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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3·01.09.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Darlegung möglicher Landesrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts vorliege (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 S. 1 VerfGHG). Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wegen fehlender hinreichender Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte; einstweiliger Anordnungsantrag erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.

2

Die Zulässigkeitsprüfung verlangt eine substantielle, am konkreten Sachverhalt orientierte Aufzeigung möglicher verfassungsrechtlicher Beeinträchtigungen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigt sich bzw. gilt als erledigt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Voraussetzungen für das vorläufige Rechtsschutzersuchen entfallen lässt.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.