Popularklage, Unrichtigkeit, Schreibfehler, Datum, berichtigt, Spruchgruppe, Vorsitzenden, Erlasses, offenbare Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof berichtigt gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung über eine Popularklage: Auf Seite 1 war das Erlassdatum irrtümlich mit „5. Januar 2021“ statt „5. Januar 2022“ angegeben. Die Berichtigung wird durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe (hier den Präsidenten) vorgenommen.
Ausgang: Berichtigung der Entscheidung über die Popularklage: Datum auf Seite 1 von 5. Januar 2021 auf 5. Januar 2022 berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit, wie ein Schreibfehler in einer richterlichen Entscheidung, kann gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG berichtigt werden.
Voraussetzung der Berichtigung ist das Vorliegen eines Schreibfehlers oder einer ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeit, die nicht den inhaltlichen Kern der Entscheidung betrifft.
Die Berichtigung kann durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe vorgenommen werden; ist dieser der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, obliegt ihm die Berichtigung.
Die Berichtigung erstreckt sich auf formelle Angaben der Entscheidung (z. B. Datum) und dient der Wiederherstellung der inhaltsrichtigen Fassung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Entscheidung über die Popularklage wird gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 die Angabe „5. Januar 2021“ durch die Angabe „5. Januar 2022“ ersetzt wird.
Gründe
Auf Seite 1 der Entscheidung über die Popularklage ist das Datum des Erlasses der Entscheidung mit „5. Januar 2021“ statt mit „5. Januar 2022“ angegeben. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, welche gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG durch den Vorsitzenden der Spruchgruppe, hier also den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, berichtigt werden kann.