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Vergabekammer Westfalen·VK 1 - 10/24·26.05.2024

Ungewöhnlich niedriger Angebotspreis: Preisaufklärung ab 20%-Abweichung und Dokumentation

Öffentliches RechtVergaberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem EU-weiten Vergabeverfahren für Straßen- und Flächenreinigung rügte die Antragstellerin, das mehr als 20% günstigere Angebot der Beigeladenen sei unauskömmlich und daher auszuschließen. Streitpunkt war, ob die Preisaufklärung nach § 60 VgV ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurde und ob Unterlagen/Angaben zum Entsorgungsweg fehlten bzw. das Angebot geändert worden sei. Die Vergabekammer hielt die eingeleitete und in zwei Runden durchgeführte Preisprüfung für ausreichend; etwaige Dokumentationsdefizite seien durch ergänzenden Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt. Ein Ausschluss wegen ungewöhnlich niedrigen Preises oder Unvollständigkeit/Änderung des Angebots lehnte sie ab und wies den Nachprüfungsantrag zurück.

Ausgang: Nachprüfungsantrag gegen die Wertung trotz Preisaufklärung nach § 60 VgV als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der öffentliche Auftraggeber verfügt bei der Frage, ab welcher Schwelle ein Angebot als ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich über einen Beurteilungsspielraum; ab anerkannten Aufgreifschwellen ist eine Preisprüfung jedoch zwingend einzuleiten.

2

Eine Prüfpflicht nach § 60 Abs. 1 VgV ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Angebotspreis um etwa 20% vom maßgeblichen Referenzwert (z.B. nächstniedriges Angebot) abweicht; der Referenzwert kann anhand verschiedener zulässiger Vergleichsmaßstäbe bestimmt werden.

3

Ergibt die erste Preisaufklärung nachvollziehbare Folgefragen, darf und muss der Auftraggeber die Aufklärung durch weitere Fragen fortführen; dies ist vergaberechtlich zulässig und kann zur vollständigen Sachverhaltsermittlung erforderlich sein.

4

Die Dokumentation der Preisaufklärung muss die abschließende Entscheidung und die tragenden Erwägungen so festhalten, dass Art und Ergebnis der Kalkulationsprüfung nachvollziehbar sind; bloße Markierungen oder pauschale Nachvollziehbarkeitsvermerke genügen hierfür regelmäßig nicht allein.

5

Dokumentations- und Begründungsmängel der Preisprüfung können im Nachprüfungsverfahren durch nachgeschobenen Vortrag geheilt werden, sofern keine Anhaltspunkte für Manipulationen bestehen und die nachträgliche Ergänzung die wettbewerbskonforme Auftragserteilung nicht gefährdet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 VgV§ 60 VgV§ 60 Abs. 1 VgV§ 57 Nr. 2 VgV§ 159 Abs. 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 VK ZuStV NRW§ 160 Abs. 2 Satz 1 GWB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII Verg 19/24 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.

2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.

3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.

4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Verfahrensgebühr wird auf x.xxx Euro festgesetzt.

3. Die Antragstellerin trägt die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsgegnerin schrieb in einem offenen Verfahren Straßen- und Flächenreinigungsarbeiten sowie die Entsorgung des Kehrgutes als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2028 aus. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem maßgeblichen EU-Schwellenwert. Die Vergabeunterlagen bestanden insbesondere aus der Leistungsbeschreibung, dem Preisblatt, einem Verzeichnis der in der Gemeinde der Antragsgegnerin maschinell zu reinigenden Straßen sowie den beiden Formularen für Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen und zu EU-Sanktionen. Weiterhin waren nach der Bekanntmachung auf gesonderte Aufforderung ein Nachweis, dass die Kehrfahrzeuge mindestens die Abgaswerte der Euro-6-Norm einhalten, und ein Haftpflichtversicherungsnachweis vorzulegen. Angaben hinsichtlich des Einsatzes von Unterauftragnehmern waren nicht erbeten. Ebenso wenig mussten Unternehmenszertifikate eingereicht werden. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Angebotsfrist endete am 26.03.2024. Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben jeweils fristgerecht ein Angebot ab. Insgesamt wurden vier Angebote eingereicht.

4

Ausweislich der Angebotsauswertung lag der Angebotspreis der Beigeladenen um mehr als 20 % niedriger als der Angebotspreis der Antragstellerin, die das nächstniedrigste Angebot abgegeben hatte.

5

Gemäß Vergabedokumentation erschien der Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen, das vom nächstniedrigen Angebot um mehr als 20 % abwich, ungewöhnlich niedrig. Sie forderte die Beigeladene mit Schreiben vom 27.03.2024 wie folgt auf:

6

(…) der von Ihnen angebotene Preis erscheint im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig.

7

Aus diesem Grund bitte ich, den angegebenen Preis gem. § 60 Abs. 1 VgV aufzuklären. Hierfür legen Sie bitte Unterlagen vor, die die Auskömmlichkeit des Preises nachvollziehbar belegen:

8

- Urkalkulation mit detaillierter Auflistung der Einheitspreise und schriftlicher Erläuterung,

9

- z. B. über den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg und der kalkulierten Entsorgungsmenge

10

Des Weiteren bitte ich Sie folgende Unterlagen vorzulegen:

11

- Nachweis der Einhaltung der Abgaswerte nach EURO-6-Norm

12

- Nachweis der entsprechenden Haftpflichtversicherung.“

13

Mit Schreiben vom 28.03.2024 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, die Einheitspreise ihres Angebots seien richtig und auskömmlich kalkuliert. Mit beiliegendem Schreiben „Urkalkulation“ werde die auskömmliche Kalkulation nachgewiesen. Weiter heißt es: „Die niedrigen Angebotspreise lassen sich durch die Nähe des Betriebshofes (…) zum Einsatzgebiet in N. erklären. Außerdem suchen wir dringend nach einer größeren Auslastung unserer Fahrbahnreinigungs- und Kehrmaschinen. Daher haben wir die Maschinenpreise günstig angeboten.“ Die ersten beiden dieser drei Sätze der Beigeladenen unterstrich die Antragsgegnerin grün. In dem Schreiben teilte die Beigeladene ferner mit, sie sei ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Eine ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Kehrgutes sei somit güteüberwacht und gesichert. Der kalkulierte Entsorgungspreis betrage „(…) €/to [Tonne]“. Den angegebenen Betrag kreiste die Antragsgegnerin ebenfalls grün ein. Am Ende des Schreibens war dieses – in grün – versehen mit „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin].“ Die mit gesondertem Schreiben vom 28.03.2024 von der Beigeladenen übermittelte Urkalkulation enthielt die entsprechend den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses angebotenen Einheitspreise sowie die kalkulierten Lohn-, Geräte- und Materialkostenanteile, jeweils mit Kosten- und Zeitansatz. Die Antragsgegnerin versah die einzelnen Angaben jeweils mit grünen Haken und am Ende mit „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin]“, ebenfalls in grün.

14

Mit drittem Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte die Beigeladene der Antragsgegnerin als Nachweis für die Einhaltung der Abgaswerte nach der Euro-6-Norm für die geplanten Einsatzfahrzeuge die „Zulassungsbescheinigung Teil I“ sowie einen Haftpflichtversicherungsnachweis. Auch dieses Schreiben war am Ende von der Antragsgegnerin in grün mit „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin]“ versehen. Auf den Kopien der Fahrzeugbescheinigungen I sowie des Haftpflichtversicherungsnachweises finden sich keine Sichtvermerke der Antragsgegnerin.

15

Mit Schreiben vom 05.04.2024 bat die Antragsgegnerin um weitere Auskünfte und stellte hierzu folgende Fragen:

16

• Wie wurde der pauschale Betrag von (…) €/to zur Entsorgung des Kehrgutes konkret berechnet? Wie hoch sind die Anfahrtskosten zum Verwertungsbetrieb? Wie hoch sind die Kosten je Tonne beim Verwertungsbetrieb? Um Vorlage einer Bescheinigung des Entsorgungsbetriebes wird gebeten.

17

• Die Kosten des Maschineneinsatzes wurden nur pauschal angegeben. Es wird um Darlegung der konkreten Berechnung der Kosten gebeten.

18

• Der Lohnkostenanteil wurde ebenfalls nur pauschal benannt. Auf welcher Grundlage erfolgt die Vergütung des Fahrzeugführers? Es wird um eine konkrete Berechnung des Lohnkostenanteils gebeten und um Vorlage eines Arbeitsvertrages.“

19

Mit Schreiben vom 08.04.2024 teilte die Beigeladene mit, das Kehrgut werde von einem privaten Unternehmen abgeholt und „der fachgerechten Entsorgung einschließlich Entsorgungsnachweis zugeführt“. Der von der Beigeladenen an das Unternehmen zu entrichtende Preis entspreche dem Preis in ihrem Angebot. Zuschläge seien nicht einkalkuliert. Die Beigeladene nannte ferner die Stundensätze für die beiden Kehrfahrzeuge, die zum Einsatz gelangen sollen, den Mittellohn, den sie ihren Mitarbeitern zahle sowie den aus der Berücksichtigung von Arbeitszeit und Arbeitstagen resultierenden Durchschnittslohn und den kalkulierten Verrechnungslohn. Als Anlagen beigefügt waren dem Schreiben vom 08.04.2024 das Angebot des privaten Entsorgungsunternehmens, welches das Kehrgut bei der Beigeladenen abholen und entsorgen solle, je ein Stundenverrechnungssatz für die beiden Kehrfahrzeuge, eine Dieselpreisinformation, Angaben zur Kalkulation der Personalkosten und eine Mitteilung eines Steuerberaters zur Höhe des durchschnittlichen Stundenlohns bei der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin versah das Schreiben der Beigeladenen vom 08.04.2024 bei der Höhe des Entsorgungspreises, der Angabe zum Angebot des privaten Unternehmens, den Stundensätzen der Fahrzeuge sowie bei dem angegebenen Gesamtmonatslohn jeweils mit einem grünen Haken. Die Angabe zur durchschnittlichen Höhe des Stundenlohns kreiste sie grün ein. Am Ende versah sie das Schreiben der Beigeladenen vom 08.04.2024 in grün mit „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin]. Auch die Anlagen wurden mit einem grünen Haken versehen und die Angabe des Steuerberaters zum Stundenlohn grün unterstrichen. Laut Vergabevermerk der Antragstellerin vom 09.04.2024 sind die von der Beigeladenen im Rahmen der Preisaufklärung vorgelegten ergänzenden Unterlagen „nach Prüfung nachvollziehbar, sachlich und rechnerisch richtig.“

20

Mit Schreiben vom 11.04.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr Angebot sei nicht das wirtschaftlichste. Der Zuschlag solle auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden.

21

Die Antragstellerin beanstandete die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit Schreiben vom 17.04.2024 als vergaberechtswidrig. Sie führte aus, dass eine „qualifizierte Aufklärung gem. § 60 VgV“ hätte erfolgen müssen; dies sei jedenfalls nicht in dem vom Gesetzgeber gewollten Rahmen erfolgt. Bei den Kosten für die Reinigung mit Groß- und Kleinkehrmaschine sowie für die Handreinigung sei eine derart niedrige Kalkulation nicht zu erwarten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Zuschlagsprätendentin zu dem von ihr angebotenen ungewöhnlich niedrigen Preis zur auftragsgerechten und gesetzeskonformen Leistungserbringung nicht in der Lage sei und der Zuschlag aus diesem Grunde nicht auf ihr Angebot erteilt werden dürfe. Da die Vergabestelle selbst bei der Auftragswertschätzung von einem anderen Preis ausgehe, sei entweder die Auftragswertschätzung nicht mit dem gebotenen Maß an Sorgfalt erstellt oder fehlerhaft und eine Preisprüfung bei der Zuschlagsprätendentin vorzunehmen gewesen, wovon jedoch nicht auszugehen sei. Es müsse betrachtet werden, dass die Straßen- und Flächenreinigung von mindestens drei Fahrzeugen mit Fahrzeugführern einzupreisen sei. Selbst wenn die Zuschlagsprätendentin – so wie sie selbst – einen eigenen, für die Leistungserbringung geeigneten Fuhrpark habe, dürften die Preise, so die Antragstellerin, nicht auskömmlich bzw. in unzulässiger Weise mischkalkuliert sein. Damit verletze die Entscheidung der Vergabestelle sie in ihrem Recht auf fairen Wettbewerb und Einhaltung der Vergabevorschriften. Die Antragsgegnerin werde aufgefordert, dem gerügten Verstoß bis zum 19.04.2024 um 15.30 Uhr abzuhelfen. Am 22. April 2024 reichte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Westfalen einen Nachprüfungsantrag ein. Auf ihr Rügeschreiben vom 17.04.2024 antwortete die Antragsgegnerin nicht.

22

Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 22.04.2024 die Nachprüfung. In ihrem Nachprüfungsantrag wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Rügevorbringen. Betrachtet und gewürdigt werden müsse, dass laut Leistungsbeschreibung jeweils ein Mitarbeiter für die Großkehrmaschine, die Kleinkehrmaschine und die Handreinigung benötigt würde. Hinzu kämen die Groß- und die Kleinkehrmaschine und ein Reinigungsfahrzeug für den Handreiniger. Auch dürfte – so die Antragstellerin – der Preis für die Entsorgung des Kehrgutes nicht auskömmlich sein.

23

Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte die Antragstellerin ihre Ausführungen mit Schriftsatz vom 10.05.2024 dahingehend, der Entsorgungsweg ende bei der Beigeladenen. Da diese keinerlei weiteren Informationen über den Entsorgungsweg dargelegt habe, sei die Antwort auf die Nachforderung von Unterlagen durch die Antragsgegnerin unzureichend und in letzter Konsequenz nicht erfolgt. Bezüglich des Abfallschlüssels 20.03.03 (Straßenkehricht) dürfe die Beigeladene nur sammeln und befördern, jedoch nicht entsorgen. Dem von ihr vorgelegten Entsorgungsfachbetriebszertifikat (EFB-Zertifikat) sei nur das Sammeln und Befördern von Kehrgut zu entnehmen, nicht jedoch das Lagern oder Entsorgen. Ein Unternehmen werde nicht genannt, vielmehr werde suggeriert, dass die Beigeladene die Entsorgung selbst durchführe. Die Antragsgegnerin habe die Beigeladene in vergaberechtlich unzulässiger Weise abermals aufgefordert, Unterlagen zur Kalkulation vorzulegen. Auch habe die Beigeladene weder den Nachweis über die Genehmigung zur Lagerung/Zwischenlagerung [des anfallenden Kehrgutes] übersandt noch das EFB-Zertifikat des „Abholenden“ vorgelegt, in dem das Lagern, Befördern und Entsorgen zertifiziert sei. Die Vorlage des Angebots eines Entsorgers reiche hierfür nicht aus. In diesem Bereich würden die beiden schriftlichen Erklärungen der Beigeladenen vom 28.03.2024 und 08.04.2024 voneinander abweichen und seien in sich widersprüchlich. Wenn für die Beigeladene eine Genehmigung für das Lagern von Kehricht gegeben sei, sei diese nicht vorgelegt worden. Weiterhin würden wertungsrelevante Unterlagen fehlen und der Verwertungsweg sei geändert worden.

24

Das OLG Celle führe in dem Beschluss vom 22.01.2021 (13 Verg 9/20 - VK Lüneburg VgK 34/2020) zu einem ähnlichen Fall aus, „das Angebot [sei] gemäß § 57 Nr. 2 VgV auszuschließen, weil es nicht die geforderten Angaben dazu [enthalte], wie und wo das anfallende Kehrgut zur Verwertung behandelt werde…Das ursprüngliche Angebot der Beigeladenen [sei] dahin zu verstehen, dass sie selbst die Behandlung der Kehrguts zur Verwertung [vornehme].“

25

Dieser Vergabeverstoß sei der Antragstellerin erst mit Akteneinsicht aufgefallen. Einer Rüge bedürfe es deswegen nicht. Das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen und die Wertungsphase mit dem Angebot der Antragstellerin fortzusetzen.

26

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

27

1. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Auftrag zu „Straßen- und Flächenreinigungsarbeiten für die Gemeinde N. sowie die Entsorgung des Kehrgutes“ an einen anderen Bieter zu vergeben,

28

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Angebotsprüfung zurückzuversetzen und bei weiterhin bestehendem Beschaffungsbedarf die Angebotsprüfung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer bzw. der durch die Vergabekammer getroffenen Maßgaben zu wiederholen,

29

3. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

30

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

31

              den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

32

In ihrer Erwiderung vom 24.04.2024 widerspricht sie der Annahme einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Preisprüfung des Angebots der Beigeladenen. Tatsächlich sei festgestellt worden, dass das günstigste Angebot im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung zunächst ungewöhnlich niedrig erschien. Vom nächstniedrigen Angebot sei es um mehr als 20 % abgewichen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin die Beigeladene aufgefordert, ihren Preis aufzuklären und dessen Auskömmlichkeit nachvollziehbar zu belegen. Dieser Aufforderung sei die Beigeladene umfassend nachgekommen. Die Antragsgegnerin habe die daraufhin eingereichten Unterlagen geprüft und hierüber einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt. Der Aktenvermerk war der Erwiderung als Anlage beigefügt und wurde der Antragstellerin von der Kammer – zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen in geschwärzter Form – zur Verfügung gestellt.

33

Mit Beschluss vom 02.05.2024 wurde die Beigeladene dem Nachprüfungsverfahren beigeladen. Sie hat sich weder zum Verfahren geäußert, noch Anträge gestellt.

34

Am 17.05.2024 hat die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren stattgefunden. Auf Nachfrage der Kammer teilte die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mit, auffällig sei gewesen, dass das Angebot der Beigeladenen deutlich niedriger als die anderen Angebote gewesen sei. Um die Auskömmlichkeit dieses Angebots zu belegen, habe sie die von der Beigeladenen angegebenen Kostensätze für den Einsatz von Maschinen und Personal mit den Kostensätzen eigener Mitarbeiter und Maschinen abgeglichen. Darüber hinaus habe sie bei Nachbargemeinden die Angebotspreise zu vergleichbaren Leistung erfragt und ermittelt, dass diese im Rahmen des Angebotspreises der Beigeladenen lägen. Auch habe die Beigeladene die Vorgaben der Ausschreibung wie etwa die Kehrkilometer richtig erfasst. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass auf Grund des Firmensitzes und der daraus resultierenden Entfernung zum Einsatzort die Fixkostenbestandteile gedeckt seien und die Beigeladene zum Kostendeckungsbeitrag leisten könne. Danach habe die Auskömmlichkeit des Angebotspreises aus ihrer Sicht im Ergebnis nicht mehr in Frage gestanden.

35

Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene angegeben, dass sie ausweislich einer Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes O- maximal 100 Tonnen, aufgeteilt auf „Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung“; „Abfälle aus Kanalreinigung“ und „Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen, und Keramik (…)“ lagern dürfe. Darüber hinaus habe das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt O. ihr mitgeteilt, dass eine Lagerung von 7,5 m³ „Straßenkehricht“ (ASN 20 03 03) zukünftig erlaubt sei. Die Beigeladene legte der Kammer und den übrigen Verfahrensbeteiligten ein Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes O. vom 16.05.2024 vor. Darin heißt es auszugsweise:

36

Gegen die von Ihnen beabsichtigte Lagerung von maximal 7,5 m³ des nicht gefährlichen Abfalls mit der Abfallschlüsselnummer ASN 20 03 03 „Straßenkehricht“ bestehen von Seiten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes O. hinsichtlich des Immissionsschutzes sowie des anlagenbezogenen Gewässerschutzes keine Bedenken, sofern die Einhaltung der folgenden Parameter sichergestellt ist:

37

1) Die tatsächliche Gesamtlagermenge nicht gefährlicher Abfälle bei Ihnen auf dem Betriebsgelände darf zu keinem Zeitpunkt die Mengenschwelle von 99 t überschreiten.

38

2) Die tatsächliche Gesamtlagermenge der Abfallschlüsselnummer ASN 20 03 03 „Straßenkehricht" darf zu keinem Zeitpunkt die Mengenschwelle von 7,5 m³ überschreiten.

39

3) Die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle hat in dafür geeigneten gedeckelten Containern zu erfolgen.

40

4) Die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle hat auf den dafür ausgewiesenen Flächen zu erfolgen.

41

Auf Grund des erst in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen eingereichten Schreibens erhielten die Parteien Gelegenheit, ausschließlich zu diesem im Nachgang an die mündliche Verhandlung Stellung zu nehmen.

42

Die Antragstellerin führte mit Schreiben vom 22.05.2024 aus, bei der Beigeladenen sei eine Abweichung vom Entsorgungsweg festzustellen und die Antragsgegnerin habe die kostenintensive Lagerung des Straßenkehrichts bei der Preisprüfung nicht berücksichtigt. Bei den von der Beigeladenen für die Lagerung des Straßenkehrichts vorgesehenen Containern würde es sich um Sonder- bzw. Einzelanfertigungen handeln. Insoweit sei fraglich, ob dies bei der Preisprüfung überhaupt berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus stehe zu vermuten, dass es sich bei dem Angebot des privaten Entsorgungsunternehmens lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Abtransport und Entsorgung des Kehrichts seien sehr kostenintensiv. Auch habe die Beigeladene durch unvollständige und nichtzutreffende Angaben bei der Preisprüfung die Vergabeunterlagen abgeändert. Auch interessiere sich die Antragsgegnerin – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – nicht für die Entsorgung und habe deswegen auch den Entsorgungsweg nicht nachvollziehbar geprüft. In diesem Fall sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf null reduziert und der Ausschluss der Beigeladenen damit unausweichlich.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

44

II.

45

Der Nachprüfungsantrag ist erfolglos, da er zwar zulässig (nachfolgend unter 1.), aber unbegründet (nachfolgend unter 2.) ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Beigeladenen nicht wegen eines unangemessen niedrigen Angebotspreises auszuschließen, begegnet keinen vergaberechtlichen Bedenken. Darüber hinaus war das Angebot der Beigeladenen vollständig.

46

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

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Die Vergabekammer Westfalen ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vorgangs gemäß § 159 Absatz 3 GWB i. V. m. § 2 Absatz 1 und 2 VK ZuStV NRW örtlich zuständig, da die Vergabestelle der Antragsgegnerin ihren Sitz im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vergabekammer Westfalen hat. Auch ist die Vergabekammer Westfalen sachlich zuständig. Der streitgegenständliche Auftrag übersteigt den maßgeblichen Schwellenwert und unterfällt dem Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Die Antragsgegnerin ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 GWB.

48

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse an der Ausschreibung nach § 160 Absatz 2 Satz 1 GWB deutlich gemacht. Auch hat sie den aus ihrer Sicht bestehenden Vergaberechtsverstoß innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist gerügt und anschließend rechtzeitig einen Antrag auf Nachprüfung gestellt.

49

2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen musste nicht ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht zur Aufklärung des von der Beigeladenen angebotenen Preises in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Sie hat erkannt, dass sie zur Aufklärung verpflichtet ist (nachfolgend unter a.). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Beigeladenen nicht wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuschließen, bewegt sich im Rahmen ihres Ermessenspielraums und ist nachvollziehbar dokumentiert (nachfolgend unter b.). Darüber hinaus hat die Beigeladene sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt (nachfolgend unter c.) und weder die Vergabeunterlagen noch nachträglich ihr Angebot abgeändert (nachfolgend unter d.).

50

a. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber gemäß § 60 Absatz 1 VgV vom Bieter Aufklärung. Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 VgV den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.

51

Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/43). Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschluss vom 31.07.2017, X ZB 10/16 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017, Verg 17/17). Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20 % des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017, Verg 17/17 sowie VK Westfalen, Beschluss vom 17.07.2022, VK 3 - 24/22 m. w. N.). Der Bezugspunkt für die Frage, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, kann unterschiedlich gewählt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22 m. w. N.). Anknüpfungspunkte können etwa ein Vergleich mit den eingegangenen Konkurrenzangeboten, Grobkalkulationen von Beratern, Kostenschätzungen des öffentlichen Auftraggebers oder seine Erfahrungswerte aus anderen Ausschreibungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalles. Kommt der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass ein im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlicher Angebotspreis vorliegt, muss er in die Preisprüfung eintreten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022, Verg 18/22; VK Westfalen, Beschluss vom 17.07.2022, VK 3 - 24/22).

52

Vorliegend war der Angebotspreis der Beigeladenen deutlich mehr als 20 % niedriger als der Angebotspreis der Antragstellerin. Dies hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und ist in die Preisprüfung eingetreten. Als Bezugspunkt für die Frage, ob eine Preisprüfung notwendig bzw. zwingend ist, hat die Antragsgegnerin zulässigerweise die Angebotssummen der verschiedenen Bieter herangezogen. Dies begegnet keinerlei vergaberechtlichen Bedenken, so dass es auf die Ordnungsgemäßheit der Auftragswertschätzung in diesem Punkt nicht ankommt.

53

Zwar hat die Antragsgegnerin erstmals im Vermerk vom 09.04.2024 – also nach der durchgeführten Preisaufklärung – dokumentiert, dass das Angebot der Beigeladenen ungewöhnlich niedrig und daher eine Preisaufklärung erforderlich gewesen sei. Dies stellt jedoch keinen Vergaberechtsverstoß dar. Anerkannt ist zwar, dass die Vergabeakte alle Informationen zur Aufklärung und Prüfung der Angebote enthalten muss, damit die Nachprüfungsinstanz die erfolgte Aufklärung und Prüfung der Angebotspreisbestandteile nachvollziehen und als vergaberechtsfehlerfrei beurteilen kann (vgl. instruktiv VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023, VK 1 – 39/23). Diese unstreitigen Vorgaben beziehen sich jedoch auf die Preisaufklärung selbst und nicht darauf, inwieweit der Entschluss zur Preisprüfung dokumentiert werden muss. Jedenfalls wenn – wie vorliegend – der Preisabstand der beiden maßgeblichen Angebote derart groß ist, dass der Auftraggeber nur zu dem Ergebnis gelangen kann, dass eine Preisprüfung zwingend notwendig ist, muss dieser Entschluss nicht ausdrücklich dokumentiert werden. Vielmehr ergibt sich dieser aus der von der Antragsgegnerin durchgeführten Preisprüfung sowie aus ihrem Schreiben vom 27.03.2024, in dem sie die Vorschrift des § 60 Absatz 1 VgV nennt. Insoweit genügt auch eine konkludent erfolgte Einleitung der Preisprüfung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Die Antragsgegnerin ist beurteilungsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass eine Preisaufklärung zwingend geboten ist und hat dies entsprechend dokumentiert.

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Kommt der Auftraggeber zu dem Ergebnis, eine Preisprüfung durchführen zu müssen, hat er die Kostenpositionen eines Angebots zu identifizieren, die maßgeblich für den niedrigen Angebotspreis sind.

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Dabei kann sich der Auftraggeber an den in § 60 Absatz 2 VgV aufgezählten Prüfungsgegenständen orientieren oder aber seiner Prüfung die Positionen zu Grunde legen, die für die Preisabweichung wesentlich sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Der öffentliche Auftraggeber hat anschließend mittels der in § 60 Absatz 2 VgV vorgeschriebenen Aufklärung dem betreffenden Bieter die Möglichkeit zu geben, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder beachtliche Gründe aufzuzeigen, dass sein Angebot annahmefähig ist. Dafür hat er an den Bieter eine eindeutig formulierte Anforderung zu richten, mit der er Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt und Gelegenheit gibt, die „Seriosität“ des Angebots nachzuweisen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022, Verg 18/22 m. w. N.). Sofern der öffentliche Auftraggeber jedoch aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten (vgl. hierzu grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022, Verg 18/22; dass dies allerdings ein Ausnahmefall sein dürfte: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2017, VII-Verg 17/17).

56

Diesen vergaberechtlichen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Zunächst hat sie mit Schreiben vom 27.03.2024 die Urkalkulation mit detaillierter Auflistung der Einheitspreise und schriftlicher Erläuterung gefordert. Gleichzeitig mit der Preisaufklärung hat die Antragsgegnerin die auf gesonderte Aufforderung vorzulegenden Nachweise über die Einhaltung der Abgaswerte nach EURO-6-Norm und über eine bestehende Haftpflichtversicherung abgefragt. Die Beigeladene hat daraufhin die zeitlichen Aufwände zu den einzelnen Positionen ihres Angebotspreises detailliert aufgeschlüsselt sowie der Antragsgegnerin die Lohn- und Gerätekostenanteile nachvollziehbar mitgeteilt. Darüber hinaus hat sie ihre in Ansatz gebrachten Kosten erläutert. Die Beigeladene hat auch die geforderten Euro-6- Zertifikate und den Versicherungsnachweis eingereicht. Außerdem hat sie mitgeteilt, dass die Nähe ihres Betriebshofes zum Einsatzgebiet sowie das Ziel einer größeren Auslastung der Fahrbahnreinigungs- und Kehrmaschinen den niedrigen Angebotspreis begründen.

57

b. In Folge hat die Antragsgegnerin die eingereichten Unterlagen geprüft, ihre Ergebnisse dokumentiert und ist beanstandungsfrei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass trotz des niedrigen Angebotspreises eine ordnungs- und vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Beigeladene zu erwarten ist.

58

aa. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können (vgl. zur Dokumentationspflicht bei der Preisaufklärung VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023, VK 1 - 39/23).

59

Vorliegend wird die vorgenommene Preisprüfung diesen Anforderungen noch gerecht. Ausweislich ihres Vergabevermerks hat die Antragsgegnerin die mit Schreiben vom 28.03.2024 von der Beigeladenen eingereichten Angaben zur Kenntnis genommen und die für die Preisaufklärung maßgeblichen Werte identifiziert. Zwar ist dies zunächst nur dadurch geschehen, dass die entsprechenden Werte unterstrichen bzw. die maßgeblichen Angaben mit einem grünen Haken versehen wurden und die Dokumente jeweils mit „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin]“ gekennzeichnet wurden. So geschehen etwa bei „Geräteanteil“ und „Materialanteil“. Dies dürfte für sich genommen noch keine nachvollziehbar dokumentierte Preisprüfung darstellen. Hieraus lassen sich für die Nachprüfungsinstanz noch keine Schlüsse dahingehend ziehen, zu welchen Ergebnissen die Antragsgegnerin zunächst gekommen ist. Insbesondere können farbliche Markierungen für sich genommen, selbst wenn sie mit Haken versehen sind, noch keine nachvollziehbare Begründung darstellen, warum die mitgeteilten Preise der Höhe nach vertretbar sind. Dass sich die Antragsgegnerin allerdings mit den eingereichten Unterlagen und insbesondere mit den mitgeteilten Preis- und Wertangaben kritisch auseinandergesetzt hat, zeigt sich in der zweiten Aufklärungsrunde.

60

So hat die Antragsgegnerin mit weiterem Schreiben 05.04.2024 bei der Beigeladenen angefragt,

61

„(…) [w]ie der pauschale Betrag von (…) €/to zur Entsorgung des Kehrgutes konkret berechnet [wurde]? Wie hoch sind die Anfahrtskosten zum Verwertungsbetrieb? Wie hoch sind die Kosten je Tonne beim Verwertungsbetrieb? Um Vorlage einer Bescheinigung des Entsorgungsbetriebes wird gebeten.

62

Die Kosten des Maschineneinsatzes wurden nur pauschal angegeben. Es wird um Darlegung der konkreten Berechnung der Kosten gebeten.

63

Der Lohnkostenanteil wurde ebenfalls nur pauschal benannt. Auf welcher Grundlage erfolgt die Vergütung des Fahrzeugführers? Es wird um eine konkrete Berechnung des Lohnkostenanteils gebeten und um Vorlage eines Arbeitsvertrages.“

64

Zunächst ist festzustellen, dass keine vergaberechtlichen Bedenken dahingehend bestehen, dass die Antragsgegnerin mit weiterer Aufforderung die Preisaufklärung weiter betrieben hat. Insoweit geht der Vortrag der Antragstellerin fehl, die Antragsgegnerin habe in „vergaberechtlich unzulässiger Weise (…) die Beigeladene abermals aufgefordert“, Unterlagen zur Kalkulation vorzulegen. Denn ergeben sich aus der ersten Preisaufklärung Folgefragen, ist der öffentliche Auftraggeber nicht nur gehalten, sondern gegebenenfalls verpflichtet, diesen nachzugehen, um seine Preisaufklärung ordnungsgemäß abzuschließen zu können. Andernfalls setzt er sich der Gefahr aus, seinen Beurteilungsspielraum vergaberechtswidrig ausgefüllt zu haben, weil er den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat (vgl. zu Beurteilungsfehlern statt vieler OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Anders verhält es sich nur, wenn der Bieter im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Aufklärungsgesuch nicht nachkommt. In diesem Fall muss grundsätzlich keine weitere Aufklärung erfolgen, vielmehr hat der Auftraggeber im Rahmen seiner Ermessenentscheidung die fehlende Mitwirkung zu berücksichtigen, wobei die Ablehnung des Angebots grundsätzlich geboten sein dürfte, wenn die Mitwirkungshandlung unzureichend ist und Ungewissheiten über den Preis weiterhin bestehen (vgl. schon BGH; Beschluss vom 31.07.20217, X ZB 10/16). Vorliegend hat die Beigeladenen jedoch an der Preisaufklärung durchgehend im notwendigen Umfang mitgewirkt.

65

Die weitere Preisaufklärung zeigt, dass die Antragsgegnerin die maßgeblichen Preispositionen identifiziert und geprüft hat. Die Beigeladene hat auf die Fragen der Antragsgegnerin ausführlich geantwortet und z. B. den Entsorgungspreis für den Straßenkehricht und die Kosten des Maschinen- und Personaleinsatzes detailliert aufgeschlüsselt. Hieran wird für die Vergabekammer deutlich, dass der Antragsgegnerin einerseits bewusst ist, dass gerade die Preispositionen „Entsorgung“ und „Personal- und Materialkosten“ vorliegend (mit-)entscheidend sind und daher einer genaueren Überprüfung bedürfen. Zwar fehlen auch hier nähere Erläuterungen der Antragsgegnerin zu den einzelnen Positionen. Allerdings hat sie erneut die relevanten Positionen grün markiert und mit einem Prüfvermerk versehen. So finden sich etwa bei den Angaben zu den Stundensatzberechnungen und dem Angebotspreis des privaten Unternehmens, dass die Entsorgung des Straßenkehrichts übernimmt, entsprechenden Markierungen. Die Unterlagen sind außerdem neuerlich mit dem Zusatz „geprüft 09.04.2024 Unterschrift/Paraphe [Mitarbeiter der Antragsgegnerin] gekennzeichnet.

66

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit dem Vermerk vom 09.04.2024 festgestellt, dass die Angaben der Beigeladenen rechnerisch nachvollziehbar und ihre Erläuterungen in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Allerdings ist es für eine vergaberechtskonforme Dokumentation nicht ausreichend, lediglich und nachgerade apodiktisch die Nachvollziehbarkeit von Angaben festzustellen. Erinnert sei an die Anforderungen an eine vergaberechtskonforme Dokumentation. Für die Nachprüfungsinstanzen muss erkennbar sein, warum der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Preisprüfung die Angaben für nachvollziehbar hält. Die Ausführungen der Antragsgegnerin reichten insoweit nicht dafür aus, dass die Kammer nachvollziehen kann, welche Überlegungen für die Preisprüfung maßgeblich waren und welche Schlüsse die Antragsgegnerin aus den Angaben der Beigeladenen gezogen hat.

67

Die Antragsgegnerin hat diesen Dokumentationsmangel jedoch in der mündlichen Verhandlung durch ergänzenden Vortrag geheilt (vgl. zu dieser Möglichkeit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2023, VII-Verg 4/23). Es ist anerkannt, dass Begründungs- und Dokumentationsmängel durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden können, solange sich keine Anhaltspunkte für Manipulationen finden und nicht zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Grundsätzlich kann der Vergabestelle unter dem Gesichtspunkt fehlender Dokumentation nicht verwehrt werden, weitere Umstände oder Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich verteidigt werden soll (vgl. schon BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10 sowie jüngst OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2023, VII-Verg 4/23 m. w. N.).

68

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, wie sie die Preisprüfung vorgenommen hat. So hat sie die mitgeteilten Kosten für die Reinigungsgeräte mit den Kosten ihres eigenen Fuhrparks verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beigeladenen angesetzten Fahrzeugkosten eine betriebswirtschaftlich realistische Größe aufweisen. Außerdem hat sie sich bei Nachbargemeinden über die dort eingereichten Angebotspreise für vergleichbare Leistungen informiert und die erhaltenen Preisinformationen mit den von der Beigeladenen verglichen. Weiterhin hat sie die Preise anhand der mitgeteilten Stundensätze und Arbeitszeiten mit vergleichbaren Leistungen des eigenen Betriebshofes verglichen und dabei festgestellt, dass die mitgeteilten Einzelpreise der jeweiligen Leistungspositionen sich in etwa in dem Bereich bewegen, in dem auch die Kosten der Antragsgegnerin bei Leistungen liegen, die sie unmittelbar und selbst erbringt.

69

Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beigeladene den Kehricht in einem Container zwischenzulagern gedenkt. Maßgeblich für die Kammer ist vielmehr, inwieweit die von der Beigeladenen übermittelten Preise für die Antragsgegnerin der Höhe nach nachvollziehbar und als realistisch einzuschätzen waren. Dabei hat die Antragsgegnerin auch zutreffend berücksichtigt, dass die Beigeladene einerseits kurze Anfahrtswege hat, andererseits den Auftrag auch erhalten möchte, um das Ziel einer größeren Auslastung der Fahrbahnreinigungs- und Kehrmaschinen zu erreichen. Außerdem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei bei gleicher Kalkulationsgrundlage in anderen vergleichbaren Ausschreibungen nicht Bestbieterin gewesen.

70

Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist die Preisprüfung für die Kammer ausreichend nachvollziehbar dokumentiert.

71

bb.) Liegt wie hier ein Unterkostenangebot vor, muss vom Antragsgegner sorgfältig geprüft und eine Prognoseentscheidung getroffen werden, ob trotz des niedrigen Angebotspreises eine ordnungs- und vertragsgemäße Leistungserbringung zu erwarten ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22 m. w. N.). Zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, dass der Bieter versucht ist, den Auftrag aufgrund des niedrigen Preises so unaufwändig wie möglich und damit auch nicht vertragsgerecht zu erfüllen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22 m.w.N). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Bieter geeignet ist, den Vertrag ordnungsgemäß auszuführen, insbesondere in finanzieller sowie in wirtschaftlicher Hinsicht voraussichtlich leistungsfähig sein wird. Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob seine Konzernstruktur hinreichende finanzielle Ressourcen vermittelt. Zu prüfen ist auch, ob der Bieter mit der Preis- oder Kostengestaltung wettbewerbskonforme Ziele verfolgt. Die Feststellung unterliegt dabei der wertenden Entscheidung des Auftraggebers (vgl. zum Ganzen und instruktiv OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22 m. w. N.) Maßgeblich ist, ob der Bieter nachvollziehbar erklären kann, aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener, wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert zu haben. Dies kann etwa auf effizientere Arbeitsmethoden oder Betriebsabläufe, preisgünstigere Bezugsquellen, die Absicht der bloßen Erzielung eines Deckungsbeitrags zu den Geschäftskosten oder auf einen Vorstoß in einen neuen Markt zurückzuführen sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22 m. w. N).

72

Vorliegend hält sich die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Aufklärung zufriedenstellend erfolgte und die Begründung für den niedrigen Angebotspreis nachvollziehbar ist, im Rahmen des dargestellten ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums. Die Überprüfung ist dabei darauf begrenzt, ob die Antragsgegnerin die maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, 11 Verg 4/22). Dabei ist vergaberechtlich anerkannt, dass ein niedriger Angebotspreis seine Rechtfertigung darin finden kann, dass der Bieter ein Interesse an einer Auslastung seines Personals und seiner Maschinen hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Vortrag der Beigeladenen als nachvollziehbar bewertet. Die Kammer vermag hier keine Beurteilungsfehler zu erkennen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Vortrag der Beigeladenen, der niedrige Angebotspreis ergebe sich auch aus der Nähe des Betriebshofes zum Einsatzgebiet, für nachvollziehbar erachtet. Auch an dieser Beurteilung vermag die Kammer keine Kritik zu üben. Insbesondere bewegt sich diese im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Darüber hinaus sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass die Beigeladene den Auftrag unaufwändig und in Folge dessen nicht vertragskonform erfüllen werde und welche die Antragsgegnerin nicht gesehen oder unzutreffend gewürdigt hätte.

73

Insbesondere führt das Schreiben des staatlichen Gewerbeaufsichtsamts O. vom 16.05.2024 zu keiner anderen Bewertung. Darin bestätigt das Gewerbeaufsichtsamt, dass die Beigeladene, die ausweislich ihrer überobligatorisch eingereichten Zertifizierung nur für das Sammeln und Befördern von Kehricht zertifiziert ist, diesen auch bis zu einem Gesamtvolumen von 7,5 m³ auf ihrem Gelände lagern darf. Anders als die Antragstellerin meint, sind die Angaben der Beigeladenen insoweit nicht widersprüchlich, wenn sie in der Preisaufklärung mitteilt, dass sie den Kehricht einsammelt, zu ihrem Betriebshof befördert und dort lagert, bis er von einem weiteren Unternehmen zur Entsorgung abgeholt wird. Auch unterliegt die Antragsgegnerin keinem Beurteilungsfehler, wenn sie unbeachtet lässt, dass die Beigeladene nicht ausführlich zum ordnungsgemäßen Entsorgungsweg berichtet. Einerseits ergibt sich aus der Preisaufklärungsbitte der Antragsgegnerin, dass lediglich „zum Beispiel“ Angaben zum ordnungsgemäßen Entsorgungsweg gemacht werden konnten, nicht aber mussten. Eine Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg ausführlich darzustellen, ergibt sich hieraus gerade nicht. Außerdem hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, wie die gesamte Entsorgung vom Einsammeln bis zur Verwertung abläuft. Insoweit ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt beurteilungsfehlerhaft gewürdigt hat und als Konsequenz daraus eine fehlerhafte Prognose zur Leistungsfähigkeit und vertragskonformen Leistungserfüllung der Beigeladenen vorliegen könnte.

74

c. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene habe ein gefordertes Zertifikat nicht eingereicht, kann die Kammer diesem Vortrag nicht folgen. Ausweislich der Vergabeunterlagen hat die Antragsgegnerin von den Bietern Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen und EU-Sanktionen gefordert. Diese Erklärungen hat die Beigeladene ihrem Angebot auch beigefügt. Anders als die Antragstellerin meint, musste von den Bietern kein Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ eingereicht werden.

75

d. Auch kann der Antragstellerin nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Beigeladene die Vergabeunterlagen abgeändert hätte und deswegen ausgeschlossen werden müsse. Insoweit ist für die Kammer schon nicht erkennbar, inwieweit die Beigeladene die Vergabeunterlagen abgeändert haben soll. Dass die Beigeladene die gegenständliche Leistung – Straßen- und Flächenreinigungsarbeiten sowie Entsorgung des Kehrgutes – erbringen möchte und auch um den Umfang der Leistung weiß, begegnet keinen Zweifeln. Insbesondere vermag die Kammer aus den Angaben im Rahmen der Preisaufklärung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beigeladene einen bestimmten Leistungsteil des gegenständlichen Auftrags nicht erfüllen will.

76

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Beigeladene ihr Angebot anlässlich der Preisaufklärung auch nicht nachträglich abgeändert. Sie hat mitgeteilt, dass sie die Straßen reinigt, den entstandene Kehricht zu ihrem Betriebshof befördert, dort einlagert und anschließend von einem privaten Entsorgungsunternehmen abholen und entsorgen lässt. Eine Änderung ihres Angebots läge in diesem Fall nur dann vor, wenn sie im Rahmen der Preisaufklärung – oder durch eine andere Mitteilung – ihre Angaben im einzureichenden Preisblatt nach Angebotsabgabe abgeändert hätte. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

77

III.

78

Gemäß § 182 Absatz 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I. S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

79

Die Gebühr beträgt gemäß § 182 Absatz 2 GWB mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 182 Absatz 3 Satz 1 GWB die Kosten zu tragen.

80

Die Kammer setzt vorliegend eine Gebühr in Höhe von x.xxx Euro fest. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr zieht die Kammer die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes und der Länder heran (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2005, Vll-Verg 30/05). Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist grundsätzlich die streitbefangene Auftragssumme (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011, X ZB 5/10).

81

Als unterlegener Beteiligter ist die Verfahrensgebühr der Antragstellerin aufzuerlegen. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er gemäß § 182 Absatz 3 GWB die Kosten zu tragen. Vorliegend unterliegt die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag.