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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 123/10·28.10.2010

Einladung zum Vorstellungsgespräch kein Verwaltungsakt – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamten-/PersonalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Entscheidung über seinen Widerspruch gegen eine von der Beklagten als "Zuweisung" bezeichnete Maßnahme, nachdem er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das VG Aachen stellte fest, dass das Einladungsschreiben keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG darstellt. Ein Widerspruch nach § 68 VwGO war daher nicht statthaft, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage abgewiesen, weil das Einladungsschreiben keinen Verwaltungsakt darstellt und ein Widerspruch daher nicht statthaft ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bloße Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und keine dienstrechtlichen Sanktionen androht.

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Bei der Abgrenzung, ob eine Maßnahme Verwaltungsakt ist, sind ihr Regelungscharakter und der Empfängerhorizont maßgeblich; Einladungen ohne verbindliche oder reglementierende Wirkung fallen nicht hierunter.

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Ein Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO ist nur gegen Verwaltungsakte zulässig; fehlt ein Verwaltungsakt, besteht kein Anspruch auf Entscheidung über einen Widerspruch.

4

Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 28 VwVfG§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG§ 35 Satz 1 VwVfG§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine Personalmaßnahme gegenüber dem Kläger, der als technischer Fernmeldeamtsrat im Dienst der Beklagten steht.

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Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 hörte der Vorstand der Deutschen Telekom AG den Kläger gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu einer beabsichtigten Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) zu der U. -T1. F. Service GmbH mit Dienstort in E. an. Dieser Absicht widersprach er im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder das Stellenangebot selbst noch die Stelle seinem Profil entspreche, weil die künftige Stelle erkennbar zum nicht technischen mittleren Dienst gehöre.

4

In der Folgezeit überprüfte die Beklagte die Einwände und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. September 2009 mit, dass die Anhörung vom 27. Juli 2009 um einen Passus zur betrieblichen üblichen Arbeitszeit und zur altersreduzierten Wochenarbeitszeit ergänzt werde. Ebenfalls unter dem 9. September 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben der Deutschen Telekom AG, Niederlassung Personalbetreuung, für zu Töchtern beurlaubte Mitarbeiter, in dem es wie folgt heißt:

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"Sehr geehrter Herr U. . , wir laden Sie hiermit zu einem Vorstellungsgespräch mit Herrn G. K. (Namensabkürzungen durch das Gericht), Leiter des Account Sparkasseninformatik, am Mittwoch den 16.09.2009 um 10:00Uhr I. M.-- 35 in 40549 E. recht herzlich ein. Bitte melden Sie sich am Empfang. Ihr Ansprechpartner vor Ort ist Frau B. Für das Vorstellungsgespräch bringen Sie bitte Ihre kompletten Bewerbungsunterlagen mit (ausführlicher Lebenslauf, Zeugnisse). Nach den Konzern - Reiserichtlinien können Sie für die Fahrt nach E. Reisekostenerstattung beantragen. Wir wünschen Ihnen für das Vorstellungsgespräch viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift"

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Mit Schreiben vom 14. September 2009 rügte der Prozessbevollmächtigte, dass sich die Beklagte in diesem Schreiben unmittelbar an den Kläger gewandt und ihn, den Prozessbevollmächtigten, nicht informiert habe. Sein Mandant sei nicht verpflichtet, an der in dem Schreiben genannten Veranstaltung teilzunehmen und werde den Termin am 16.09.2009 nicht wahrnehmen.

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Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2009 mitgeteilt hatte, dass die dauerhafte Zuweisung des Klägers nicht mehr beabsichtigt sei, beantragte der Prozessbevollmächtigten den Erlass einer Widerspruchsentscheidung, nachdem der Widerspruch gegen die beabsichtigte Zuweisung nach E. erfolgreich gewesen sei.

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Der Kläger hat am 22. Januar 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe gegen die Aufforderung, sich am 16.09.2009 zu einem Vorstellungsgespräch in E. einzufinden, erfolgreich Widerspruch eingelegt, ohne dass die Beklagte hierüber und die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers vom 14.09.2009 gegen die Zuweisung vom 09.09.2009 zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, weil in dem Schreiben vom 09.09.2009 lediglich eine Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch am 16. September 2009 ausgesprochen worden sei. Hierin liege kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, gegen den ein Widerspruch statthaft wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch Verpflichtung der Beklagten, über seinen Widerspruch vom 14. September 2009 gegen die von ihm so bezeichnete "Zuweisung" vom 9. September 2009 neu zu entscheiden. Denn in diesem Schreiben der Beklagten liegt kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), gegen den ein Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft wäre.

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Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung, oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die im Schreiben der Beklagten vom 9. September 2009 ausgesprochene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei dem Leiter des B. T2. Informatik am 16. September 2009 nach E. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere ist sie erkennbar nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Es blieb nämlich dem Kläger überlassen, ob er der Einladung folgte oder - wie geschehen - nicht. Dienstrechtliche Sanktionen waren mit dieser Entscheidung weder angedroht noch tatsächlich verbunden. Bereits mit dem Wortlaut einer Einladung weist das Schreiben keine Nähe zu einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Maßnahme, wie Abordnung, Versetzung oder Zuweisung, auf.

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Dies war auch aus dem "Empfängerhorizont" des Klägers ohne Weiteres, insbesondere ohne tiefer gehende juristische Kenntnisse zu erkennen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der am Ende des Schreibens enthaltene Hinweis darauf nichts, dass der Kläger die Fahrt nach E. nach den Konzern-Reiserichtlinien abrechnen könne. Einen Regelungscharakter enthält die Einladung hierdurch nicht. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den weiteren Verlauf des Zuweisungsverfahrens, das - ohne ein weiteres Eingehen auf den versäumten Termin - durch Mitteilung vom 18. November 2009 formlos beendet worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.