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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 98/20.VB-1·11.09.2023

Fortführung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG – Aussetzung (§28 VerfGHG) entfällt

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtAussetzung/Fortführung von VerfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Wegen einer anhängigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt. Mit dem Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2023 sind die Aussetzungsgründe entfallen. Der Verfassungsgerichtshof NRW führt das Verfahren daraufhin von Amts wegen fort. Eine erneute Antragstellung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Ausgang: Das Verfahren wird fortgesetzt, da die Entscheidungsgrundlage für die Aussetzung (BVerfG-Beschluss) entfallen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 28 Abs. 1 VerfGHG angeordnete Aussetzung eines Verfahrens endet, sobald der den Aussetzungsgrund bildende Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist.

2

Die Fortführung eines zuvor nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzten Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen anzuordnen, wenn der Aussetzungsgrund weggefallen ist.

3

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist keine erneute Initiative der Verfahrensbeteiligten erforderlich; das Gericht handelt proaktiv, sobald die sachliche Grundlage der Aussetzung entfällt.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.