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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 98/20.VB-1·24.04.2023

Verfahren des VerfGH NRW bis zur BVerfG-Entscheidung (2 BvR 1167/20) ausgesetzt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das vorliegende Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus. Grundlage ist die Identität bzw. Inhaltsgleichheit der verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die für die eigene Entscheidung von Bedeutung sein können. Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der effizienten Rechtsfortbildung.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kann nach § 28 Abs. 1 VerfGHG ausgesetzt werden, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem inhaltsgleichen Verfahren für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.

2

Die bloße Anhängigkeit eines inhaltsgleichen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Aussetzung, sofern die voraussichtliche Entscheidung Einfluss auf das eigene Ergebnis haben kann.

3

Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und der effizienten Rechtspflege.

4

Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine prozessuale Würdigung, die sich an der Identität der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen und deren Entscheidungserheblichkeit orientiert.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.