Abtrennung zur Ordnung des Prozessstoffs
KI-Zusammenfassung
Mehrere Verfahren gegen Spezialbefugnisse des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes wurden teilweise abgetrennt. Das VerfGH entschied, dass eine Abtrennung gerechtfertigt ist, um die mündliche Verhandlung über die Generalklausel nicht durch umfangreiche Spezialfragen zu überfrachten. Ziel ist Prozessökonomie und bessere Übersichtlichkeit; die Zuständigkeit der bisherigen Spruchgruppe bleibt erhalten.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Abtrennung mehrerer Verfahren zur Ordnung des Prozessstoffs angeordnet; bestimmte Fragen bleiben verbunden.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann zur Ordnung des Prozessstoffs Verfahren abtrennen, wenn dadurch die mündliche Verhandlung über zentrale Fragen ohne Überfrachtung durch umfangreiche Spezialfragen ermöglicht wird.
Eine Abtrennung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn Antragsteller in einem Verbund sowohl die Generalklausel als auch an deren Legaldefinition anknüpfende Spezialbefugnisse angehen und dadurch die Verhandlung unübersichtlich oder übermäßig komplex würde.
Abgetrennte Verfahren können unter neuen Aktenzeichen fortgeführt und dennoch zur gemeinsamen Verhandlung verbunden bleiben; die Zuständigkeit der bisher befassten Spruchgruppe bleibt bestehen.
Die Abtrennung dient der Prozessökonomie und Übersichtlichkeit und stützt sich auf die verfahrensrechtlichen Befugnisse (vgl. Art. 30 VfGHG, § 93 Satz 2 VwGO).
Leitsatz
Streitigkeiten über Spezialbefugnisse des neuen Polizeiaufgabengesetzes können zur Ordnung des Prozessstoffs abgetrennt werden, wenn über diese zunächst ohne Überfrachtung durch umfangreiche Spezialfragen über die Generalklausel mündlich verhandelt und entschieden werden soll. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Verfahren werden abgetrennt, soweit sich die Antragsteller nicht gegen Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) bzw. des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 301, 434) und/oder Art. 11 a PAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418) wenden; insoweit bleiben die Verfahren, bei denen nunmehr das Verfahren Vf. 5-VIII-18 führt, weiterhin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Die abgetrennten Verfahren werden jeweils unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt und bleiben zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren, das bisher das Aktenzeichen Vf. 5-VIII-18 trägt, führt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach gesonderter Entscheidung über den (gesamten) Antrag im Verfahren Vf. 15-VII-17, die unter Aufhebung der Verbindung mit den Verfahren Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18 und Vf. 16-VIII-18 erfolgt ist.
Sämtliche Antragsteller im danach verbliebenen Verfahrensverbund, in dem nunmehr das Verfahren mit dem bisherigen Aktenzeichen Vf. 5-VIII-18 führt, greifen neben der Generalklausel des Art. 11 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 bzw. in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (PAG 2017/2018) und/oder der seit der weiteren Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 geltenden Generalklausel des Art. 11 a PAG auch mehrere weitere, an die Legaldefinition der Generalklausel anknüpfende Vorschriften zu Spezialbefugnissen an. Vor diesem Hintergrund dient die Abtrennung dieser weiteren Gegenstände der Ordnung des Prozessstoffs im Interesse besserer Übersichtlichkeit und der Prozessökonomie (Art. 30 Abs. 1 VfGHG, § 93 Satz 2 VwGO). Es soll zunächst ohne Überfrachtung durch umfangreiche Spezialfragen über die Generalklausel mündlich verhandelt und entschieden werden.
Die Zuständigkeit der bisher befassten Spruchgruppe bleibt für die abgetrennten Verfahren erhalten (Art. 10 Abs. 4 VfGHG).