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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 99/23.VB-2·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts begründet. Mangels konkreter Anknüpfungstatsachen fehlte die Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass nicht in der Sache entschieden wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine plausible Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt erfolgte

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert vorgetragene Darlegung, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung geschützten Rechts begründet.

2

Fehlt eine solche Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Abstrakte oder allgemeine Rechtskritik ohne Bezug zu einer plausibel dargestellten Betroffenheit genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen des Verfahrens nach dem VerfGHG.

4

Die Verfahrensvorschriften des Verfassungsgerichtshofsgesetzes erlauben die Zurückweisung unzulässiger Verfassungsbeschwerden ohne Entscheidung über die inhaltlichen Rechtsfragen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).