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Vergabekammer Westfalen·VK - 8/26·25.02.2026

§ 60 VgV: Ausschluss wegen Unterkostenangebots erfordert ordnungsgemäße Preisprüfung

Öffentliches RechtVergaberechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Bieterin wandte sich gegen den Ausschluss ihres Angebots (Los 2) für Sicherheitsdienstleistungen wegen angeblicher Unauskömmlichkeit nach einer Preisaufklärung gemäß § 60 VgV. Die Vergabekammer hielt den Einstieg der Auftraggeberin in die Preisprüfung zwar für zulässig und das Aufklärungsersuchen für grundsätzlich ausreichend. Die anschließende Bewertung und Dokumentation der Preisprüfung genügten jedoch nicht: Die Auftraggeberin stützte sich schematisch auf einen Vergleichsstundenverrechnungssatz (u.a. 70%-Aufschlag) und behandelte das Angebot als Unterkostenangebot, ohne dies gegenüber der Bieterin transparent zu machen und ihr Gelegenheit zum spezifischen Vortrag zu geben. Dem Nachprüfungsantrag wurde stattgegeben; das Verfahren ist in den Stand vor Wertung zurückzuversetzen und neu zu bewerten.

Ausgang: Nachprüfungsantrag erfolgreich; Verfahren ist vor Wertung zurückzuversetzen und die Preisprüfung/Wertung zu wiederholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der öffentliche Auftraggeber darf eine Preisprüfung nach § 60 VgV jederzeit auch unterhalb prozentualer Aufgreifschwellen einleiten, sofern hierfür ein nachvollziehbarer Anlass besteht und das Vorgehen nicht willkürlich ist.

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Ein Aufklärungsersuchen nach § 60 VgV muss konkret erkennen lassen, dass eine Preisprüfung stattfindet, und dem Bieter durch hinreichend bestimmte Anforderungen die Möglichkeit geben, die Seriosität und Auskömmlichkeit seines Angebots nachvollziehbar zu belegen.

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Die Entscheidung, ob ein Angebot kostendeckend ist oder als Unterkostenangebot einzuordnen ist, ist auf einer gesicherten Tatsachengrundlage zu treffen und so zu dokumentieren, dass die tragenden Erwägungen nach § 8 VgV im Nachprüfungsverfahren nachvollzogen werden können.

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Die Feststellung eines Unterkostenangebots führt nicht automatisch zum Angebotsausschluss; ein Ausschluss setzt eine beurteilungsfehlerfreie Prognose voraus, dass eine vertrags- und gesetzeskonforme Leistungserbringung nicht zu erwarten ist.

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Geht der Auftraggeber im Rahmen der Preisprüfung von einem Unterkostenangebot aus, muss er dies gegenüber dem Bieter hinreichend transparent machen und ihm Gelegenheit geben, entweder die Einordnung zu widerlegen oder Gründe für eine dennoch ordnungsgemäße Leistungserfüllung darzulegen.

Relevante Normen
§ 8 VgV§ 60 VgV§ 60 Abs. 1 VgV§ 123 Abs. 4 GWB§ 60 Abs. 3 VgV§ 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB

Leitsatz

Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.

Tenor

Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren mindestens in den Stand nach Angebotslegung und vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen. Die Verfahrensgebühr wird auf x.xxx Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr.

Rubrum

1

I.

2

Die Antragsgegnerin möchte Sicherheitsdienstleistungen für Objekte, die Obdachlose und Flüchtlinge beherbergen, beschaffen und schrieb die benötigten Leistungen in 2 Losen aus. Ausweislich der Bekanntmachung unter Ziffer 2.1.4. konnten die Bieter maximal den Zuschlag für eines der beiden Losen erhalten.

3

Die Antragstellerin, die während der Ausschreibung bereits Sicherheitsdienstleistungen für die Antragsgegnerin erbringt, gab wie auch die Beigeladenen und eine Vielzahl anderer Bieter Angebote auf die Lose 1 und 2 ab. Die Antragsgegnerin traf zunächst eine Zuschlagsentscheidung für die beiden Lose, wobei die Antragstellerin nicht als Zuschlagsdestinatärin vorgesehen war.

4

Nachdem ein unterlegener Bieter die Zuschlagsentscheidung rügte und dabei auf einen Beschluss der VK Rheinland vom 28.9.2020 (VK 29/20-L) hinwies, entscheid sich die Antragsgegnerin, bei einer Vielzahl von Bietern eine Preisaufklärung durchzuführen. Als Begründung vermerkte sie am 25.8.2025, dass ausweislich des Beschlusses der VK Rheinland „grundsätzlich gemäß der Bundesfinanzdirektion ein Aufschlag von 70 % auf den Tariflohn vorzunehmen [sei], um sämtliche anfallenden Kosten abzudecken. Bei einer Unterschreitung des Aufschlages von 70 % drängt sich der Verdacht auf, dass alle Bieter im Falle des Zuschlags bei Ausführung des Auftrags nicht den vollen Tariflohn zahlt und damit gegen die vertraglich geregelte Treuepflicht verstößt.“

5

Vor diesem Hintergrund entwickelte die Antragsgegnerin einen aus ihrer Sicht realistischen „Vergleichsstundenverrechnungssatz“. Dieser berücksichtigte folgende Komponenten:

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„• Den Tarifstundenlohn aus dem Tarifvertrag 

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Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit aus dem Tarifvertrag

8

Die gesetzlichen Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen

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Dabei wurden „nicht berücksichtigt mit dem Vergleichsstundenverrechnungssatz Kostenpunkte wie Gewinn, Ausrüstung, Krankheit- und Urlaubsvertretung, Verwaltungsumlage etc..

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Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wurden anhand des Zeitraums vom 15.8.2025 bis 14.11.2026 (insgesamt 456 Tage) errechnet. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin, dass die Sonntags- und Feiertagszuschläge nur anteilig zu berechnen sind.

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Anhand des entwickelten „Vergleichsstundenverrechnungssatz“ ermittelte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines 70 % Aufschlages den Stundensatz, der aus ihrer Sicht mindestens aufzurufen ist, um die streitgegenständliche Leistung „auskömmlich“ zu erbringen.

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Anschließend schrieb sie all jene Bieter zur Preisaufklärung an, deren angebotene Stundensätze unterhalb des ermittelten Stundensatzes einschließlich Aufschlag lagen.

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Mit Schreiben vom 7.8.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und den Beigeladenen unter dem Betreff „Aufklärung Los 1 und Los 2“ folgendes mit:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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im Rahmen des Vergabeverfahrens DUS-2025-0161 ist das von Ihnen abgegebene Angebot auf Los 1 und Los 2 für den Zuschlag grundsätzlich geeignet. Nach § 60 Abs. 1 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint.

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Für Stundenverrechnungssätze hat die Bundesfinanzdirektion West ausgeführt, auskömmlich könne ein Angebot grundsätzlich nur dann sein, wenn der darin kalkulierte Stundenverrechnungssatz den rechtsverbindlich festgelegten Mindestlohn um zumindest 70 % überschreite. Dieser Aufschlag beinhalte lediglich die lohngebundenen Kosten, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Soziallöhne. Die hier zuständige Vergabekammer Rheinland hat im Jahr 2020 entschieden, dass sich dies im Grundsatz auf das Sicherheitsdienstleistungsgewerbe übertragen lasse, und deshalb ein Zuschlag ohne vorherige Preisprüfung gem. § 60 VgV rechtsfehlerhaft ist, wenn angebotene Stundenverrechnungssätze Aufschläge von erheblich weniger als 70% auf den Tariflohn beinhalten.

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Im vorliegenden Fall weist Ihr Angebot auf Los 1 einen Stundensatz von [xxx] € und auf Los 2 einen Stundensatz von [xxx] € auf. Dieser liegt damit unterhalb einem Aufschlag von 70% auf den einschlägigen Tariflohn. Ein Zuschlag ist daher erst nach zufriedenstellend erfolgter Preisprüfung/Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 VgV in zulässiger Weise möglich.

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Ihnen wird daher die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von sechs Tagen - mithin bis 13.08.2025, 24:00 Uhr - den hier veranschlagten Preis zu erklären und dessen Angemessenheit nachzuweisen.

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Wir bitten zu beachten, dass eine bloße Bestätigung der Auskömmlichkeit angesichts des Unterschreitens der Richtwerte der Bundesfinanzdirektion West nicht ausreichend ist. Auch der bloße Verweis auf bereits im Rahmen der Eignungsprüfung festgestellte Freiheit von Verfehlungen im Sinne des § 123 Abs. 4 GWB kann hierbei nicht gesondert positiv berücksichtigt werden. Es bedarf einer in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und anhand geeigneter Belege objektiv überprüfbarer Darlegung, inwieweit Ihr Unternehmen bei Auftragserteilung eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Ausführung - insbesondere die Zahlung von tarifvertraglichen Mindestlöhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Soziallöhnen - erwarten lässt. Um dies nachprüfen zu können, ist eine vollständige, tabellarische Aufschlüsselung des kalkulierten Stundenverrechnungssatzes in alle seine einzelnen Bestandteile und deren Anteil (prozentual und betragsmäßig) am Aufschlag auf den einschlägigen Satz des Lohntarifvertrags erforderlich.

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Wir bitten um Verständnis, dass der sich ergebende beidseitige Aufwand notwendig ist, um sowohl eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Leistungserbringung sicherzustellen, als auch eine rechtliche tragfähige Zuschlagsentscheidung, die auch einer etwaigen Nachprüfung auf Antrag anderer Bieter standhält, zu ermöglichen.

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Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

22

Ebenfalls mit Schreiben vom 7.8.2025 teilte die Antragstellerin die angebotenen Stundenverrechnungsätze für Los 1 und Los 2 sowie die hierfür angesetzten Lohnkosten mit. Weiterhin führte sie aus, dass

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[d]iese Verrechnungssätze auf Basis vollkostenorientierter Einzelkalkulationen je Stunde erstellt [wurden]. In die Kalkulation sind sämtliche tariflichen und gesetzlichen Vorgaben eingeflossen, insbesondere:

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der jeweils einschlägige Tariflohn gemäß dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen NRW

27

sämtliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

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die Aufwendungen für bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung und sonstige Entgeltansprüche

29

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeite

30

Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung

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etc.

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Darüber hinaus führte sie aus, dass die einzelnen Zuschläge nicht pauschal geschätzt, sondern auf Grund realitätsbasierter Werte berücksichtigt wurden. Jeder Stundenverrechnungssatz bilde vollumfänglich und einzeln die Kosten ab, die je geleisteter Stunde anfallen würden, inklusive sämtlicher lohngebundener und betrieblicher Aufwendungen. Eine Quersubventionierung fände nicht statt. Die Zuschläge würden betriebswirtschaftlich korrekt durchschnittlich pro Stunde berechnet, basierend auf den tariflich festgelegten Zuschlagsregelungen. Diese Darstellung sei im Rahmen der Preisermittlung zulässig und wurde in der Vergangenheit durch die zuständigen Vergabekammern (u. a. VK Rheinland, Beschluss vom 10.01.2020 - VK 37/19) bestätigt, sofern sie - wie hier - sachlich fundiert, systematisch hergeleitet und rechnerisch nachvollziehbar sei. Abschließend sicherte die Antragstellerin zu, dass „alle tariflichen, arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der angebotenen Leistungen vollständig eingehalten werden. Die angebotenen Stundenverrechnungssätze basieren auf einer sachlich fundierten Einzelkostenbetrachtung pro Stunde und gewährleisten eine wirtschaftlich auskömmliche und gesetzeskonforme Auftragserfüllung.“

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Angefügt war eine Aufschlüsselung der Kostenbestandteile des angebotenen Stundenverrechnungssatzes für jedes Los. Eine prozentuale Aufschlüsselung nahm die Antragstellerin nicht vor.

34

Anschließend prüfte die Antragsgegnerin die Preise. Zum Angebot der Antragstellerin stellte sie fest:

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Für Los 2 hat die [Antragstellerin] ein Angebot mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von xx,xx € abgegeben. Damit liegt sie unter dem Vergleichswert und ihr Angebot ist als Unterkostenangebot zu klassifizieren. In Ihrer Preisaufklärung beschreib [die Antragstellerin] Ihr Angebot als kostendeckend und [argumentiert], dass Ihre Berechnung auf einer sachlich fundierten Einzelkostenbetrachtung pro Stunde basieren und eine wirtschaftlich auskömmliche und gesetzkonforme Auftragserfüllung gewährleisten. Argumente, die eine Leistungserfüllung trotz Unterkostenangebot ermöglich, erhält die Preisaufklärung hingegen nicht.

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Das Angebot ist somit durch die Preisaufklärung als nicht auskömmlich zu werten.“

37

Diese Ausführungen finden sich nur im Vermerk vom 2.2.2026, den die Antragsgegnerin nach Übermittlung der Vergabeakte eingereicht hat.

38

Mit Schreiben vom 24.11.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote für die Lose 1 und 2 nicht berücksichtigt werden könnten. Zum streitgegenständlichen Los 2 heißt es in dem Schreiben:

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Bezüglich des Kriteriums des Preises war für Ihr Angebot festzustellen, dass der von Ihnen angebotene Stundenverrechnungssatz deutlich weniger als 70% oberhalb des einschlägigen tariflichen Mindestlohns lag, weswegen eine verpflichtende Preisprüfung nach § 60 VgV durchzuführen war (vgl. VK Rheinland, Beschluss v. 28.09.2020 - VK 29/20-L). Anhand der von Ihnen übermittelten Angaben wurde diese Preisprüfung durchgeführt. In der Preisprüfung konnten die von Ihnen angebotenen Preise gem. § 60 Abs. 3 VgV für Los 1 zufriedenstellend und für Los 2 nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden. Der von Ihnen angegebene Preis und die zur Überprüfung mitgesandeten Dokumente für Los 2 sind gemäß unserer Preisprüfung nach § 60 Abs. 3 VGV nicht auskömmlich.

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Im Ergebnis schloss sie das Angebot der Antragstellerin aus und teilte mit, dass die Beigeladene zu 1) den Zuschlag erhalten solle.

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Mit Schreiben vom 26.11.2025 beanstandete die Antragstellerin die Ausschlussentscheidung. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Aufklärung dargelegt, dass „in jedem Fall die vollständige Zahlung aller tarifvertraglich geschuldeten Löhne, Zuschläge und sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge absolut sichergestellt“ sei. Darüber hinaus würde sie als derzeitige Bestanddienstleisterin die Interimsvertrag zu Los 2 ausführen. Der hierfür zu Grunde gelegte Stundenverrechnungssatz sei identisch. Damit sei die Unauskömmlichkeit widerlegt.

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Am 19.1.2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin nicht wegen „Unterschreitung der 70%-Schwelle“ ausgeschlossen. Dies sei lediglich der Grund für die Preisprüfung gewesen. Der Zuschlag könne auch auf ein Unterkostenangebot erteilt werden, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung überzeugend und alle Zweifel ausräumend darlegen würde, dass er bewusst ein Unterkostenangebot abgegeben habe und gleichwohl wettbewerbskonform in der Lage sei, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen. Einfache pauschale Zusicherungen genügten hier nicht; es obliege dem betroffenen Bieter vielmehr, mittels konkreter Belege (etwa von großen Rückstellungen für Unterkostenaufträge, Ausfallversicherungen etc.) zweifelsfrei darzulegen, dass der Unterkostenauftrag für die gesamte Dauer des Auftrags wettbewerbskonform und ordnungsgemäß ausgeführt werden könne. Bei jeglichen verbleibenden Zweifeln dürfe ein Zuschlag nicht erteilt werden. Diesem hohen Standard würde die von der Antragstellerin beigebrachte Aufklärung zu Los 2 nicht gerecht. Das Risiko der erfolgreichen Aufklärung gehe mit dem Aufklärungsverlangen auf den Bieter über; eine Pflicht der Auftraggeberin, unzureichende Aufklärungen durch gezielte und suggestive Nachfragen zu supplementieren, bestehe mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse einer zügigen Durchführung von Auftragserteilungen nicht.

43

Die Antragstellerin stellte am 21.1.2026 einen Antrag auf Nachprüfung. Sie vertieft dabei ihr Vorbringen aus der Rüge. Insbesondere trägt sie vor, dass die „Auskömmlichkeitsprüfung nach § 60 VgV“ ermessenfehlerhaft verlaufen sei. Eine schematische Untergrenze von 70 % Aufschlag auf den Stundensatz sei nicht vergaberechtskonform, vielmehr müsse die Prüfung am Einzelfall erfolgen und eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung beinhalten. Die Antragstellerin habe eine schlüssige, auftragsbezogene Erläuterung vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe diese nicht substantiiert widerlegt, sondern im Ergebnis verworfen. Dies stelle einen Ermessensausfall dar. Bei der Prognoseentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits als Bestandsdienstleisterin derzeit die Leistungen erbringen, die für Los 2 beschafft werden sollen.

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Auch unter „haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten“ sei das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin sei auch an haushaltsrechtliche Aspekte wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Diese Grundsätze verpflichteten jedoch nicht zu einer „schematischen Verwerfung günstiger Angebote“, sondern zu einer ordnungsgemäßen Beschaffung, bei der wirtschaftliche Angebote grundsätzlich zu berücksichtigen seien, sofern eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu erwarten sei. So liege hier der Fall. Der „Realbetrieb im Interimsauftrag“ beweise dies.

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Sie beantragt daher,

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1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 60 VgV sowie den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung verletzt hat, indem sie das Angebot der Antragstellerin für Los 2 wegen angeblicher Unauskömmlichkeit rechtswidrig ausgeschlossen bzw. nicht berücksichtigt hat,

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, a) die Auskömmlichkeitsprüfung nach § 60 VgV rechtsfehlerfrei, vollständig und einzelfallbezogen zu wiederholen, b) das Angebot der Antragstellerin wieder in die Wertung einzubeziehen, c) eine neue Zuschlagsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu treffen,

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3. hilfsweise: geeignete Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Rechtsverletzung zu beseitigen (§ 168 Abs. 1 Satz 1 GWB).

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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

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den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass sie entsprechend der Rechtsprechung der VK Rheinland vom 23.9.2020 (VK 29/20-L) eine Preisprüfung durchführen musste. Hierfür habe sie einen eigenen Stundenverrechnungssatz gebildet und bei allen Bietern eine Preisaufklärung durchgeführt, die unterhalb des Stundenverrechnungssatzes einschließlich eines 70 % Aufschlages gelegen hätten. Ein automatisierter Ausschluss habe gerade nicht stattgefunden. Vielmehr hätte die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, darzulegen, dass sie trotz fehlender Kostendeckung alle gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen zur Ausführung des Auftrags über die gesamte Dauer einhalte. Anhand der übermittelten Daten sei die Antragsgegnerin zu der nachvollziehbaren Entscheidung gelangt, dass eine auftragsgerechte Leistung nicht zu erwarten sei. Deswegen sei das Angebot der Antragstellerin in Bezug auf Los 2 ausgeschlossen worden.

52

Mit Beschluss vom 28.1.2026 wurden die Beigeladenen diesem Nachprüfungsverfahren beigezogen. Die Beigeladene zu 1) hat sich nicht zum Verfahren geäußert und keine Anträge gestellt, die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keine Anträge gestellt, aber zu bedenken gegeben, dass die Antragstellerin schon nicht antragsbefugt sei. Zwischen der Zuschlagsdestinatärin und der Antragstellerin läge noch das Angebot der Beigeladenen zu 2). Für die Antragstellerin bestünde überhaupt keine realistische Chance auf den Zuschlag.

53

Auf die Ladung vom 13.2.2026 hin hat am 20.2.2026 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

54

Die Vergabekammer nimmt ergänzend Bezug auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie die Vergabeakten der Antragsgegnerin, soweit vorgelegt.

55

Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls einen Nachprüfungsantrag gestellt, dieses Nachprüfungsverfahren trägt das Aktenzeichen VK - 10/26. Darüber hinaus ist auch die Zuschlagsentscheidung für Los 1 mit einem Nachprüfungsverfahren angegriffen worden, welches das Aktenzeichen VK - 11/26 trägt.

56

II.

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Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (nachfolgend unter 1.) und begründet (nachfolgend unter 2.). Die Antragsgegnerin hat die Prüfung des Angebotspreises der Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 60 VgV genügenden Weise durchgeführt.  Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, ist vergaberechtlich zu kritisieren.

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1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

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Die Vergabekammer Westfalen ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vorgangs gemäß § 159 Abs. 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 VK ZuStV NRW örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vergabekammer Westfalen hat. Auch ist die Vergabekammer Westfalen sachlich zuständig. Der streitgegenständliche Auftragswert übersteigt den maßgeblichen Schwellenwert und unterfällt dem Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Die Antragsgegnerin ist eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 GWB. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

60

Insbesondere hat die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse an der Ausschreibung nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB deutlich gemacht. Anerkannt ist, dass ein Bieter auf einem abgeschlagenen Platz schlüssig Vergabeverstöße behaupten muss, die sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auswirken können, dass sein Angebot auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt, oder die es gebieten, das Vergabeverfahren - bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - noch weiter zurückzuversetzen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.1.2023, Verg 14/22). So liegt hier der Fall.

61

Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr Angebotsausschluss vergaberechtswidrig erfolgte, weil die durchgeführte Preispreisprüfung vergaberechtlich zu kritisieren ist. Bei Erfolg des Nachprüfungsantrages hätte dies - isoliert betrachtet - lediglich zur Konsequenz, dass ihr Angebot zwar wertbar würde, aber dennoch keinen Chance auf den Zuschlag haben würde. Insoweit bestehen zunächst Zweifel an der Antragsbefugnis.

62

Allerdings ist zu beachten, dass für die Kammer nicht einschätzbar ist, wie das Ergebnis der Preisprüfung, sofern sie neuerlich durchzuführen ist, ausfällt. Einerseits erfolgte die bisherige Preisprüfung bei einer Vielzahl von Bietern so das unterstellt werden muss, dass bei einer neuerlich durchzuführenden Preisprüfung eine ähnlich große Anzahl an Angebote geprüft werden muss. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auf Grund der Loslimitierung nicht einmal im Ansatz abgeschätzt werden kann, welche aussichtsreichen Bieter nach einer neuerlichen Preisprüfung und einer möglichen neuen Angebotsprüfung auf Grund des Nachprüfungsverfahrens VK - 11/26 überhaupt in „Zuschlagsnähe“ rücken.

63

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin im Hinblick auf Los 2 durch die Antragsgegnerin hält einer vergaberechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen (nachfolgend unter a.). Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen (nachfolgend unter b.). Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt (nachfolgend unter c.).

64

a. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Der öffentliche Auftraggeber hat für die Entscheidung der Frage, ob der Angebotspreis ungewöhnlich niedrig erscheint, einen Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt werden muss. Dieser Beurteilungsspielraum kann in Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden Die Nachprüfungsinstanzen prüfen, ob der öffentliche Auftraggeber sich bei seiner Entscheidung innerhalb seines Beurteilungsspielraums bewegt oder ob Beurteilungsfehler vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2014, VII-Verg 41/13; VK Bund, Beschluss v. 27.6.2024, VK 2 - 47/24). Die Nachprüfungsinstanzen prüfen dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurden (vgl. schon: BGH, Beschl. v. 7.1.2014, X ZB 15/13.) Insbesondere muss der Aufraggeber bei seiner Einschätzung im Rahmen des § 60 VgV sachgemäß und willkürfrei vorgehen, damit entsprechend zweifelhafte Angebote von ihm identifiziert werden können (vgl. VK Bund, Beschl. v. 27.6.2024, VK 2 - 47/24).

65

Allerdings haben sich in der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen prozentuale Aufgreifschwellen herausgebildet, deren Erreichen einen unangemessen niedrigen Angebotspreis indizieren und den Auftraggeber zur Aufklärung verpflichten (vgl. VK Bund, Beschl. v. 27.6.2024, VK 2 - 47/24). Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Jedoch ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2022, 54 Verg 7/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.7.2022, 11 Verg 4/22; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2017, Verg 17/17; VK Westfalen, Beschluss v. 27.5.2024, VK 1 - 10/24). Allerdings hat der BGH in einer Entscheidung vom 31.01.2017 (X ZB 10/16) ausdrücklich offengelassen, ob eine Schwelle von 20 % als unverrückbare Untergrenze anzusehen ist oder ob eine Pflicht auch bei einem geringeren prozentualen Preisabstand angenommen werden kann.

66

Darüber hinaus wird - zumindest in älterer Judikatur - die Ansicht vertreten, dass bei einem Preisabstand zwischen 10 % und 20 % der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum hat, ob er das betreffende Angebot als ungewöhnlich niedrig ansieht und deshalb in die Preisaufklärung eintritt (vgl. VK Nordbayern, Beschl. v. 10.7.2014, VK-3194-16/14; VK Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.4.2014, VK 1-3/14).

67

Anerkannt ist, dass der öffentlichen Auftraggeber auch dann, wenn der Preisabstand kleiner als 20 % zum maßgeblichen Bezugspunkt ist, gleichwohl in eine Preisprüfung einsteigen darf. Dies gilt etwa dann, wenn er trotz Nichterreichen der Aufgreifschwelle den Angebotspreis als unangemessen niedrig erachtet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 9.4.2021, Verg 3/21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2021, Verg 13/21). Das kann etwa in Marktsegmenten der Fall sein, die von kleinen Margenspektren geprägt sind, die Angebotspreise also regelmäßig dicht beieinander liegen. Zu beachten ist allerdings, dass eine durchgeführte Preisprüfung unterhalb der Aufgreifschwelle vergaberechtswidrig sein kann, wenn das Aufklärungsverlangen willkürlich, daher ohne einen nachvollziehbaren Anlass erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2021, Verg 13/21).

68

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in eine Preisprüfung eingetreten ist. Zwar liegen die maßgeblichen Angebote weder im Vergleich untereinander noch im Hinblick auf die Auftragswertschätzung nicht so weit auseinander, dass die Antragsgegnerin - die Annahme einer Prüfpflicht ab 20 % unterstellt - zwingend in eine Preisprüfung eintreten musste. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber jederzeit berechtigt, in eine Preisprüfung einzutreten, wenn es dafür einen nachvollziehbaren Anlass gibt und die Preisprüfung selbst nicht willkürlich verläuft. Vorliegend hat die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Entscheidung der VK Rheinland vom 28.9.2020 (VK 29/20-L) die Preisprüfung durchgeführt. Zwar ist es misslich, dass die Antragsgegnerin erst zu einem Zeitpunkt deutlich nach Ablauf der Angebotsfrist die Preisaufklärung durchgeführt hat, obwohl sie Verfahrensbeteiligte im vorbezeichneten Verfahren war und daher vom Beschluss der VK Rheinland Kenntnis haben musste. Diese führt allerdings nicht dazu, dass die durchgeführten Preisaufklärung aus diesen Gründen vergaberechtswidrig ist. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei zu bestimmen, wann die Preisprüfung durchgeführt wird. Auch hat die Antragsgegnerin bei sämtlichen Bietern, die aus ihrer Sicht ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben, eine Preisprüfung durchgeführt und hierbei die gleichen Anforderungen gestellt. Insoweit sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für Willkür.

69

b. Auch entspricht der Aufklärungsvorgang den vergaberechtlichen Anforderungen. Für den Bieter muss aus dem Aufklärungsersuchen erkennbar sein, dass der öffentliche Auftraggeber in die Preisprüfung seines Angebots eingetreten ist. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der öffentliche Auftraggeber bloße Zweifel an dem Angebotspreis äußert, ohne konkret in die Aufklärung einzusteigen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.3.2012, C-599/10 (SAG ELV Slovensko)). Der öffentliche Auftraggeber muss dabei konkrete preispositions- oder titelbezogene Fragen beim Bieter stellen und ihn ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Preisprüfung gemäß § 60VgV stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2024, VII - Verg 19/24.) Eine lediglich pauschale Aufforderung an den Bieter, die Preises seines Angebots zu erörtern, ist insofern nicht ausreichend. Vielmehr muss der Bieter anhand der gestellten Fragen erkennen können, welche Preispositionen „im Feuer“ stehen. Dafür hat der öffentlichen Auftraggeber an den Bieter eine eindeutig formulierte Aufforderung zu richten, mit der er Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt und Gelegenheit gibt, die „Seriosität“ des Angebots nachzuweisen. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2022, Verg 18/22 m. w. N. und v. 29.5.2020,Verg 26/19; VK Südbayern, Beschl. v. 28. 2.2023, 3194.Z3-3_01-22-42 ). Denn der Bieter muss die Möglichkeit erhalten, mit seinen Angaben darzulegen, dass er trotz des niedrigen Angebotspreises entweder auskömmlich ist oder zwar unauskömmlich arbeitet, dafür aber nachvollziehbare Gründe vorliegen und er die Leistung auftrags- und vertragsgerecht und gesetzeskonform erbringen wird.

70

Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin gefolgt. Sie hat die entsprechenden Bieter aufgefordert, schlüssig, nachvollziehbar „und anhand geeigneter Belege objektiv überprüfbarer (...) [darzulegen], inwieweit Ihr Unternehmen bei Auftragserteilung eine auftragsgemäße und gesetzeskonforme Ausführung - insbesondere die Zahlung von tarifvertraglichen Mindestlöhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Soziallöhnen - erwarten lässt. Um dies nachprüfen zu können, ist eine vollständige, tabellarische Aufschlüsselung des kalkulierten Stundenverrechnungssatzes in alle seine einzelnen Bestandteile und deren Anteil (prozentual und betragsmäßig) am Aufschlag auf den einschlägigen Satz des Lohntarifvertrags erforderlich.

71

Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen sind diesen Anforderungen nachgekommen und sind somit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen (vgl. zur Mitwirkungspflicht: OLG Celle, Beschl. v. 30.9.2010, 13 Verg 10/10). Zwar hat es die Antragstellerin versäumt, auch eine prozentuale Aufstellung der Anteile abzugeben. Dieser Umstand wird allerdings von der Antragsgegnerin nicht für den Angebotsausschluss herangezogen. Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob ein Ausschluss vor der Durchführung einer Aufklärung und der Möglichkeit der zeitnahen Übersendung der prozentualen Anteile überhaupt vergaberechtskonform wäre.

72

c. Anhand der eingereichten Unterlagen muss der öffentliche Auftraggeber die Preisprüfung durchführen. Die Entscheidung darüber, ob der Angebotspreis angemessen und der Bieter in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2024, VII-Verg 19/24). Dabei steht ihm - wie etwa bei der Prüfung der Eignung - ein „dem Beurteilungsspielraum rechtähnlicher Wertungsspielraum zu“ (vgl. OLG Düsseldorf aaO) Dieser ist von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Die Überprüfung selbst beschränkt sich regelmäßig auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern. Damit die Vergabeentscheidung von den Nachprüfungsinstanzen überprüft werden kann, kommt der Dokumentationspflicht auch bei der Preisprüfung eine besondere Bedeutung zu. Die Preisprüfung ist so zu dokumentieren, dass die Dokumentation den Anforderungen des § 8 VgV genügt. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Nachprüfungsinstanzen die konkret getroffene Entscheidung nachvollziehen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2024, VII-Verg 19/24; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.10.2022, 54 Verg 7/22). Erforderlich ist die Dokumentation aller für die Zuschlagserteilung maßgeblicher Erwägungen. Hierfür müssen die im Vergabevermerk niedergelegten Entscheidungen und Gründe so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Vergabeverfahrens vertrauten Lesers nachvollziehbar sind und die Beurteilung erlauben, ob Ermessens- oder Beurteilungsfehler vorliegen, mithin ob der öffentlichen Auftraggeber vergaberechtskonform gehandelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.9.2024 - VII-Verg 19/24 ) Zwar dürfen im Interesse der Handbarkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, eine Nachvollziehbarkeit genügt insoweit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024, Verg 24/24 und v. 27.4.2022, Verg 47/21 sowie VK Westfalen, Beschl. v. 26.12.2024, VK 3 - 42/24.) Allerdings bleibt es bei dem Grundsatz, dass die tragenden Entscheidungsgründe der Vergabestelle für die Nachprüfungsinstanzen nachvollziehbar sein müssen. Deswegen muss sich der öffentliche Auftraggeber zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob (i.) tatsächlich ein kostendeckendes Angebot vorliegt oder (ii.) ein Unterkostenangeboten gegeben ist (vgl. instruktiv: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2014, VII-Verg 41/13). Denn ob etwa ein kostendeckendes Angebot vorliegt, hat der öffentliche Auftraggeber auf Grund einer feststehenden, gesicherten Tatsachengrundlage durch die Betrachtung des Preis-Leistung-Verhältnisses zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2014, VII-Verg 41/13; VK Sachsen, Beschl. v. 5.8.2022, 1/SVK/012-22). Die Dokumentation muss erkennen lassen, von welchem Szenario der öffentliche Auftraggeber ausgeht (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.9.2015, Verg 3/15; VK Sachsen, Beschl. v. 31.1.2023, 1/SVK/031-22). Denn von dieser Beurteilung, die nachvollziehbar dokumentiert werden muss, hängt das zwingende Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der weiteren Preisprüfung ab. Maßgeblich ist insoweit die Auswertung der übermittelten Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber muss dabei allerdings unter dem Blick der Zumutbarkeit die entsprechende Testate keiner methodenkritischen Analyse unterziehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.9.2015, Verg 3/15; VK Sachsen, Beschl. v. 31.1.2023, 1/SVK/031-22). Der öffentliche Auftraggeber hat jedoch sämtliche fristgerecht eingereichten Unterlagen zu Berücksichtigen und dabei die Erklärungen kritisch auf deren Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen. All dies ist zu dokumentieren.

73

Auf Grund dieser von den Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen an einer ordnungsgemäß Preisprüfung ist das Vorgehen der Antragsgegnerin zu kritisieren. Die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Angebot der Antragstellerin (i.) um ein Unterkostenangebot handelt und (ii.), dass die Angaben der Antragstellerin nur die Prognose zulassen, dass sie den Vertrag nicht ordnungsgemäß durchführen wird, hält einer vergaberechtlichen Prüfung nicht stand. Die Antragsgegnerin hat bei der materiellen Bewertung des Angebots der Antragstellerin und insbesondere des Angebotspreises ihren Beurteilungsspielraum nicht eingehalten.

74

Ausweislich des Vergabevermerks vom 2.2.2026 nimmt die Antragsgegnerin an, dass es sich bei dem Angebot der Antragstellerin um ein „Unterkostenangebot“ handelt. Die Grundlage für diese Annahme bildet ein „Vergleichsstundenverrechnungssatz“, den die Antragsgegnerin anhand der tariflichen und gesetzlichen Vorgaben gebildet und dabei einen Zuschlag von 70 % auf den maßgeblichen Stundenlohn addiert hat.

75

Nach Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich immer dann um ein „Unterkostenangebot“, wenn der angebotene Stundenverrechnungssatz unterhalb des theoretischen Stundenverrechnungssatzes liegt. Ausweislich des Vermerks vom 25.8.2025 „drängt sich [bei Unterschreitung] der Verdacht auf, dass alle Bieter im Falle des Zuschlags bei Ausführung des Auftrags nicht den vollen Tariflohn [zahlen] und damit gegen die vertraglich geregelte Tariftreuepflicht [verstoßen]. Und weiter führt sie aus: „Angebote, die unter diesem Stundenverrechnungssatz liegen, sind als unauskömmlich und nicht gesetzeskonform zu werten.“ Damit verkennt die Antragsgegnerin zunächst ihren Beurteilungsspielraum. Kommt nämlich der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass ein Unterkostenangebot vorliegt, bedeutet dies freilich nicht, dass das betreffende Angebot zwingend ausgeschlossen werden muss. Kann der Bieter in diesem Fall nachweisen, dass er (i.) trotz der Preisgestaltung wettbewerbskonforme Ziele verfolgt und (ii.) der öffentliche Auftraggeber zu der beurteilungsfehlerfreien Entscheidung kommt, dass mit einer vertragskonformen Leistungserfüllung zu rechnen ist, darf das ungewöhnlich niedrige Angebot nicht wegen Unterkosten ausgeschlossen werden (vgl. VK Sachsen, Beschluss v. 5.8.2022 - 1/SVK/012-22). Konsequenz dessen ist aber auch, dass der öffentliche Auftraggeber zunächst den Bieter in Kenntnis setzen muss, dass er von einem Unterkostenangebot ausgeht und ihm die Möglichkeit einräumen muss, hierzu vorzutragen. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin gerade nicht gegeben. Im Rahmen ihrer Preisaufklärung hat sie zunächst mitgeteilt, dass Zweifel an der Auskömmlichkeit bestünden und um Aufklärung des Preises gebeten. Dieser Aufklärung ist die Antragstellerin - bis auf die Übermittlung der prozentualen Anteile - nachgekommen. Die Antragstellerin musste auch zunächst nicht dazu vortragen, aus welchen Gründen mit einer vertragsgerechten Auftragserfüllung trotz „Unterkostenangebot“ zu rechnen sei. Einerseits verhält sich das Aufklärungsschreiben hierzu nicht. Vielmehr wird hier nur allgemein von einer „Preisprüfung/Aufklärung gem. § 60 Abs. 1 VgV“ gesprochen. Außerdem ist die Antragstellerin erkennbar davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Angebot auch einen Gewinn erwirtschaften wird, also gerade kein Unterkostenangebot vorliegt. Sofern die Antragsgegnerin in ihrem Vermerk festhält, dass die Antragstellerin keine „Argumente [vorgetragen hat], die eine Leistungserfüllung trotz Unterkostenangebot [ermöglicht]“, zeigt ihre fehlerhafte Beurteilung. Die Antragstellerin wurde hierzu nicht aufgefordert. Deswegen können fehlende Angabe hierzu nicht in die Beurteilung miteinfließen. Bereits aus diesem Grund ist die Ausschlussentscheidung vergaberechtlich zu kritisieren. Wäre die Antragsgegnerin zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Angebot der Antragstellerin um ein Unterkostenangebot handeln würde, hätte sie insoweit weiter aufklären müssen. Zwar ist es zutreffend, dass bei der Preisaufklärung den Bieter eine Mitwirkungspflicht obliegt. Kommt der Bieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, etwa weil die eingereichten Unterlagen eine Prüfung nicht zulassen oder den geforderten Umfang fehlen, liegt ein Angebotsausschluss nahe. Kommt der Bieter aber seiner Pflicht vollständig nach und hatte im Rahmen der Preisaufklärung keinen Anlass zu der Annahme, dass die Vergabestelle von einem Unterkostenangebot ausgeht, dürfte regelmäßig vor Ausschluss dem Bieter die Gelegenheit einzuräumen sein, dass er (i.) entweder erklärt, warum aus seiner Sicht kein Unterkostenangebot vorliegt oder (ii.) die Gründe darlegt, warum er trotz Unterkostenangebot vertragsgerecht leisten wird.

76

III.

77

1. Die Antragstellerin ist durch die Angebotswertung auch in ihren Rechten verletzt. Die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung setzt nicht voraus, dass feststeht, dass die Antragstellerin bei Einhaltung der Vergabevorschriften den Zuschlag erhalten hätte. Nach der Rechtsprechung reicht es vielmehr aus, dass nicht oder nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob ein Antragsteller bei vergaberechtskonformer Korrektur des Verfahrens in der Wertung den ersten Platz erringen kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 21.9.2018, Verg 4/18, VK Westfalen, Beschl. v. 3.12.2025, VK 2 - 66/25). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer vergaberechtskonformen Angebotswertung nicht eine realistische Zuschlagschance hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 25.9.2014, Verg 9/14; VK Westfalen, Beschl. v. 1.2.2023, VK 1 - 49/22; VK Nordbayern, Beschl. v.1.3.2019, RMF-SG21-3194-4-3). Insbesondere ist auf Grund der Vielzahl der durchgeführten Preisprüfungen und den Vorgaben zur Loslimitierung für die Kammer nicht abschließend einschätzbar, welcher Bieter letztendlich für den Zuschlag in Frage kommen wird.

78

Gemäß § 168 Absatz 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Dabei ist sie an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Die Anträge haben keine den Streitgegenstand umgrenzende Funktion (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2019, Vll-Verg 30/18). Unter mehreren möglichen Maßnahmen zur Beseitigung muss sich die Vergabekammer für diejenige entscheiden, die die Interessen der Beteiligten am wenigsten beeinträchtigen (vgl. statt vieler: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2019, Verg 13/19).

79

Konsequenz dessen ist, dass die Angebotsbewertung und insbesondere die Preisprüfung neu durchzuführen ist, sofern die Beschaffungsabsicht fortbesteht.

80

2. Für die weitere Sachbehandlung weißt die Kammer auf Folgendes hin:

81

Ob es sich bei der Schwelle von 70 % um eine gleichsam „starre Aufgreifschwelle“ für die verpflichtende Preisprüfung handelt oder ob Angebote mit Stundenverrechnungssätzen, die einen geringeren Aufschlag als 70 % aufweisen, zwingend als „Unterkostenangebote“ zu charakterisieren sind, darf bezweifelt werden. Erinnert sei zunächst daran, dass der öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung ist, wann und aufgrund welcher Kriterien er in eine Prüfung nach § 60 VgV eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.5.2018, Verg 3/18; VK Rheinland, Beschl. v. 23.9.2020, VK 29/20-L). Er genießt insoweit einen Entscheidungsspielraum, „dessen Anwendungsbereich - praktisch wie bei einer Ermessensentscheidung - von den Vergabenachprüfungsinstanzen lediglich darauf zu kontrollieren ist, ob der Prüfung auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts ein nachvollziehbarer, vertretbarer und nicht willkürlicher Ermittlungsansatz zugrunde gelegt worden ist“ (so wörtlich: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.5.2018, Verg 3/18).

82

Wenn allerdings Auffälligkeiten bei einem Angebotspreis vorliegen, die ein ungewöhnlich niedriges Angebot gemäß § 60 VgV indizieren, kann sich eine Prüfpflicht ergeben. Inwieweit ein geringerer Aufschlag als 70 % generell eine solche Auffälligkeit darstellt, der zwingend eine Preisprüfung zur Folge hat, darf jedenfalls bezweifelt werden. Erinnert sei zunächst an den Sinn und Zweck des § 60 VgV: Es soll verhindert werden, dass Angebote, bei denen die (niedrige) Preisgestaltung den Auftragnehmer voraussichtlich in so erhebliche Schwierigkeiten bringen wird, dass er den Auftrag nicht zu Ende ausführen kann, sondern die Ausführung abbrechen muss und dadurch Bieter mit seriösen Angeboten keine Zuschlagsmöglichkeiten erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.5.2011, Verg 45/11). Insbesondere dann, wenn sämtliche oder eine Vielzahl von Angeboten einerseits einen geringeren Aufschlag von 70 % aufweisen, andererseits sich die Angebotspreise in einer marktüblichen Bandbreite befinden, besteht durchaus die Möglichkeit, dass der öffentliche Auftraggeber zu der beurteilungsfehlerfreien Entscheidung kommt, keine Preisprüfung auf Grund der Unterschreitung durchzuführen. In einem solchen Fall kann - unterstellt nachvollziehbar dokumentiert - die Entscheidung, keine Preisprüfung durchzuführen, vergaberechtskonform sein. Eine abstrakt-generelle Pflicht dürfte sich auf Grund der Tatsache auch deshalb verbieten, weil Dienstleistungsmärkte volatil sind und sich stets neue Optimierungsmöglichkeiten ergeben. Aber jedenfalls dann, wenn sich Hinweise aufdrängen, dass ein Bieter auf Grund seines Angebotspreises die gesetzliche vorgesehenen Tariflöhne unterschreitet, dürfte sich in der Regel eine Aufklärungspflicht ergeben.

83

Auch gibt die Kammer Folgendes zu bedenken: Erscheinen einzelne Preispositionen eines Bieters im Vergleich zu den Preispositionen anderer Bieter ungewöhnlich, kann dieser Umstand zu einer weiteren Aufklärungspflicht führen. Dies gilt freilich nur, soweit der entsprechende Bieter an der Preisaufklärung mitgewirkt hat. Die Auswertung der Preisprüfung, wie auch der Angebotswertung insgesamt, bleibt alleine Sache des öffentlichen Auftraggebers. Ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2025, VII-Verg 10/25). Der Kammer ist es verwehrt, eine eigene Bewertung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne etwa zu Konzeptbewertungen: OLG München, Beschl. v. 25.9.2014, Verg 9/14; VK Westfalen, Beschl. v. 1.2.2023, VK 1 - 49/22; VK Nordbayern, Beschl. v.1.3.2019, RMF-SG21-3194-4-3). Auch kann die Kammer vorgeben, wie Wertungen im Einzelnen auszufallen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2025, VII-Verg 10/25).

84

VI.

85

Gemäß § 182 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I. S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

86

Die Gebühr beträgt gemäß § 182 Abs. 2 GWB mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 182 Abs. 3 GWB die Kosten zu tragen.

87

Die Kammer setzt vorliegend eine Gebühr in Höhe von x.xxx Euro fest. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr zieht die Kammer die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes und der Länder heran (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2005, Vll-Verg 30/05). Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist grundsätzliche die streitbefangene Auftragssumme (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011, X ZB 5/10), wobei in jedem Fall gemäß § 182 Abs 2 GWB eine Mindestgebühr von 2.500 Euro anzusetzen ist. Um die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, hat die Kammer die Auftragswertschätzung der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt und dabei die mögliche Option hälftig berücksichtigt.

88

Der Antragsgegnerin ist diese Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 182 Abs. 3 GWB die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Unterliegen bestimmt sich maßgeblich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche Ziele die Verfahrensbeteiligte mit ihren Anträgen verfolgt hat. Die Antragstellerin vermag mit ihren Beanstandungen durchzudringen, ihr Nachprüfungsantrag ist begründet und damit erfolgreich. Mithin unterliegt die Antragsgegnerin und hat die Verfahrensgebühr zu tragen.

89

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 182 Abs. 1 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des Bundes von der Entrichtung der Verfahrensgebühren befreit.

90

Eine Entscheidung über eine mögliche Kostentragung der Beigeladenen ist mangels aktiver Beteiligung am Nachprüfungsverfahren nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2020, Verg 2/19).