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Verwaltungsgericht Aachen·1 K 1059/01·02.04.2003

Stationszeugnis Referendariat: Rechtsschutzbedürfnis nach 2. Staatsexamen und Ehrschutz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Stationszeugnisses (Note „ausreichend“) und die Verpflichtung zur Neuerteilung. Das VG hielt die Verpflichtungsklage nach bestandenem 2. Staatsexamen mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil das Stationszeugnis seine Regelungswirkung im Prüfungsverfahren verloren habe. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag war wegen geltend gemachter Ehrverletzung zulässig, blieb aber ohne Erfolg. Das Zeugnis sei weder wegen verspäteter Ausstellung noch wegen Formulierungen oder einzelner (wertneutraler) Unrichtigkeiten rechtswidrig; ein „verständig wohlwollender“ Zeugnisstil sei bei Ausbildungszeugnissen nicht erforderlich.

Ausgang: Klage insgesamt ohne Erfolg: Hauptantrag unzulässig, Hilfsantrag (Fortsetzungsfeststellung) unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach bestandener und bestandskräftig festgestellter Laufbahnprüfung fehlt für eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung eines Stationszeugnisses regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil dessen Regelungscharakter mit Abschluss des Ausbildungsverhältnisses endet.

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Ein Stationszeugnis im juristischen Vorbereitungsdienst kann als Verwaltungsakt einzuordnen sein, weil es über Ausbildungsleistungen Auskunft gibt, die im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden können.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei Erledigung eines Stationszeugnisses zulässig, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse etwa wegen geltend gemachter Ehrverletzung durch Tatsachenangaben oder Formulierungen darlegt.

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Für Stationszeugnisse im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt nicht der aus dem Arbeitszeugnisrecht abgeleitete Grundsatz eines „verständigen Wohlwollens“; maßgeblich ist eine klare, offene und sachliche Darstellung des Leistungsstandes.

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Wertneutrale Unrichtigkeiten im Stationszeugnis begründen ohne Relevanz für Bewertung oder Ehre regelmäßig kein Rehabilitationsinteresse und führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Zeugnisses.

Relevante Normen
§ 14 JAG§ 31 Abs. 4 Satz 3 JAG§ Art. 3 GG§ 31 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz JAG§ 18 Abs. 6 JAO§ 35 Abs. 1 VwVfG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 36jährige Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 10. September 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu dem Beklagten als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst. Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2000 wies der Präsident des Landgerichts         ihn zur Ausbildung der Staatsanwaltschaft        zu. Mit Datum vom 27. Oktober 2000 verfasste der Ausbilder, Staatsanwalt            , ein Zeugnis über die Ausbildung in der Praxis bei der Staatsanwaltschaft, das mit dem Ergebnis "ausreichend" endet.

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Mit Schreiben vom 19. November 2000 erhob der Kläger Einwände gegen das Zeugnis. Im Wesentlichen monierte er, dass es teilweise nicht der Wahrheit entspreche, weil er entgegen der dortigen Feststellung die Staatsanwaltschaft nicht bei einem Strafrichter, sondern ausschließlich bei Jugendrichtern vertreten habe. Es sei unvollständig, weil seine schriftlichen Arbeiten nicht gemäß Nr. 4.3 des Ausbildungsplans für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im Zeugnis vermerkt seien. Es sei widersprüchlich, weil die Gesamtnote "ausreichend" nach § 14 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) eine Leistung darstelle, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspreche, was indes aus den einzelnen Formulierungen nicht hervorgehe. Diese ließen nach der gängigen "Zeugnissprache" vielmehr auf ein totales Versagen in der Ausbildungsstation schließen. Die vom Ausbilder gewählte Sprache entspreche nicht dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geforderten Gebot von verständigem Wohlwollen. Bei einem qualifizierten Zeugnis müssten die durch den Zeugnisempfänger erbrachten Leistungen positiv in Erscheinung und die nicht erbrachten Leistungen in den Hintergrund treten. Hier sei der Zeugnisaussteller genau gegenteilig verfahren. Die gebotene Objektivität des Zeugnisses relativiere sich bei einem Vergleich mit der Arbeitsgemeinschaftsnote, die "befriedigend" laute. Ebenso hätten die Jugendrichter seine in den Sitzungen gezeigte Leistung positiv bewertet. Die Begleitung des Ausbilders zu dessen Sitzungen sei ihm nicht angeboten worden. Schließlich habe er auf das völlig unzureichende Zeugnis mehrere Monate warten müssen. Er erbitte ein Zeugnis, welches vollständig der Wahrheit entspreche, gemäß der Ziffern 3.23 sowie 4.3 S. 2 des Ausbildungsplans vollständig und wohlwollend formuliert sei und in den einzelnen Bewertungen der tatsächlich erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare Zeugnisnote enthalte.

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In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 führte der Ausbilder aus, dass er sowohl die positiven als auch die negativen Leistungen des Klägers objektiv beurteilt habe. Er habe ihm zu Beginn der Ausbildung empfohlen, Sitzungen beim Jugend- bzw. Strafrichter eigenständig zu besuchen, weil er später selbst ausschließlich Sitzungen beim Jugend- bzw. Strafrichter wahrnehmen werde. Im weiteren Verlauf der Ausbildung sei ihm mehrfach angeboten worden, den Ausbilder beim Sitzungsdienst zu begleiten, was er indes nicht in Anspruch genommen habe. Es möge sein, dass er die Staatsanwaltschaft tatsächlich nur beim Jugendrichter und nicht auch beim Strafrichter vertreten habe. Dies sei jedoch für die Beurteilung ohne erheblichen Belang gewesen. Seine schriftlichen Entwürfe seien mit ihm jeweils eingehend erörtert worden. Ihm sei erklärt worden, wie er aufgezeigte Fehler künftig vermeiden könne, was ihm indes häufig nicht gelungen sei. Zusammenfassend sehe er zu einer Abänderung des Zeugnisses keinen Anlass.

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Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus der Gegenvorstellung weiterhin rügte, dass das Stationszeugnis teilweise nicht der Wahrheit entspreche, unvollständig und widersprüchlich sei und eine Sprache aufweise, die nicht dem Gebot des verständigem Wohlwollens entspreche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, er sei an die inhaltliche Beurteilung des Ausbilders, der keine Veranlassung gesehen habe, von der Note "ausreichend" abzuweichen, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 nicht in Frage gestellt werde, sei den Mitgliedern von Prüfungskommissionen bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen ein nicht überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt. Dies gelte sowohl für die Überprüfung durch Gerichte als auch durch die Widerspruchsbehörde. Die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen als Akte fachlich-wissenschaftlicher Wertung beschränke sich auf die Frage, ob der den Prüfern einzuräumende Bewertungsspielraum verletzt worden sei. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Einer eigenen fachlich-pädagogischen Beurteilung der Prüfungsleistung habe sich die Widerspruchsbehörde wegen der allein dem Prüfer, aber nicht ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung, zu enthalten. Bei Anwendung dieser Grundsätze, die sinngemäß auch für die Erstellung eines Zeugnisses im Rahmen der Referendarausbildung gälten, sei nicht erkennbar, dass der Ausbilder bei der Bewertung der Leistung des Klägers seinen Bewertungsspielraum überschritten hätte. Der von ihm in Anspruch genommene Grundsatz des verständigem Wohlwollens, der nach der zivil- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in einem qualifizierten Zeugnis zum Ausdruck gelangen müsse, finde für ein Stationszeugnis im Rahmen der Referendarausbildung keine Anwendung. Denn bei dem Zeugnis für die Ausbildung in der Praxis handele es sich nicht um ein Zeugnis, welches für Bewerbungen um eine Einstellung außerhalb des öffentlichen Dienstes (Dienstzeugnis) erteilt werde. Allein aus der Zweckbestimmung eines solchen Dienstzeugnisses leite die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ab, dass seine Aussage von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Dienstnehmer getragen sein müsse und auf dessen berechtigte Interessen Rücksicht zu nehmen sei. Dies sei dagegen nicht auf das im Verlauf eines noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erteilte Zeugnis übertragbar. Das Zeugnis über die Ausbildung in der Praxis solle dem Referendar Aufschluss über seinen Ausbildungsstand geben. Es sei nicht als Unterlage für spätere Bewerbungen außerhalb des öffentlichen Dienstes gedacht. Sein Inhalt dürfe deshalb auch nicht an der bei der Erstellung von Dienstzeugnissen allgemein üblichen Zeugnissprache gemessen werden. Schließlich seien keine sonstigen Beurteilungsrichtlinien zu beachten, weil es sich bei den im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienstes erteilten Stationszeugnissen nicht um dienstliche Beurteilungen handele.

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Auch wenn es zutreffe, dass der Kläger entgegen den Angaben im Zeugnis keine Sitzungsvertretung beim Strafrichter wahrgenommen habe, sei dieser Umstand für die Bewertungen seiner Leistungen ersichtlich ohne Bedeutung, worauf der Ausbilder in seiner Stellungnahme hingewiesen habe. Eine Verletzung subjektiver Rechte gehe damit nicht einher.

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Der Vorwurf des Klägers, das Zeugnis sei in Bezug auf Inhalt und Endnote widersprüchlich und damit unbrauchbar, treffe nicht zu. Durch die gewählten Formulierungen werde ihm weder eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare und damit "mangelhafte" noch eine völlig unbrauchbare und damit "ungenügende" Leistung bescheinigt. Vielmehr ergebe sich aus dem Text widerspruchsfrei, dass er in der Gesamtschau eine Leistung erbracht habe, die trotz der aufgezeigten Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspreche. Der Ausbilder habe einzelne Leistungen als nicht mehr den durchschnittlichen Anforderungen genügend angesehen, andere Leistungen als genügend für eine Bewertung mit "ausreichend" dargestellt. Seine persönliche Einschätzung von der Leistung des Klägers dürfe er frei und ohne Einschränkungen in der Wortwahl formulieren.

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Schließlich sei es unerheblich, dass die im Laufe der Ausbildung vom Kläger erstellten schriftlichen Arbeiten nicht nach Art, Zahl und Ergebnis in dem angefochtenen Ausbildungszeugnis aufgeführt seien. Soweit Ziffer 4.3 S. 2 des Ausbildungsplanes für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft eine entsprechende Vorgabe enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher Ausbildungsplan für den Ausbilder nicht verbindlich sei.

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Der Kläger, der am 10. September 2002 vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" bestanden hat, hat am 9. Juni 2001 Klage erhoben.

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Er hält das Stationszeugnis über die Ausbildung in der Praxis bei der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig und wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Prüfer im zweiten Staatsexamen sollten gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraumes u.a. die Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigen. Auch nach zwischenzeitlichem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung müsse eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Zeugnisses zulässig sein. Bei zahlreichen Stellen des öffentlichen Dienstes, der Rechtsanwaltschaft und der Privatwirtschaft komme es bei der Einstellung nicht nur auf das Endzeugnis, sondern auch auf die einzelnen Stationszeugnisse an. Sie hätten mitunter eine entscheidende Bedeutung, beispielsweise dann, wenn die Bewerber nach ihren jeweiligen Examensnoten in etwa gleich qualifiziert seien. Deshalb finde auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der in einem Zeugnis zu wählenden Sprache Anwendung. Gemessen an dieser Grundlage sei das Zeugnis völlig unbrauchbar. Dies beginne bereits mit seinem Datum. Fielen das Ausstellungsdatum und der Tag der Beendigung der Beschäftigung um Monate auseinander, so liege die Vermutung nahe, dass Streitigkeiten mit dem Zeugnisaussteller vorgelegen hätten, was für den Zeugnisempfänger bei seiner Bewerbung nachteilig sein könne. Hier sei das Zeugnis mit einem Datum versehen, das knapp drei Monate nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes liegt, was die Frage aufwerfe, ob die getroffene Beurteilung noch die Leistungen des Klägers wiedergebe. Neben den bereits im Widerspruchsverfahren aufgezeigten Fehlern würden in ihm "Ermittlungsaufträge" erwähnt, obgleich er nur in einem Fall mit einem solchen Auftrag betraut worden sei. Der für die Ausbildung vorgesehene Ausbildungsplan sei über Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bindend und vermittle ihm einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Auch sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage hinsichtlich der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen so, dass Verfahrensfehler und fachspezifische Wertungen voll umfänglich überprüfbar seien. Im Übrigen stelle sich die Frage nicht, ob der Ausbilder seinen Bewertungsspielraum verletzt habe, weil sich die Rechtswidrigkeit des Zeugnisses aus der in ihm gewählten Sprache und der Widersprüchlichkeit der einzelnen Zeugnisaussagen ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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das Stationszeugnis über die Ausbildung in der Praxis bei der Staatsanwaltschaft        vom 27. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts     vom 3. Mai 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein neues Zeugnis für die Zeit der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft      vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2000 zu erteilen,

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hilfsweise festzustellen, dass das Zeugnis vom 27. Oktober 2000 für die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft      in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und vertieft den Hinweis darauf, dass bei der Ausstellung der Ausbildungszeugnisse ein Anspruch der Referendare auf Gleichbehandlung mit sonstigen Arbeitnehmern deshalb nicht gegeben sei, weil die Zeugnisse ganz verschiedenen Zwecken dienten. Den Arbeitnehmern seien sie bei der Stellensuche behilflich, während sie den Referendaren ihren Leistungsstand in der Ausbildung vor Augen führten. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz JAG die Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Entscheidung über die Gesamtnote im zweiten Staatsexamen Berücksichtigung finden könnten. Dies sei möglich, auch ohne dass das Zeugnis eine von verständigem Wohlwollen geprägte Sprache aufweise, wobei die Endnote dem Kläger eine Leistung bescheinige, die trotz der Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspreche. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich nicht auf Zeugnisse, die sich ihrem Zweck nach auf Leistungen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bezögen. Dies gelte auch für die Rüge des Auseinanderfallens von Ausbildungsende und Zeugnisdatum, wobei das nordrhein-westfälische Juristenausbildungsrecht keine Regelung darüber enthalte, wann ein Ausbildungszeugnis auszustellen sei. Auch aus Regelungen des Ausbildungsplanes bei einer Staatsanwaltschaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten, was sich unmittelbar aus § 18 Abs. 6 JAO und der darin vorgenommenen Qualifizierung des Ausbildungsplanes als "erläuternde Anleitung für die Ausbildung" ergebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig.

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Nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen besitzt der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse (mehr) an der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines neuen Zeugnisses über die Ausbildung in der Praxis bei der Staatsanwaltschaft Aachen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2000.

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Sein Begehren, ihm unter Aufhebung des Stationszeugnis und des Widerspruchsbescheides ein neues Zeugnis über die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft Aachen zu erteilen, konnte der Kläger ursprünglich mit einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. Denn bei einem Stationszeugnis handelt es sich ‑ nach wohl überwiegender Auffassung ‑ um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW),

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vgl.              BVerwG, Urteil vom 27. April 1976 ‑ VII B 6.76 ‑, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 74; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 35, Rdnr. 126; Martensen, JuS 1996, 1076 (1077).

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Dabei lassen sich der für einen Verwaltungsakt notwendige Regelungscharakter und die Außenwirkung aus der Vorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz JAG herleiten, wonach die Leistungen im Vorbereitungsdienst, über die u.a. ein Stationszeugnis Auskunft gibt, bei einer möglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote zu berücksichtigen sind.

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Als rechtliche Grundlage für die Erteilung des Stationszeugnisses kommt allein § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO) in Betracht. Hiernach hat sich jeder, dem Referendarinnen oder Referendare während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen sind, in einem eingehenden Zeugnis über sie zu äußern. Dem korrespondiert ein notfalls verwaltungsgerichtlich durchsetzbarer Anspruch der Referendare auf Erteilung von Stationszeugnissen. Diese für Referendare erlassene Vorschrift der Juristenausbildungsordnung regelt indes ausdrücklich nur das Verfahren für den Vorbereitungsdienst. Die Verpflichtung des Ausbilders zur Erteilung und das Recht des Referendars auf Erhalt eines Zeugnisses über die Ausbildung in der Praxis bei einer Ausbildungsstation - hier der Staatsanwaltschaft ‑ besitzen eine Doppelfunktion: Zum einen soll das Zeugnis dem Rechtsreferendar aufzeigen, ob er gemessen an den Belangen der Praxis den Anforderungen entspricht oder ob er sich in diesem Bereich um Verbesserungen bemühen muss; zum anderen soll der Ausbildungsstelle durch das Zeugnis aufgezeigt werden, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat bzw. erreichen kann,

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vgl.              BayVGH, Urteil vom 27. September 1995 ‑ 3 B 95.491 ‑, DÖD 1996, 211.

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Ist dies durch schlechte Noten in Frage gestellt, gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Referendaren hierauf aufmerksam zu machen und ihn zu einer Verbesserung seiner Leistungen anzuhalten. Die in einem Stationszeugnis enthaltenen Befähigungs- und Eignungsbewertungen, die sich auf das Persönlichkeits- und Leistungsbild im Vorbereitungsdienst beziehen, sind damit von vornherein nur vorläufiger Natur und stehen unter dem inneren Vorbehalt einer sachlichen Korrektur durch das Ergebnis der maßgeblichen Laufbahnprüfung, hier des zweiten juristischen Staatsexamens,

28

vgl.              Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 2. Aufl. Teil B, Rdnr. 199.

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Auch mit Blick auf § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG enden Regelungscharakter und Außenwirkung des Stationszeugnisses mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Nach diesem Ereignis können die Stationsnoten nicht mehr berücksichtigt werden, sodass sich mit ihm die Verwaltungsakte erledigen, die das Ausbildungsverhältnis verfahrensrechtlich geprägt haben. Für die Erteilung eines neuen Stationszeugnisses ist kein Raum mehr, da es keinerlei Einfluss mehr auf das ‑ abgeschlossene ‑ Ausbildungsverhältnis oder die Examensnote nehmen kann. Die gilt jedenfalls, wenn diese Note ‑ wie hier ‑ bestandskräftig festgestellt worden ist. Einer entsprechenden Klage fehlt dann das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

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Der Einwand des Klägers, das einzelne Stationszeugnis sei für ihn auch nach Abschluss der Ausbildung deshalb von Bedeutung, weil er es bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz vorlegen müsse oder könne, begründet demgegenüber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Neubeurteilung. Abgesehen davon, dass er nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, bei welchen Bewerbungen er das Zeugnis hat vorlegen müssen oder noch vorlegen wolle, ändert diese dem Zeugnis vom Kläger beigemessene Zweckrichtung nichts daran, dass sich seine objektive, oben dargestellte Zweckbestimmung mit dem Ende der Ausbildung erledigt hat. Eine Verwendung des Zeugnisses außerhalb seiner vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Bestimmung ist rechtlich nicht schützenswert.

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Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Hat sich ‑ wie dargestellt ‑ der Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder ‑ wie hier ‑ anders erledigt, spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein derartiges Interesse hat der Kläger geltend gemacht. Er fühlt sich durch die Formulierungen des angefochtenen Stationszeugnisses in seiner persönlichen Ehre angegriffenen, weil sie ihm völliges Versagen in dem staatsanwaltschaftlichen Ausbildungsabschnitt bescheinigten. Unabhängig von einer noch bestehenden Funktion des Zeugnisses darf es keine Äußerungen enthalten, die den Kläger durch entsprechende Formulierungen oder unwahre Tatsachenangaben in seiner Ehre verletzen,

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vgl.              BayVGH, a.a.O.

33

Eine etwaige Ehrverletzung durch ein Zeugnis ist gerichtlich überprüfbar und führt grundsätzlich zur Aufhebung des in ihm liegenden Verwaltungsakts, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO, da sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Mit Blick auf die Vorläufigkeit eines Stationszeugnisses und unter Berücksichtigung der Zeit, die das nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz zwingend vorgeschriebene Widerspruchsverfahren und ein sich eventuell durch mehrere Instanzen hinziehendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren beanspruchen, begründet die grundgesetzlich geregelte Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zeugnisses auch nach Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis.

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Das Zeugnis ist indes rechtlich nicht zu beanstanden, es war rechtmäßig.

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Die vom Kläger mit Blick auf eine Ehrverletzung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorwurfs, das Stationszeugnis sei von dem Ausbilder verspätet angefertigt worden. Auch wenn ein Zeitraum von ca. drei Monaten nach Beendigung der Ausbildungsstation ungewöhnlich lang erscheinen mag, so liegt hierin keine persönliche Herabsetzung des Klägers. Dies gilt um so mehr als im nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsrecht ein festgelegter Zeitraum für die Erstellung von Stationszeugnissen nicht geregelt ist.

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Auch die Angabe, der Kläger habe die Staatsanwaltschaft in Sitzungen vor dem Strafrichter vertreten und er sei von seinem Ausbilder mit Ermittlungsaufträgen betraut worden, vermögen selbst dann eine ehrverletzende Herabsetzung des Klägers nicht zu begründen, wenn er tatsächlich nur beim Jugendrichter aufgetreten ist und nur einen Ermittlungsauftrag erhalten hat. Die insoweit möglicherweise fehlerhaften Angaben sind wertneutral und begründen kein Rehabilitationsinteresse. Sie haben nach der glaubhaften Darstellung des Ausbilders auch die Gesamtnote nicht beeinflusst.

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Schließlich lassen auch die Formulierungen im Zeugnis ein solches Interesse nicht erkennen. Dabei muss das Zeugnis nicht ‑ wie der Kläger meint ‑ in einer Sprache gefasst sein, die von verständigem Wohlwollen geprägt ist, wie dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts für Zeugnisse fordert, die Arbeitnehmern oder aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen früheren Beamten erteilt werden. Wie dargelegt handelt es sich hier dem Sinn und Zweck nach um ein Zeugnis, das in erster Linie dem Referendar unmissverständlich aufzeigen soll, wie sein Leistungsstand in der jeweiligen Ausbildungsstation beurteilt wird. Dieser Zweck fordert es, dass die Formulierungen über die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung klar und unmissverständlich sind und den tatsächlichen Leistungsstand ehrlich und offen wiedergeben. Dies ist auch deshalb notwendig, weil nur so die erteilte Gesamtnote nachvollziehbar und verständlich wird. Die dem Kläger erteilte Note "ausreichend" ist in § 14 JAG in der Weise definiert, dass es sich um eine Leistung handelt, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht. Dem wird die sprachliche Ausgestaltung des Zeugnisses durch den Ausbilder in jeder Hinsicht gerecht. Er hat die zahlreichen Mängel, die er in der Ausbildungszeit festgestellt hat, unmissverständlich dargelegt, ohne abfällige, kränkende und damit ehrverletzende Formulierungen zu wählen. Vielmehr liegen sämtliche Beanstandungen im sachlich-fachlichen Bereich (beispielsweise mangelnde Auswertung des Akteninhalts, mangelnde Konzentration auf den Einzelfall, Notwendigkeit der Änderung von für die Praxis brauchbaren Entwürfen, vertiefungsbedürftige Kenntnisse im materiellen und Strafprozessrecht). Diese Beanstandungen stehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Widerspruch zur Endnote. Denn trotz dieser Mängel werden in der Beurteilung einige positive Aspekte herausgestellt (Fleiß, Einsichtigkeit, Brauchbarkeit von Anklageentwürfen in kleineren Sachen), welche die Beurteilung der Gesamtleistung als noch durchschnittlich nachvollziehbar und fachlich-pädagogisch als vertretbar erscheinen lassen. Jedenfalls hält sich das Ergebnis des Abwägungsprozesses des Beurteilers innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, der sich einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Insoweit wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen die Kammer folgt, so dass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe erübrigt.

38

Nicht zu einer fehlerhaften Beurteilung und ‑ erst recht nicht ‑ zu einer Ehrverletzung führt schließlich der Umstand, dass sich der Ausbilder nicht strikt an den Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft gehalten und beispielsweise keine Noten für einzelne schriftliche Arbeiten des Klägers erteilt und auf dem Zeugnis vermerkt hat. Weder liegt hierin eine persönliche Ehrverletzung des Klägers, zumal der Ausbildungsplan in erster Linie eine Hilfe für die Ausbilderinnen und Ausbilder darstellt und kein "Pflichtprogramm" für die Referendare enthält, noch lässt dies eine maßgebliche Bedeutung für die Endnote erkennen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.