Verfahren des VerfGH NRW bis zur BVerfG-Entscheidung (2 BvR 1167/20) ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das vorliegende Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus. Grundlage ist die Identität bzw. Inhaltsgleichheit der verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein können. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der effizienten Rechtsfortbildung.
Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kann nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt werden, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem inhaltsgleichen Verfahren für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.
Die bloße Anhängigkeit eines inhaltsgleichen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Aussetzung, sofern die voraussichtliche Entscheidung Einfluss auf das eigene Ergebnis haben kann.
Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und der effizienten Rechtspflege.
Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine prozessuale Würdigung, die sich an der Identität der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen und deren Entscheidungserheblichkeit orientiert.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.