Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG – Aussetzung (§28 VerfGHG) entfällt
KI-Zusammenfassung
Wegen einer anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt. Mit dem Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2023 sind die Aussetzungsgründe entfallen. Der Verfassungsgerichtshof NRW führt das Verfahren daraufhin von Amts wegen fort. Eine erneute Antragstellung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Ausgang: Das Verfahren wird fortgesetzt, da die Entscheidungsgrundlage für die Aussetzung (BVerfG-Beschluss) entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 28 Abs. 1 VerfGHG angeordnete Aussetzung eines Verfahrens endet, sobald der den Aussetzungsgrund bildende Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.
Die Fortführung eines zuvor nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzten Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen anzuordnen, wenn der Aussetzungsgrund weggefallen ist.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist keine erneute Initiative der Verfahrensbeteiligten erforderlich; das Gericht handelt proaktiv, sobald die sachliche Grundlage der Aussetzung entfällt.
Tenor
Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.