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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 98/23.VB-1·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung möglicher Verfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes. Streitpunkt ist, ob die Eingabe die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte plausibel macht. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung dargelegt wurden. Grundlage sind §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, 4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungsverletzung durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzen könnte.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung einer zumindest möglichen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte; bloße Behauptungen ohne plausible Anknüpfung genügen nicht.

3

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung verwerfen, wenn die nach dem VerfGHG (insb. §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, 4) erforderlichen Hinweise auf eine mögliche Rechtsverletzung fehlen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch  die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).