Zurruhesetzung eines Lehrers wegen Dienstunfähigkeit bei Unfähigkeit für Teilbereiche des Amtes
KI-Zusammenfassung
Ein Oberstudienrat wandte sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und berief sich auf ein amtsärztliches Gutachten, das bei Schulwechsel eine baldige Genesung prognostizierte. Das Gericht stellte darauf ab, dass maßgeblich die Dienstfähigkeit bezogen auf das statusrechtliche Amt ist und keine „Teil-Dienstunfähigkeit“ für bestimmte Schulformen besteht. Da der Kläger einen Einsatz an Gesamtschulen aus gesundheitlichen Gründen ablehnte und ärztliche Bescheinigungen dies stützten, durfte die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit bzw. fehlender Wiederherstellung binnen sechs Monaten ausgehen. Eine Fürsorgepflicht, nur noch gewünschte Teilbereiche des Amtes zu übertragen, verneinte das Gericht; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage gegen die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das statusrechtliche Amt maßgeblich; entscheidend ist, ob der Beamte die diesem Amt insgesamt zugeordneten Dienstpflichten erfüllen kann.
Eine auf bestimmte Einsatzbereiche oder Dienstposten bezogene „Teil-Dienstunfähigkeit“ begründet keine fortbestehende Dienstfähigkeit, wenn die Unfähigkeit einen zum Amt gehörenden Aufgabenbereich betrifft.
Die Behörde darf bei der Prognose der (Nicht‑)Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auch die vom Beamten geäußerte gesundheitlich begründete Ablehnung bestimmter Verwendungen sowie ärztliche Bescheinigungen hierüber berücksichtigen.
Ein amtsärztliches Gutachten ist ein wesentliches Entscheidungshilfsmittel, bindet die zuständige Behörde jedoch nicht in dem Sinne, dass diese ohne eigene Würdigung zwingend der gutachterlichen Einschätzung folgen müsste.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt grundsätzlich keine Verpflichtung des Dienstherrn, einem erkrankten Beamten nur noch vom Beamten gewünschte Teilaufgaben zuzuweisen, um eine Genesung zu fördern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.
Der 54-jährige Kläger steht als Oberstudienrat an der B. -G. -Gesamtschule Düren im Dienst des Beklagten. Nachdem er seit dem 13. Juli 2004 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen war, ordnete die Bezirksregierung L1. mit Zustimmung des Personalrats eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an, die am 18. Januar 2005 beim Gesundheitsamt des Kreises Düren von der dortigen Amtsärztin durchgeführt wurde. In ihrem "Gutachten im Rahmen von Zurruhesetzungsverfahren von Beamten und Beamtinnen wegen Dienstunfähigkeit" vom 10. Februar 2005 führte sie u. a. aus:
"Diagnose: Abklingende depressive Reaktion
Beurteilung: Ausgelöst durch eine konflikthafte berufliche Belastungssituation, wobei Herr B. insbesondere das Verhalten der Schulleitung ihm gegenüber als tiefe persönliche Kränkung erlebt hatte, war es bei Herrn B. zu einer Dekompensation mit anhaltender emotionaler Labilisierung, Spannungszuständen und vielfältigen körperlichen vegetativen Funktionsstörungen mit nachfolgender Dienstunfähigkeit gekommen.
Durch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konnte die Symptomatik inzwischen deutlich gebessert werden.
Im Erleben von Herrn B. trägt dabei die Aussicht eines Schulwechsels wesentlich zu seiner Stabilisierung bei.
Unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Versetzung in eine andere Schule, am besten an ein Gymnasium, ist mit Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen.
Herr B. favorisiert für sich die Versetzung an das X. -Gymnasium in Düren, da er dort über seine Ehefrau bereits viele Kollegen kenne. Herr B. erhofft sich durch die bereits bestehende Vertrautheit eine Erleichterung beim Wiedereinstieg sowie Zuversicht bei künftigen unvermeidbaren Konfliktsituationen sozial aufgefangen zu sein.
Diese Sichtweise kann aus psychiatrischer Sicht unterstützt werden."
Vor diesem Hintergrund hielt die Amtsärztin den Kläger nicht für dienstunfähig.
In der Folgezeit äußerte der Kläger gegenüber der Bezirksregierung L1. den Wunsch nach einer Versetzung zum X. -Gymnasium in Düren, dem die Behörde nicht nachkam. Eine ihm angebotene Versetzung zur Gesamtschule, Düren, GE Heinrich-Böll, lehnte der Kläger mit der Begründung ab, die beabsichtigte Zuweisung berücksichtige nicht in angemessener Weise die besonderen Bedingungen seines Versetzungswunsches. Das X. -Gymnasium habe eindeutig Bedarf und die Tatsache, dass seine Frau an dieser Schule beschäftigt sei, sei kein dienstlich relevanter Ablehnungsgrund. Auch wenn es keinen Rechtsanspruch für eine bestimmte Schule gebe, dürften in seinem Fall Bedingungen vorliegen, die seine Zuweisung an das X. -Gymnasium zur Erhaltung seiner Arbeitskraft geradezu geböten.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 hörte die Bezirksregierung L. den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 LBG an und führte aus, es besehe Dienstunfähigkeit, da mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei.
Der Kläger erhob Einwendungen und führte insbesondere aus, die Amtsärztin habe bei ihm keine Dienstunfähigkeit feststellen können.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 versetzte die Bezirksregierung L. den Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Amtsärztin nur eines von mehreren Hilfsmitteln für die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde sei. Die von der Amtsärztin angeführte und von dem den Kläger behandelnden Arzt festgestellte Dienstunfähigkeit für bestimmte Schulformen gebe es nicht. Eine vom Kläger gewünschte und von den Ärzten befürwortete Versetzung an ein Gymnasium sei aus schulorganisationstechnischen Gründen nicht möglich gewesen.
Der Kläger erhob Widerspruch und wiederholte sein Vorbringen, wonach eine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt worden sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es der Schulbehörde, der Empfehlung der Amtsärztin nachzukommen und ihn, den Kläger - möglicherweise für einen befristeten Zeitraum - im Gymnasialbereich zu verwenden, damit er seine uneingeschränkte Gesundheit wiedererlangen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 24. Mai 2005 und wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger einen ihm angebotenen Schulwechsel an einer Gesamtschule aus gesundheitlichen Gründen unter Beifügung eines Attestes abgelehnt habe. Die Versetzung an eine wohnortnahe Schule einer anderen Schulform komme aus den im Bescheid vom 24. Mai 2005 ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Insoweit sei die Einschätzung der Amtsärztin, dass es nicht für aussichtslos gehalten werde, dass er innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden könne, rechtlich nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat am 16. Juni 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und bestreitet, dienstunfähig zu sein. Dies folge zweifelsfrei aus den Ausführungen der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 10. Februar 2005. Deren Feststellungen hätten Maßstab der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zu sein. An ihre Feststellungen, die weder wirr oder erkennbar sachlich-fachlich fehlerhaft seien, sei die Bezirksregierung gebunden. Wenn sie nicht einmal den Versuch unternehme, ihn an einem Gymnasium unterrichten zu lassen, verletze sie die Fürsorgepflicht und stehe dies im Widerspruch zu einer sparsamen Haushaltsführung. Dabei sei der Hinweis auf die Stellensituation abwegig angesichts der vom beklagten Land geplanten Neueinstellungen im August 2005, die bei einigem guten Willen seinen Einsatz an einem Gymnasium möglich machen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 24. Mai 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat den Kläger zurecht wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Beamte auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten den Beamten für dienstunfähig, so teilt er dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigten Maßnahmen Einwendungen erheben, vgl. § 47 Abs. 1 LBG. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 50 Abs. 1 LBG zuständige Stelle, § 47 Abs. 2 Satz 1 LBG. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG.
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Kläger zurecht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. In formeller Hinsicht ist die Versetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zuvor nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW angehört worden und hatte Gelegenheit zu Einwendungen. Der Personalrat ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu der Maßnahme gehört worden. Er hat ihr nach abschließender Erörterung am 4. Mai 2005 nicht binnen zwei Wochen widersprochen, vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LPVG NRW, so dass sie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.
Die Versetzung in den Ruhestand ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung war die nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 LBG NRW zuständige Behörde, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (SGV.NRW.2030). Sie hat ihre Entscheidung zutreffend auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gestützt. Denn der Kläger ist dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich für die Beurteilung von Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten ist sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Dies ist im Fall des Klägers das eines Oberstudienrats der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Nach Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz gehört zu dieser Besoldungsgruppe ein Oberstudienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Zu diesem Beamtenkreis gehört der Kläger. Hieraus folgt, dass er dienstfähig ist, wenn er sowohl am Gymnasium als auch an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe verwendungsfähig ist. Besteht diese Verwendungsfähigkeit wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann er mithin den Dienstpflichten aus seinem Amt nicht nachkommen und ist er dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG.
So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheides, war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Zunächst sah er sich selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande, wie in der Vergangenheit einer Lehrertätigkeit an einer Gesamtschule nachzugehen. Dies folgt zunächst aus seiner Erklärung vom 17. Februar 2005, mit der er eine Beschäftigung an der Heinrich-Böll- Gesamtschule in Düren unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 10. Februar 2005 abgelehnt hat. Ein weiterer Hinweis für die Dienstunfähigkeit findet sich in der von ihm eingereichten nervenärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, K. Kreiten, vom 16. Februar 2005, wonach es zu einem gesundheitlichen Rückschlag gekommen sei, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er eine Stelle an einer anderen Gesamtschule antreten könne. Bezüglich Gesamtschulen sei er aber "traumatisiert, so dass aus nervenärztlicher Sicht eine Aufnahme der Arbeit an einer Gesamtschule auf absehbare Zeit trotz ambulanter, psychiatrischer Therapie und dergleichen nicht in Frage" komme. Dies steht in Einklang mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2005, wonach bei dem erkrankten Kläger die Aussicht eines Schulwechsels wesentlich zu seiner Stabilisierung beitrage, und unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Versetzung in eine andere Schule mit "Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit" zu rechnen sei.
Unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Klägers gegenüber einem Einsatz an einer Gesamtschule und der ärztlichen Äußerungen über seinen Gesundheitszustand durfte die Bezirksregierung L. als zuständige Schulbehörde den Schluss ziehen, dass der Kläger dienstunfähig war. Jedenfalls war nicht zu erwarten, dass er seine Traumatisierung für den Gesamtschulbereich, die ihn bereits seit dem Juli 2004 an einer Unterrichtung von Schülern gehindert hatte, innerhalb weiterer sechs Monate überwinden würde. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass er sich für fähig ansah und ansieht, im Gymnasialbereich an einer ortsnahen Schule Unterricht zu erteilen. Denn wie der Beklagte zutreffend in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat, gibt es keine Dienstunfähigkeit für einzelne Teile eines Amtes. Die Unfähigkeit, im Gesamtschulbereich Unterricht zu erteilen, erfasst somit das gesamte Amt. Bei bestehender Dienstunfähigkeit eines Beamten gebietet es aber die in § 85 LBG geregelte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Demgegenüber gibt es keine Fürsorgepflicht dahingehend, einem erkrankten Beamten nach dessen Wunsch nur noch einzelne Bereiche des von ihm ausgeübten Amtes zu übertragen, um auf diese Weise seine Dienstfähigkeit möglicherweise wiederherzustellen. Insofern verweist die Kammer ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.