Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·1 K 129/10·25.08.2010

Rückforderung überzahlter Familienzuschlag: Offensichtlicher Rechtsgrundmangel und Billigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge (hälftiger Familienzuschlag Stufe 1) für Januar 2006 bis Mai 2009. Streitpunkt war, ob er sich auf Wegfall der Bereicherung berufen kann und ob die Billigkeitsentscheidung zur Rückforderung ermessensfehlerfrei war. Das VG hielt die Zahlung mangels Rechtsgrunds für überzahlt, weil die Ehefrau ebenfalls einen hälftigen Zuschlag erhielt. Wegen offensichtlichen Rechtsgrundmangels haftete der Kläger verschärft; Billigkeitsgründe (z.B. Ratenbedarf/Notlage) wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid über überzahlten Familienzuschlag vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu viel gezahlte Besoldungsbezüge sind nach § 12 Abs. 2 BBesG nach Bereicherungsrecht zurückzufordern, soweit keine spezialgesetzliche Regelung eingreift.

2

Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsgrundmangel im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen und Anlass zur Nachfrage haben musste; dann gilt verschärfte Haftung (§ 819 BGB).

3

Erhält der Ehegatte des Besoldungsempfängers aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls einen (hälftigen) Familienzuschlag, steht dem Besoldungsempfänger nach § 40 Abs. 4 BBesG grundsätzlich nur der entsprechende Anteil (hier: die Hälfte) zu.

4

Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung hat sich vorrangig an den Auswirkungen der Rückabwicklung und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückzahlungspflichtigen zu orientieren; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rückabwicklung.

5

Trägt der Rückzahlungspflichtige trotz Hinweises keine konkreten Umstände zu Unzumutbarkeit, Notlage oder Rückzahlungsmodalitäten vor, ist die Behörde regelmäßig nicht gehalten, über die getroffene Billigkeitsentscheidung hinaus weitere Ermessensentscheidungen (etwa zu Ratenzahlung) zu treffen oder im Widerspruchsbescheid zu wiederholen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 BBesG§ 40 Abs. 6 BBesG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 40 Abs. 4 BBesG§ 818 Abs. 3 BGB§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der 55-jährige Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder, von denen noch eins unterhaltsberechtigt ist. Er wendet sich gegen die Rückforderung der Hälfte des ihm von Januar 2006 bis Mai 2009 gezahlten Familienzuschlags der Stufe 1.

3

Der Kläger war Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Hauptmannes. Mit Wirkung vom 1. Juni 2009 trat er wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Seine Ehefrau ist von Beruf Erzieherin. Seit dem 1. Dezember 1994 war sie mit acht Stunden pro Woche bei der Stadt F1. teilzeitbeschäftigt. Daneben nahm sie zum 1. September 2003 eine - weitere - Teilzeitbeschäftigung von 19,25 Stunden pro Woche bei dem Verein "Die L. e.V.", E. auf. Dieser Verein fördert psychisch Kranke und Behinderte und ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Die Entlohnung richtet sich nach dem BAT, sodass die Ehefrau dort einen Ortszuschlag der Stufe 1 und einen hälftigen Ehegattenanteil erhielt (den sie im übrigen auch weiterhin erhält.). Auf die entsprechende Vergleichsmitteilung des Vereins "Die L. " vom 14. August 2003 reagierte die Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd) zunächst nicht. Sie ging offensichtlich davon aus, dass die Beschäftigung bei der Stadt F. vorrangig sei. Am 17. Februar 2006 informierte die Stadt F. das Wehrbereichsgebührnisamt IV, dass sie seit dem Übergang vom BAT zum TVöD an die Ehefrau des Klägers nur noch den Ledigenortszuschlag anteilig zu deren Teilzeit zahle; demnach sei das Wehrbereichsgebührnisamt IV verpflichtet, dem Kläger den Verheiratetenortszuschlag ab dem 1. Oktober 2005 voll zu zahlen. Hierauf änderte das Amt seine Bewilligung und zahlte dem Kläger ab dem 1. Oktober 2005 den vollen Familienzuschlag.

4

Zusätzlich informierte die Stadt F. die WBV Süd mit Vergleichsmitteilung vom 16. Juni 2009 darüber, dass die Ehefrau des Klägers nur als geringfügig Beschäftigte tätig sei und die wöchentliche Arbeitszeit zur Zeit 3,9 Stunden betrage.

5

Unter dem 30. Juli 2010 hörte die WBV Süd den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der Überzahlung der Hälfte des Familienzuschlags an; sie wies ihn auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hin und stellte anheim, einen entsprechenden Vorschlag zu machen.

6

Der Kläger lehnte eine Rückforderung ab und berief sich im wesentlichen auf den Wegfall der Bereicherung. Daraus, dass die Beklagte den vollen Familienzuschlag offensichtlich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der beiden Beschäftigungsverhältnisse seiner Ehefrau gezahlt habe, habe er geschlossen, dass ihm der volle Betrag auch zustehe. Auf die Frage einer ratenweisen Rückzahlung ging der kläger nicht ein.

7

Mit Bescheid vom 21. September 2009 forderte die WBV Süd unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) insgesamt 2.248,38 EUR brutto von dem Kläger zurück. Der Kläger habe die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 4 BBesG zu Unrecht erhalten, weil seine Ehefrau von dem Verein "Die L. " ebenfalls den hälftigen Familienzuschlag erhalten habe. Er könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes für ihn so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. Ihm selbst hätte es oblegen, bezüglich des Familienzuschlags bei der Beklagten nachzufragen. Billigkeitsgesichtspunkte, die ein völliges bzw. teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Die Rückforderung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 sei allerdings infolge Verjährung nicht möglich.

8

Seinen Widerspruch begründete der Kläger nunmehr damit, dass er nicht darüber informiert gewesen sei, dass der Verein "Die L. " dem öffentlichen Dienst gleichgestellt sei und seine Ehefrau dort ebenfalls Anspruch auf den Familienzuschlag gehabt habe. Insofern sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm der in seinen Bezügemitteilungen ausgewiesene volle Familienzuschlag auch in dieser Höhe zugestanden habe.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009 wies die WBV Süd den Widerspruch zurück. Ergänzend ist ausgeführt, der Kläger hätte erkennen müssen, dass "Die L. " dem öffentlichen Dienst gleichzustellen sei. Dies ergebe sich unter anderem aus der Mitgliedschaft des Vereins in dem im Briefkopf erwähnten "Paritätischen Wohlfahrtsverband". Im Übrigen hätte der Kläger wissen müssen, dass seine Ehefrau auf der Grundlage des BAT besoldet wurde, was ein unmissverständlicher Hinweis auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst sei. Selbst wenn er diese Umstände bezüglich des Vereins "Die L. " nicht habe zutreffend einordnen können, hätte er jedenfalls mit Blick auf die Beschäftigung seiner Ehefrau bei der Stadt F. davon ausgehen müssen, dass ihm der Familienzuschlag nicht voll zustehen könne.

10

Der Kläger hat am 25. Januar 2010 Klage erhoben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Verein "Die L. " eine Einrichtung im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG sei. Demnach habe er nicht grob fahrlässig gehandelt. Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid nicht auf alle erforderlichen Gesichtspunkte, insbesondere Billigkeitsgründe eingegangen. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Verschulden überwiegend auf Seiten der WBV Süd gelegen habe, die trotz Kenntnis aller Umstände den vollen Familienzuschlag ausgezahlt habe.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide führt sie aus, die im Ausgangsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung müsse nicht im Widerspruchsbescheid wiederholt werden. Sollte man dies anders sehen, so ergänze sie den Widerspruchsbescheid dahin, dass eine unzumutbare Notlage oder gar Existenzgefährdung des Klägers infolge der Rückforderung nicht erkennbar sei. Im Übrigen werde dem Kläger anheim gestellt, unter Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Belastungen Ratenzahlung zu beantragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21. September 2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Hiernach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

20

Dementsprechend ist die Rückforderung der Hälfte des Familienzuschlags für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis Mai 2009 zu Recht erfolgt. Der Kläger hat diesen Teil des Familienzuschlags ohne Rechtsgrund erlangt. Gemäß § 40 Abs. 4 BBesG stand ihm für den genannten Zeitraum nur die Hälfte des Familienzuschlags zu, weil seine Ehefrau von dem Verein "Die L. " ebenfalls den hälftigen Zuschlag erhalten hat.

21

Gegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen, da er nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. 819 BGB verschärft haftet. Die verschärfte Haftung greift ein, weil der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Die Umstellung seiner Besoldung ab dem 1. Oktober 2005 auf den vollen Familienzuschlag hätte den Kläger veranlassen müssen, bei der ihn betreuenden Besoldungsstelle nachzufragen, ob es mit dieser Erhöhung seine Richtigkeit hat. Wie der Kläger im Rahmen der Anhörung eingeräumt hat, war es ihm selbstverständlich bewusst, dass seine Ehefrau seit Jahren in zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig war und sowohl die Stadt F. als auch der Verein "Die L. " bei der Entlohnung seiner Ehefrau den Bundesangestelltentarifvertrag anwandte. Dass ihm in diesem Rahmen nicht bekannt war, dass seine Ehefrau ebenfalls den hälftigen Anteil im Familienzuschlag erhielt, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Es spricht nichts dafür, dass seine Ehefrau ihm ihren konkreten Arbeitsverdienst vorenthalten hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger bewusst war, dass der Verein "Die L. " nach § 40 Abs. 6 BBesG ebenfalls dem öffentlichen Dienst zuzuordnen gewesen ist. Der Kläger musste nämlich - entsprechend seiner Vorbildung - ohne weiteres erkennen, dass es keinen Grund gibt, weshalb der Verein "Die L. " seiner Ehefrau weiterhin den halben Familienzuschlag zahlt und ihm selbst ab dem 1. Oktober 2005 zusätzlich der volle Familienzuschlag überwiesen wurde. Damit erhielt er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Eineinhalbfache des Familienzuschlags. Er muss sich vorhalten lassen, dass er untätig geblieben ist und seinen Dienstherrn nicht gebeten hat, diese - für jeden erkennbare - Unstimmigkeit aufzuklären. Dass er dies nicht getan hat, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichzusetzen und führt zur verschärften Haftung des Klägers.

22

Die somit bei der Rückforderung gemäß § 12 Abs 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Eine solche Billigkeitsentscheidung muss bei Interessenlage der vorliegenden Art von Amts wegen ergehen,

23

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -.

24

Diese Billigkeitsentscheidung hat die WBV Süd in den Rückforderungsbescheid vom 21. September 2009 aufgenommen und ausgeführt, dass aus ihrer Sicht keine Erkenntnisse vorlägen, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Dass die WBV Süd in diesem Bescheid nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ratenzahlung eingegangen ist, erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass der Kläger trotz Hinweises in dem Anhörungsschreiben nicht darauf eingegangen ist, ob es ihm unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzumuten ist, den Rückforderungsbetrag in einer Summe zu zahlen.

25

Eine weitere Billigkeitsentscheidung musste die WBV Süd nicht treffen. Dies gilt insbesondere für ihren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2009. Auch bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger nämlich keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die ein Abweichen von der Rückforderung in einer Summe im Ermessenswege rechtfertigen würden. Zwar fällt auf, dass die WBV Süd die eigene Fehlerhaftigkeit der Bearbeitung des Falles nicht einmal erwähnt hat; sie hat außen vor gelassen, dass allein sie es war, die die beiden Beschäftigungsverhältnisse seiner Ehefrau - ohne konkretes Zutun durch den Kläger - fehlerhaft eingeordnet und deshalb den Familienzuschlag zu hoch angesetzt hat. Auch hätte die WBV Süd durchaus Veranlassung haben können, auf die Mitteilung der Stadt F. vom 17. Februar 2006 nochmals konkret nachfragen, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon von dem zweiten Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Klägers bei dem Verein "Die L. " wusste. Dies macht indes weder die (Grund-)Entscheidung der WBV Süd zur Rückforderung noch die Billigkeitsentscheidung rechtswidrig. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende - für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare - Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben; damit wirkt sie sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von demselben Grundsatz geprägten - notwendig generalisierenden - Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Bedeutsam ist die Beurteilung der Billigkeit der Rückforderung insbesondere in Fällen der verschärften Haftung. Dabei ist allerdings nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitpunkt an, in dem die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.

26

Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357.

27

Derartige Gesichtspunkte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger indes niemals gegenüber der WBV Süd vorgetragen, sodass diese auch keine Veranlassung hatte, von sich aus nochmals nachzufragen, nachdem sie den Kläger im Rahmen der Anhörung über seine Möglichkeiten informiert hatte. Deshalb war sie auch nicht gehalten, die - allgemeinen - Ausführungen zur Billigkeit der Rückforderung in ihrem Widerspruchsbescheid zu wiederholen. Dass die WBV Süd ihre Billigkeitsentscheidung im Gerichtsverfahren ausdrücklich auch auf eine mögliche Ratenzahlung erstreckt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil sie den Rückforderungsbescheid nach Erhebung der Anfechtungsklage bzw. nach der letzten Verwaltungsentscheidung nicht mehr verändern kann.

28

Vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, Recht im Amt 2002, S. 237 ff.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.