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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 98/24.VB-2·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen mangels hinreichender Darlegung einer Verfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil nicht hinreichend erkennbar ist, welches Recht aus der Landesverfassung verletzt sein könnte. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit mangels substantiierten Vorbringens. Das Gericht stützt die Zurückweisung auf §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da kein hinreichender Anhalt für die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend erkennbar macht, in welchem verfassungsrechtlich geschützten Recht eine Verletzung möglich ist.

2

Zur Zulässigkeit gehört die substantielle Darlegung von konkreten Anknüpfungspunkten, die einen ernsthaften Anschein eines Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechte begründen; pauschale Rügen genügen nicht.

3

Die inhaltlichen und formalen Anforderungen der Verfahrensvorschriften des VerfGHG sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; deren Nichterfüllung führt zur Zurückweisung der Beschwerde.

4

Bei fehlender hinreichender Darstellung eines möglichen Verfassungsverstoßes erfolgt keine materielle Prüfung der Beschwerde; die Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).