Ruhen von Beamtenversorgung: Kein 40%-Rentenfreibetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Kürzung seiner Beamtenversorgungsbezüge wegen Bezugs einer Knappschaftsrente und begehrte, dass 40 % der Rente anrechnungsfrei bleiben. Streitpunkt war, ob ihm die Übergangsregelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG zugutekommt. Das VG Aachen verneinte dies, weil die vorgelagerte Tätigkeit als Angestellter ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis war und den „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse unterbrach. Daher durfte die Rente nach § 55 BeamtVG vollständig auf die Versorgung angerechnet werden; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage gegen vollständige Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Versorgungsbezüge ruhen nach § 55 Abs. 1 BeamtVG beim Zusammentreffen mit einer Rente insoweit, als die in § 55 Abs. 2 BeamtVG definierte Höchstgrenze überschritten wird; der Rentenbetrag ist dann in erforderlicher Höhe abzuziehen.
Der anrechnungsfreie Rentenanteil nach Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG setzt voraus, dass einem späteren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.
Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ist kein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis“ im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG und unterbricht den erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Für die Anwendung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG kommt es nicht auf die Identität der ausgeübten Tätigkeit (z.B. vor und nach Verbeamtung), sondern auf die dienstrechtliche Rechtsnatur der vorangegangenen Beschäftigung an.
Die Berücksichtigung einer Angestelltentätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder bei der Berechnung eines Dienstjubiläums begründet für sich genommen keinen Anspruch auf einen anrechnungsfreien Rentenanteil nach Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 68-jährige Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Nach einer Ausbildung zum Stellmacher war er bis zum 31. Dezember 1959 als Schlepper/Hauer bei verschiedenen Bergbauunternehmen tätig. Vom 3. Januar 1961 bis zum 2. Januar 1965 war er Zeitsoldat.
Zum 15. Januar 1965 trat er als Angestellter in den öffentlichen Dienst bei der Bundeswehrverwaltung ein. Er wurde als Wetterbeobachter bei der Geophysikalischen Beratungsstelle/Jagdbombergeschwader 31 "Boelcke" in Kerpen eingesetzt und mit Wirkung vom 10. April 1970 zum Beamten ernannt. Mit Bescheid vom 25. Mai 1970 erkannte die Beklagte die Zeit als Angestellter vom 15. Januar 1965 bis zum 9. April 1970 als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Der Kläger, der zuletzt das Amt eines Regierungshauptsekretärs nach der Besoldungsstufe A 8 bekleidete, wurde mit Ablauf des 30. November 1997 in den Ruhestand versetzt. Ihm wurde am 3. Dezember 1997 von der Wehrbereichsverwaltung III (- WBV III -; jetzt: Wehrbereichsverwaltung West) ein Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt übersandt, welches insgesamt 11 Seiten umfasst und über die Regelungen beim Zusammentreffen von Renten- und Versorgungsbezügen sowie über den Wegfall der Bereicherung bei Überzahlung informiert. Mit Bescheid vom 9. Februar 1998 setzte die WBV III die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem maßgeblichen Ruhegehaltsatz von 75 v. H. fest. Hieraus resultierte ein monatlicher Betrag von 3.354,64 DM.
Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er ab dem 1. Juni 2001 von der Bundesknappschaft eine monatliche Rente von 1.075,54 DM erhält, erließ die WBV III am 5. Juni 2001 einen Bescheid über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 2001 und in Höhe des monatlichen Rentenbetrages von 1.075,54 DM. Zugleich forderte die WBV III den Kläger auf, die für den Monat Juni 2001 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 1.075,54 DM brutto zurückzuzahlen, und setzte die Rückzahlung - beginnend ab Juli 2001 - in zwei Tilgungsraten von je 537,77 DM fest. Mit - weiterem - Bescheid vom 6. Juni 2001 erklärte die WBV III die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages mit den dem Kläger zustehenden Versorgungsbezügen. Zur Begründung ist auf die Ruhensvorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) verwiesen und eine umfängliche Berechnungstabelle angefügt, wonach von den Versorgungsbezügen der volle Rentenbetrag abzuziehen sei. In einer Fußnote hierzu ist ausgeführt, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 40 % der Rente bei der Ruhensregelung außer Betracht bleiben würden, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, ein bereits vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sei. Ein entsprechender "Selbstbehalt" für den Klägers fehlt jedoch in der tabellarischen Berechnung.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger ausdrücklich auf die zuvor genannte Fußnote in dem Ruhensbescheid. Der gleiche Hinweis sei auch in dem Merkblatt vom 3. Dezember 1997 enthalten. Da er seit dem 3. Januar 1961 in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei, dürfe ein Teilbetrag von 40 % seiner Rente nicht bei der Ruhensregelung angerechnet werden.
Die WBV III wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 zurück. Der Kläger habe zwar vom 3. Januar 1961 bis zum 2. Januar 1965 als Soldat auf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Seine anschließende Beschäftigung vom 15. Januar 1965 bis 9. April 1970 als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung sei jedoch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gewesen, in dessen Rahmen er Pflichtversicherungsbeiträge geleistet habe, die auch in die Berechnung seiner Rente eingeflossen seien. Die zeitliche Unterbrechung von 5 Jahren und 98 Tagen zwischen seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und dem späteren Beamtenverhältnis bedeute, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Dienstverhältnissen nicht zu erkennen sei. Mithin sei bei der Ruhensregelung auch nicht ein Betrag von 40 % der Rente abzuziehen. Die Rückforderung der für Juni 2001 überzahlten Versorgungsbezüge beruhe auf § 52 Abs. 2 BeamtVG. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht geboten, zumal dem Kläger die Rechtslage ausdrücklich mit dem Merkblatt vom 3. Dezember 1997 erläutert worden sei.
Der Kläger hat am 15. August 2001 Klage erhoben. Er wendet sich ausschließlich gegen die Anrechnung des vollen Rentenbetrages und meint, er werde durch die Übergangsregelung des Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 29. Juni 1998 (2.HStruktG) begünstigt, wonach ein Rentenanteil von 40 % bei der Ruhensregelung anrechnungsfrei bleibe. Das 2.HStruktG sei erlassen worden, um dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei der Ruhensregelung stärkeres Gewicht zu verleihen. Zumindest sei eine analoge Anwendung des Art. 2 § 2 des 2.HStruktG geboten. Er sei ab dem 15. Januar 1965 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich als Wetterbeobachter beschäftigt gewesen, d. h. seine Tätigkeit als Angestellter und Beamter seien identisch gewesen. Auch sei seine Zeit als Angestellter mit Bescheid vom 25. Mai 1970 ausdrücklich als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Schließlich habe er schon am 15. Januar 1986 eine Urkunde für seine 25-jährige Dienstzeit erhalten. Hieraus ergebe sich, dass er als einer der "Altfälle" unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der Ruhensregelung zu begünstigen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. Juni 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die Urkunde zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren für die Ruhensregelung nicht entscheidend sei. Die Festsetzung des Jubiläumstages basiere auf der Jubiläumsverordnung und berücksichtige lediglich die vom Status unabhängige Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beteiligten streiten nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der WBV III vom 5. Juni 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001, soweit hierin grundsätzlich das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge verfügt und für den Monat Juni 2001 insgesamt 1.075,54 DM zurückgefordert werden. Sie streiten ausschließlich um die Frage, inwieweit bei der Ruhensregelung ein Betrag von 40 % der Rente des Klägers anrechnungsfrei zu bleiben hat.
Auch in diesem Teil sind jedoch der Bescheid der WBV III vom 5. Juni 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Ruhensberechnung und den Abzug der kompletten Rente des Klägers von seinen Versorgungsbezügen ist § 55 Abs. 1 BeamtVG. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 definierten Höchstgrenze (der Versorgungsbezüge) gezahlt. Diese Höchstgrenze hat die WBV III im Bescheid vom 5. Juni 2001 zutreffend mit 3.3558,25 DM berechnet. Mehr als dieser Betrag steht dem Kläger als monatliche Versorgungsleistung nicht zu, so dass seine Rente insgesamt von dem Betrag der Versorgungsbezüge abzuziehen ist.
Demgegenüber kann der Kläger sich nicht auf die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2.HStruktG berufen, weil er deren Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2.HStruktG a. F. wurde - nachdem die grundsätzliche Anrechnung der Rentenbeträge auf die Versorgungsbezüge vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt wurde - zunächst mit Blick auf den Vertrauensschutzgedanken ein anrechnungsfreier Betrag von 20% der Rentenbeträge für diejenigen Beamten eingeführt, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war. Ab dem 1. Januar 1990 wurde der anrechnungsfreie Betrag auf 40% der Rente erhöht. Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 neu gefasst (vgl. BGBl. 1998 I S. 1666, 1686). Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2.HStruktG lautet nunmehr wie folgt: " Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind."
Vg. zu den verschiedenen Änderungen: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Ergänzungsband II, Teil II Haushaltsstrukturgesetz.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeit, in welcher der Kläger vom 15. Januar 1965 bis 9. April 1970 als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung tätig war, kein derartiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darstellt. Letzteres wird nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag, sondern ausschließlich durch einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt begründet. Für den Kläger bedeutet dies, dass er nur als Soldat auf Zeit und ab dem 10. April 1970 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat. Seine Tätigkeit als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung erfüllt diese Eigenschaft nicht, sondern ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und unterbricht den zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle, dass er zur Zeit seiner Tätigkeit als Angestellter mit der Wetterbeobachtung die gleiche Arbeit verrichtet hat wie später als Beamter. Die Art der Tätigkeit ist nicht der Maßstab für den anrechnungsfreien Teil der Rente. Die Ruhensberechnung bzw. die Minderung des Abschlages soll vielmehr ein pauschaler Ausgleich der Härten sein, die dem Versorgungsempfänger durch seine - mit Blick auf die bei Begründung seines Beamtenverhältnisses bestehende Regelung und deshalb - nachträgliche Einbeziehung in die Ruhensregelung gem. § 55 BeamtVG entstanden sind.
Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. , HStruktG, Art. 2 § 2 Rdn. 16.
Der Ausgleichsgedanke lässt sich aber nicht mehr rechtfertigen für diejenigen Beamten, die vor dem 1. Januar 1966 über längere Zeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden und somit einen beachtlichen Teil ihres Arbeitslebens außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse verbracht haben. So liegt es bei dem Kläger. Er hat nicht nur vor seinem Dienst als Soldat auf Zeit, sondern auch und gerade als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung auf privatrechtlicher Basis gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, die zu seinem Rentenanspruch geführt haben. Würde man ihm nun seine Rente, deren Anspruch jedenfalls zu einem Teil auch vom Bund durch dessen Arbeitgeberanteil begründet worden ist, ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge belassen, wäre er doppelt begünstigt: Die Zeit als Angestellter im öffentlichen Dienst ist ausdrücklich zu seinen Gunsten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden und hat zu dem Höchstsatz seines Ruhegehalts von 75 v. H. geführt. Ohne diese Anerkennung wäre der Höchstsatz rechnerisch auf ca. 65,62 v.H. festzusetzen gewesen. Schon daraus erhellt sich, dass eine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht mit dem von Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2.HStrukG geforderten öffentlich-rechlichen Dienstverhältnis gleichzusetzen ist und Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht eingreifen. Dies gilt auch mit Blick auf die Erläuterungen in dem Merkblatt, welches dem Kläger unter dem 3. Dezemver 1997 übersandt worden ist. Dort ist die Rechtslage zutreffend wieder gegeben worden.
Bezüglich des Hinweises des Klägers auf die Anerkennung seiner Angestelltentätigkeit bei der Berechnung des Dienstjubiläums hat die Beklagte ebenfalls zu Recht darauf verwiesen, dass die Festsetzung des Jubiläumstages unabhängig vom dienstrechtlichen Status die insgesamt erbrachte Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst berücksichtigt.
Da auch die weiteren Begründungen des Ruhensbescheides vom 5. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 zutreffen, folgt die Kammer diesen Ausführungen und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer wiederholenden Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.