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2009 angekündigte und der in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2009 gestellte Klageantrag von dem in der Klageschrift vom 23. Oktober 2008 enthaltenen Klageantrag abweichen, ist diese Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Denn das beklagte Land hat in die Klageänderung eingewilligt, indem es, ohne ihr zu widersprechen, die Klageabweisung beantragt, diesen Antrag begründet und sich damit gemäß § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen hat.
Gegenstand des Verfahrens ist nach der Klarstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2009 (nur noch) die von der Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 beschlossene Verrechnungsregelung, kraft derer der Kläger im Schuljahr 2008/2009 0,4 Unterrichtstunden pro Woche zu leisten hatte; damit sollten die von ihm nach dem Stundenplan an sich zu erteilenden, am Ende dieses Schuljahres wegen Abiturprüfungen jedoch ausgefallenen 28 Unterrichtsstunden ausgeglichen werden.
Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Offen bleiben kann daher, ob ihr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch die Zulässigkeit fehlt; keiner näheren Erörterung bedarf insoweit, wie es sich auswirkt, dass sich der Kläger mit seinem Begehren nicht vor Klageerhebung an das beklagte Land bzw. den Schulleiter gewandt und den Stundenplan für das Schuljahr 2008/2009 zunächst widerspruchslos hingenommen hat, und dass das Ende der Unterrichtszeit dieses Schuljahres unmittelbar bevorsteht.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land seine (des Klägers) wöchentliche Unterrichtszeit um die in Rede stehenden 0,4 Stunden reduziert. Denn der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 und der diesen umsetzende Stundenplan des Klägers für das Schuljahr 2008/2009 sind rechtmäßig, soweit sie die angegriffene Ausgleichsregelung betreffen.
Der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 findet seine rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 4 AVO. Hiernach kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (Satz 1). Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert (Satz 2). Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (Satz 3).
§ 2 Abs. 4 AVO wird von seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG bestimmt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG ermächtigt das zuständige Ministerium als Minus auch zum Erlass einer solchen Verordnungsregelung, die eine den genannten Vorgaben entsprechende Möglichkeit zur Über- oder Unterschreitung der durch Rechtsverordnung bestimmten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer betrifft.
Die Lehrerkonferenz war für den Beschluss vom 5. Juni 2008 gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Nach dem weiten Wortlaut dieser Zuständigkeitsnorm erfasst sie auch die Kompetenz der Lehrerkonferenz, eine Ausgleichsregelung der hier vorliegenden Art zu beschließen. Für eine sachliche Beschränkung, nach der sich die diesbezügliche Zuständigkeit, wie vom Kläger geltend gemacht, generell nicht auf eine Erhöhung von Unterrichtsstunden beziehen könnte, gibt der Gesetzestext nichts her. Das hier vertretene Normverständnis steht auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift überein. Nach der gesetzlichen Ausrichtung soll die Beteiligung der Lehrerkonferenz bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl gesichert und gleichzeitig der besonderen Verantwortung der Schulleitung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Rechnung getragen werden; wegen der gemeinsamen Verantwortung von Schulleitung und Kollegium soll die Stundenverteilung möglichst im Konsens durchgeführt werden.
Vgl. Wolfering, in: Jekuhl u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2008, § 68 Rz. 3.4, S. 10 f.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, es liege Eingriffsverwaltung vor, und diese müsse gesetzlich geregelt werden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 4 AVO die Rechtsgrundlage für den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 bildet, und dass diese Vorschrift nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang steht.
Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 AVO sind ebenfalls gegeben.
Die streitbefangene Ausgleichsregelung erfolgte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO aus schulorganisatorischen Gründen. Sie findet ihre Rechtfertigung in dem Ausfall von 28 Unterrichtsstunden wegen der Abiturprüfungen am Ende des Schuljahres 2008/2009. Diese Gründe sind schulorganisatorischer Art. Denn sie betreffen die Festsetzung der Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch den Schulleiter bzw. die Lehrerkonferenz und nicht individuelle Belange von Schülern. Gestützt wird dieses Verständnis durch § 2 Abs. 4 Satz 3 AVO, der den Fall weniger erteilter Unterrichtsstunden und die daraus resultierende Ausgleichsmöglichkeit in einem bestimmten Zeitraum konkret regelt.
Es liegt auch eine vorübergehende Regelung vor. Zum einen bezieht sich die in Rede stehende Verrechnung nur auf das Schuljahr 2008/2009. Zum anderen werden ausgefallene Stunden lediglich aus einem Zeitraum von sieben Wochen ausgeglichen. Dass auch eine solche Regelung vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO ist, kraft derer - vorübergehend - ausfallende Stunden auf ein ganzes Schuljahr umgelegt werden, ergibt sich zudem aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach soll im Rahmen der Festsetzung der Pflichtstunden eine weit gehende Flexibilität gewährleistet werden.
Die hier umstrittene Ausgleichsregelung bedurfte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 AVO nicht der Zustimmung des Klägers. Für die Berechnung der Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden um mehr als zwei Stunden kommt es hier auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AVO an; unerheblich ist dem gegenüber, ob sich die daraus ergebende wöchentliche Pflichtstundenzahl im Hinblick auf geleistete Vorgriffsstunden gemäß § 4 Abs. 2 AVO reduziert. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO befindet sich im gleichen Paragraf wie die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AVO. Dies rechtfertigt den Schluss, dass sich § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO mit der Formulierung "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers" auf den vorstehenden § 2 Abs. 1 Satz 1 AVO bezieht, in dem sich eine im Wesentlichen gleich lautende Formulierung befindet. Hätte der Verordnungsgeber stattdessen regeln wollen, dass im Rahmen der Berechnung der Überschreitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO in Abzug gebrachte Vorgriffsstunden berücksichtigt werden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die im Verordnungstext nachfolgende Regelung des § 4 Abs. 2 AVO in § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO erwähnt hätte.
Hiervon ausgehend ist im Schuljahr 2008/2009 weder im ersten noch im zweiten Schulhalbjahr eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden festzustellen. Die wöchentliche Pflichtstundenanzahl beträgt hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AVO 25,5 Stunden, und der Kläger hat im ersten Schulhalbjahr 27 und im zweiten Schulhalbjahr 25 Stunden pro Woche unterrichtet. Eine wöchentliche Stundenzahl von 27,5, die eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden ergeben würde, lag mithin im Schuljahr 2008/2009 in den jeweiligen Schulhalbjahren nicht vor. Eine Überschreitung von mehr als zwei Stunden ist auch zu verneinen, wenn man das Schuljahr, wie vom Kläger grundsätzlich befürwortet, als Ganzes und die entsprechende Durchschnittsstundenzahl, hier also 26, zugrunde legt. Bei dieser Sichtweise führt im Übrigen sogar die Berücksichtigung der Vorgriffstunde nicht zu einer Überschreitung von mehr als zwei Stunden.
Ungeachtet dessen ist von einer Zustimmung des Klägers auszugehen. Er hat an der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 teilgenommen, und ihm ist das Ergebnis des in Streit stehenden Beschlusses auch schriftlich mitgeteilt worden. Darüber hinaus hat der Schulleiter die Kollegenschaft mit Schreiben vom 8. August 2008 unter Bezugnahme auf die verteilten Stundenpläne gebeten, sich bei Fehlern oder individuellen Stundenplanverbesserungen bis zum 19. August 2008 zu melden. Der Kläger hat jedoch zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 die ihm somit bekannt gewesene Ausgleichsregelung akzeptiert, indem er insoweit widerspruchslos den ihn betreffenden Stundenplan umgesetzt hat. Darin liegt seine konkludente Zustimmung.
Schließlich greift der Einwand des Klägers, der in Rede stehende Beschluss der Lehrerkonferenz sei rechtswidrig, weil diese in unzulässiger Weise von einer gebotenen Pauschalierung Abstand genommen habe, nicht durch. Die maßgeblichen Stundenzahlen werden in § 2 AVO an verschiedenen Stellen bis auf die Zehntelstelle genau angegeben. Warum es bei Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 AVO unzulässig sein soll, eine den sonstigen Regelungen dieses Paragrafen entsprechende Berechnung unter Heranziehung der spitzen Unterrichtsstundenzahlen vorzunehmen, und wie genau die Überschreitung um mehr als zwei Stunden pauschalierend ermittelt werden können soll, erschließt sich der Kammer nicht.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).