Verfassungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Darlegung möglicher Landesrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts vorliege (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 S. 1 VerfGHG). Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wegen fehlender hinreichender Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte; einstweiliger Anordnungsantrag erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.
Die Zulässigkeitsprüfung verlangt eine substantielle, am konkreten Sachverhalt orientierte Aufzeigung möglicher verfassungsrechtlicher Beeinträchtigungen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich bzw. gilt als erledigt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Voraussetzungen für das vorläufige Rechtsschutzersuchen entfallen lässt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.