Klage auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach BeamtVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes und die vorläufige Anwendung des § 14a BeamtVG. Streitpunkt ist, ob sie die für § 14a erforderliche Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen bzw. eine kurze Angestelltenzeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzurechnen ist. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil die 60 Monate Wartezeit nicht nachgewiesen sind und die dreimonatige Angestelltenzeit die Voraussetzungen der §§ 10–12 BeamtVG nicht erfüllt. Die Berechnung nach den Übergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG und die Zurechnungszeit nach altem Recht sind zutreffend.
Ausgang: Klage auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes abgewiesen; Bescheid über Versorgungsbezüge und Widerspruchsbescheid rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG setzt den Nachweis der in Abs.1 Nr.1 geforderten Wartezeit (60 Kalendermonate) in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus; das bloße Vorbringen ohne entsprechende Versicherungsunterlagen reicht nicht aus.
Kurzzeitige Angestelltenzeiten sind nur dann als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach §§ 10–12 BeamtVG anzurechnen, wenn die dort genannten materiellen Voraussetzungen (z. B. Anstellung, Bestandteil vorgeschriebener Ausbildung) vorliegen; eine Tätigkeit, die nicht zur Anstellung geführt oder nicht Bestandteil der Ausbildung war, ist nicht anzurechnen.
Die Übergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG wahren den Besitzstand, wenn der bis zum 31.12.1991 erdiente Ruhegehaltssatz in die Berechnung eingeht; § 85 Abs.3 BeamtVG findet nur Anwendung, wenn die maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor dem 1.1.2002 erreicht wurde.
Bei nach dem 31.12.1991 eingetretenem Versorgungsfall sind Regelungen zur Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung anzuwenden, soweit § 85 BeamtVG dies vorsieht; daraus kann sich eine Zurechnungszeit von 1/3 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ergeben.
Fehlende substantielle Darlegungen und Belege im Verwaltungs- und Klageverfahren können dazu führen, dass ein Verwaltungsakt über Versorgungsbezüge nicht zuungunsten des Dienstherrn abgeändert wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 51-jährige Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2001 als Steueramtfrau bei dem Finanzamt B. im Dienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 5. November 2001 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde der Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht ermittelt und auf 65,45 vom Hundert festgesetzt.
Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte die vorläufige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2003 wies das LBV den Widerspruch nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 14. Mai 2003 Klage erhoben. Sie verfolgt weiter die vorläufige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG auf 70 vom Hundert und weist darauf hin, dass ihre Zeit als Angestellte in der Finanzverwaltung vom 1. August bis zum 1. November 1972 bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz geblieben sei. In ihrem Fall errechne sich das Ruhegehalt ausschließlich nach altem Recht und sei auf 72 vom Hundert zu erhöhen. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 und 3 BeamtVG. Bei der Berechnung nach Übergangsrecht sei die Zurechnungszeit falsch in Ansatz gebracht worden. Zur Vermeiden von Härten hätten in ihrem Fall 2/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht 1/3 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen, weil sie nach dem 31. Dezember 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Ihren Berechnungen zufolge ergebe sich insgesamt ein Ruhegehaltssatz vom 72,16 vom Hundert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 11. April 2003 dessen Bescheid über Versorgungsbezüge vom 5. November 2001 zu ändern und den Ruhegehaltssatz auf 72 vom Hundert festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe die nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachgewiesen und unter Berücksichtigung ihrer beamtenrechtlichen Laufbahn sei auch nicht anzunehmen, dass sie diese Wartezeit erfüllt habe. Eine Anrechnung der Zeit als Angestellte vom 1. August bis zum 1. November 1972 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG könne nicht erfolgen, weil diese Tätigkeit nicht zur Anstellung geführt habe. Vielmehr habe die Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung erworben. Die Angestelltenzeit falle auch nicht unter § 12 Abs. 1 BeamtVG, weil sie nicht Bestandteil der vorgeschriebenen Ausbildung für den gehobenen Finanzdienst gewesen sei. Schließlich entspreche die Festsetzung den anzuwendenden Übergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG. Der zum 31. Dezember 1991 erdiente Ruhegehaltssatz sei mit 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen. Damit sei der Besitzstand zum 31. Dezember 1991 gewahrt. Die Anwendung alten Rechts nach § 85 Abs. 3 BeamtVG setze neben dem am 31. Dezember 1991 bestehenden Beamtenverhältnis voraus, dass die maßgebende gesetzliche Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreicht wurde. Da für die Klägerin als gesetzliche Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres der nicht vor dem Stichtag liegende 28. August 2019 gelte, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Eine Zurechnungszeit von 2/3 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 13 BeamtVG komme nicht in Betracht, weil sich die Berechnung der Zurechnungszeit nach den Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richte. Diese hätten aber nur eine Bewertung der Zurechnungszeit mit 1/3 und der Berechnung des Zurechnungszeitraumes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Der Bescheid über Versorgungsbezüge und der Widerspruchsbescheid des LBV sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Wegen der für die Berechnung der Versorgungsbezüge anzuwendenden Vorschriften wird zunächst auf den Bescheid des LBV vom 5. November 2001 verwiesen, dem die Kammer folgt, sodass sich nach § 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe erübrigt.
Die Klägerin hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was eine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen zur Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht in Frage.
Soweit die Klägerin eine vorübergehende Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge gemäß § 14 a BeamtVG begehrt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen noch lässt der Vortrag der Klägerin darauf schließen, dass sie die nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG geforderte Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat sie entsprechende Rentenversicherungsunterlagen vorgelegt. Mit Blick auf die äußerst kurze Angestelltenzeit vom 1. August bis zum 1. November 1972 und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst im Alter von 18 Jahren ist auch nicht zu erwarten, dass sie diese Wartezeit erfüllt hat.
Eine Anrechnung dieser dreimonatigen Angestelltenzeit nach den Vorschriften der §§ 10-12 BeamtVG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Diese Zeit erfüllt keine der dort genannten Voraussetzungen. Dies hat das LBV im Schriftsatz vom 15. Juli 2004 erschöpfend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.
Schließlich ist die Berechnung auch zutreffend nach den Übergangsbestimmungen des § 85 BeamtVG erfolgt. Da der bis zum 31. Dezember 1991 erdiente Ruhegehaltssatz von 53 vom Hundert in die Berechnung eingeflossen ist, ist der zu diesem Zeitpunkt bestehende Besitzstand der Klägerin gewahrt worden. Eine Anwendung des § 85 Abs. 3 BeamtVG scheidet aus. Hat hiernach das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Zwar ist die Klägerin am 31. Dezember 1991 bereits Landesbeamtin gewesen. Sie hat aber nicht vor dem 1. Januar 2002 die für sie maßgebliche Altersgrenze - bei ihr mit Vollendung des 65. Lebensjahres der 28. August 2019 - erreicht.
Schließlich stellt sich die Berechnung der Zurechnungszeit als fehlerfrei dar. Da für die Klägerin über § 85 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch nach Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2000 § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Zurechnungszeit mit 1/3 und der Zurechnungszeitraum bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.