Klage gegen Dienstzeitverlängerung eines Stabshauptmanns abgewiesen — Drittbetroffenheit verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Aufhebung der dreijährigen Dienstzeitverlängerung eines Mitbewerbers mit der Folge, dass ihm eine Beförderung verwehrt bliebe. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unbegründet und verneint eine drittschützende Rechtsposition. Die Verlängerung beruht auf § 44 Abs. 1 S. 3 SG und ist rechtmäßig ergangen. Eine allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, Beförderungsdienstposten für einzelne Soldaten freizuhalten.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Dienstzeitverlängerung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über das Hinausschieben des Dienstzeitendes von Berufssoldaten gehören nicht zu den Truppendienstgerichten, sondern sind den allgemeinen Verwaltungsgerichten nach § 82 Abs. 1 SG zugewiesen.
§ 44 Abs. 1 Satz 3 SG erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung, den Eintritt in den Ruhestand eines Berufssoldaten im Einzelfall aus dringenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Jahre hinauszuschieben.
Die Norm des § 44 Abs. 1 Satz 3 SG begründet keine drittschützende Rechtsposition zugunsten anderer Soldaten; diese können die Verlängerung des Dienstverhältnisses eines Kameraden nicht mit dem Ziel anfechten, dadurch eigene Beförderungsansprüche durchzusetzen.
Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet nicht zur Schaffung oder Freihaltung eines entsprechend besoldeten Dienstpostens zugunsten eines einzelnen Soldaten; die Einrichtung und Besetzung von Dienstposten unterliegt dem Organisationsermessen des Dienstherrn und dem Grundsatz der Bestenauslese.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der 51-jährige Kläger ist Berufssoldat im Status eines Hauptmanns (BBesO A 12). Er gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an und wird beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr in F. verwendet. Spitzenamt dieser Laufbahn ist der Status eines Stabshauptmanns, der nach BBesO A 13g besoldet wird. Beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr gibt es insgesamt zwei Dienstposten für Stabshauptleute. Einer dieser Dienstposten wird in F. von einem Soldaten besetzt, der bei Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze (Vollendung des 56. Lebensjahr) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus dem Dienst ausscheiden würde. Der zweite Dienstposten eines Stabshauptmanns im Geoinformationsdienst wurde bislang im Bundesministerium der Verteidigung geführt; nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist er im Zuge der Bundeswehrreform inzwischen weggefallen.
Im Januar 2011 erhielt der Kläger davon Kenntnis, dass das Dienstverhältnis des Stabshauptmanns beim Geoinformationsdienst in F. über dessen besondere Altersgrenze hinaus um drei Jahre verlängert worden war, d. h., es endet nunmehr am 31. Dezember 2015. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, die Dienstzeitverlängerung schließe seine - des Klägers - Beförderung zum Stabshauptmann schlechterdings aus. Da er in seinen dienstlichen Beurteilungen hervorragend bewertet worden sei und seine letzte Beurteilung vom 4. März 2010 die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" enthalte, bedeute die Verlängerung der Dienstzeit des Kameraden zugleich eine Verletzung seiner Rechte auf angemessenes berufliches Fortkommen sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Das Personalamt der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zurück. Sie sei mangels einer Beschwerdebefugnis des Klägers unzulässig. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eines anderen Soldaten verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; diesbezügliche drittschützende Normen existierten nicht. Ausdrücklich außerhalb des Tenors und seiner Begründung enthält der Bescheid weitere Feststellungen dazu, dass sich die Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses eines Soldaten ausschließlich an dem Bedarf innerhalb der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) orientiere. Da ein erheblicher personeller Engpass in der zugehörigen AVR bestehe, sei der betroffene Soldat aus sachlichen Gründen über die besondere Altersgrenze hinaus im Dienst belassen worden. Der Beschwerdebescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Mai 2011 bekannt gegeben.
Der Kläger hat am 9. Juni 2011 Klage erhoben. Er meint weiterhin, die Dienstzeitverlängerung verletze ihn in seinen Rechten, da der betreffende Soldat über seine besondere Altersgrenze hinaus denjenigen Dienstposten besetzen werde, der als einziger für seine - des Klägers - Beförderung infrage käme. Nach dem 31. Dezember 2015 sei seine Beförderung auf Grund des bevorstehenden eigenen Eintritts in den Ruhestand ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Dienstzeitverlängerung des Stabshauptmanns T. um drei Jahre mit dem Dienstzeitende 31. Dezember 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach fehle es an einer Drittbetroffenheit des Klägers bezüglich der Verlängerung des Dienstverhältnisses des Stabshauptmanns T. . Im Übrigen werde der Kläger bei für ihn einschlägigen Beförderungsentscheidungen regelmäßig in die Auswahlentscheidung einbezogen und mitbetrachtet. Bislang seien jedoch immer wieder andere Soldaten bevorzugt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Für die Entscheidung über das Begehren des Klägers ist gemäß § 82 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Zuständigkeit der Truppendienstgerichte nach §§ 17 Abs. 2, 18 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) scheidet aus. Das Hinausschieben des Dienstzeitendes eines Soldaten ist keine militärische Verwendungsentscheidung, über deren Rechtmäßigkeit die Truppendienstgerichte zu befinden hätten. Die Verwendung eines Soldaten ist Folge einer Organisationsentscheidung und im Wesentlichen auf die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministeriums der Verteidigung gegründet. Sie wird von den militärischen Vorgesetzten veranlasst. Vorliegend steht indes nicht die konkrete Verwendung des Stabshauptmanns T. im Sinn eines konkret-funktionellen Amtes im Streit, sondern dessen aktive Dienstleistungspflicht. Diese betrifft - ebenso wie die vom Kläger angestrebte Beförderung auf den Dienstposten des Stabshauptmanns T. - das jeweilige Grundverhältnis als Berufssoldat. Hierüber entscheidet der Dienstherr, also die Bundesrepublik Deutschland. Die betreffenden Rechtsstreitigkeiten sind gem. § 82 Abs. 1 SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdebescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Dienstzeitverlängerung des Soldaten T. .
Dessen Verlängerung der Dienstzeit über die besondere Altersgrenze hinaus ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 44 Abs. 1 Satz 3 des Soldatengesetzes (SG).
Für Berufssoldaten bestimmt das Soldatengesetz mehrere Altersgrenzen, die für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblich sind. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SG tritt ein Berufssoldat (grundsätzlich) mit Erreichen der nach § 45 Abs. 1 SG festgesetzten allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand (Vollendung des 62. Lebensjahres für Offiziere des Geoinformationsdienstes). Daneben kann ein Berufssoldat - und dies ist die regelmäßige Verwaltungsübung - nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SG mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Stabshauptmann T. erreicht seine besondere Altersgrenze gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG (in der für ihn gültigen Fassung zum 1. Januar 2007) mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Für diesen Fall bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 3 SG, dass das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben kann, wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern.
Dies vorangestellt fehlt es für das Begehren des Klägers an jeglicher Rechtsgrundlage.
§ 44 Abs. 1 Satz 3 SG scheidet zu seinen Gunsten aus. Die Norm vermittelt denjenigen Soldaten, deren Dienstverhältnis nicht verlängert wird, keine schützenswerte Rechtsposition, auf Grund derer sie die Verlängerung des Dienstverhältnisses eines anderen Soldaten anfechten könnten. Die Norm wendet sich nach ihrem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und nach der erkennbaren Zweckrichtung ausschließlich an den Dienstherrn und den von der möglichen Verlängerung betroffenen Soldaten. Bei der Entscheidung sind nur "dringende dienstliche Gründe", die eine Verlängerung der Dienstzeit eines bestimmten Soldaten erfordern, von Bedeutung. Auch wenn die Verlängerung gleichzeitig die Hoffnung eines anderen Soldaten zunichte macht, seinerseits den Dienstposten bei einem Freiwerden zu besetzen und befördert zu werden, müssen dessen Interessen bei der von dem Organisationsermessen getragenen Entscheidung des Dienstherrn, die ausschließlich von den Erfordernissen des Dienstes bestimmt wird, nicht mitberücksichtigt werden.
Dies entspricht zudem der Gesetzessystematik. Das Gesetz regelt nicht nur den Fall der dringenden dienstlichen Gründe für eine Dienstzeitverlängerung, sondern auch den Fall eines (einfachen) dienstlichen Bedürfnisses, welches für die Dienstzeitverlängerung eines Soldaten spricht. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SG ist dem Antrag eines Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses hat der Dienstherr mithin kein eigenes Entschließungsermessen, sondern ist an das Begehren des betreffenden Soldaten gebunden, ohne die (subjektiven) Interessen anderer Soldaten berücksichtigen zu dürfen. Warum der Dienstherr aber in dem Fall, in dem dringende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes eines Soldaten gebieten, auch noch die gegenläufigen Interessen anderer Soldaten mitbetrachten soll, und hieran bei einem (geringer anzusetzenden) dienstlichen Interesse gehindert ist, erschließt sich aus der Systematik des Gesetzes nicht.
Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Berücksichtigung der Interessen des Klägers besteht auch nicht auf Grund der generellen Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht gehalten, für jeden Soldaten nach dessen festgestellter Eignung, Leistung und Befähigung auch einen entsprechenden und entsprechend besoldeten Dienstposten zu schaffen oder ggfls. freizumachen und den Soldaten zu befördern. Dies ist nicht Inhalt der von jedem Soldaten einzufordernden Fürsorgeverpflichtung seines Dienstherrn. Es liegt vielmehr in dessen - letztlich nur vom Haushaltsgesetzgeber begrenzten - Organisationsermessen, welche Dienstposten bzw. Beförderungsdienstposten er einrichtet, um im Anschluss daran über die aus seiner Sicht bestmögliche Besetzung zu entscheiden. Wenn der Dienstherr sich im Rahmen dieses Organisationsakts für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses eines Dienstposteninhabers entscheidet, verletzt er seine Fürsorgepflicht gegenüber einem anderen Soldaten, der auf diesen Dienstposten befördert werden möchte, nicht ansatzweise. Dies gilt umso mehr, als die Einrichtung oder das Freiwerden eines Dienstpostens eine Nachbesetzung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese erfordert. Eine Entscheidung, die zugunsten eines bestimmten Soldaten nur auf Fürsorgegesichtspunkte abstellt, würde u.U. gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen und andere Soldaten, die ebenfalls in die Auswahl einzubeziehen wären, in ihren Rechten verletzen. Auch hieran zeigt sich, dass der Gesichtspunkt der Fürsorgeverpflichtung das Begehren des Klägers nicht trägt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.