Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes durch die Gesetze zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 sowie zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Berichtigung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Klarstellung von Bezeichnungen und Vertretungsverhältnissen. Der Gerichtshof hat die Entscheidung nach Art. 25 Abs. 4 VfGHG wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Antrag berichtigt. Korrigiert wurden Formulierungen im Rubrum und eine Randnummer in den Gründen. Die Berichtigung ist rein formell und ändert nicht die materielle Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG stattgegeben; Rubrum und Gründe berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Art. 25 Abs. 4 VfGHG berichtigen.
Eine Berichtigung kann die genaue Bezeichnung von Antragstellern und deren Vertretungsverhältnissen sowie Formulierungen im Rubrum und in den Gründen betreffen.
Die Berichtigung ist auf den durch die offenbare Unrichtigkeit bestimmten Umfang zu beschränken und erfolgt auf Anregung der Beteiligten, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Eine Berichtigung berührt nicht die materielle Entscheidung, sondern beseitigt oder stellt klar formelle Unrichtigkeiten im Entscheidungsdokument.
Vorinstanzen
VerfGH München, Ent, vom 2023-06-14, – Vf. 15-VII-18
VerfGH München, Ent, vom 2019-03-07, – Vf. 15-VII-18
Tenor
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juni 2023 wird dahingehend berichtigt, dass es
1. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 1 statt
„des B. f. G. M., vertreten durch den ersten Vorsitzenden M. W.
und die zweite Vorsitzende A. T., […]“
heißt
„des B. f. G. M., K. d. ö. R., vertreten durch den Ersten Co-Vorsitzenden Herrn M. W. und die Erste Co-Vorsitzende Frau A. T. […]“;
2. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 4 statt
„des B. f. G., Landesverband Bayern, […]“
heißt
„des B. f. G., Landesverband Bayern, K. d. ö. R., […]“;
3. in den Gründen auf Seite 21 in dem Satz in Randnummer 4 am Ende statt
„[…], sowie deren erster Vorsitzender und deren zweite Vorsitzende“
heißt
„[…], sowie deren Erster (Co-)Vorsitzender und die Erste Co-Vorsitzende des Antragstellers zu 1“.
Gründe
Die Entscheidung wird hinsichtlich der geänderten Vertretungsverhältnisse beim Antragsteller zu 1 und der genauen Bezeichnung der Antragsteller zu 1 und 4 (insoweit klarstellend) auf die Anregung der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 hin gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG wegen offenbarer Unrichtigkeit in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang berichtigt.