Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht hinreichend ersichtlich war, dass eine Verletzung eines verfassungsrechtlichen Rechts vorlag (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG). Es fehlte an substanziierten Darlegungen und damit an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht (vgl. § 18 Abs. 1 VerfGHG).
Vage oder pauschale Behauptungen genügen nicht; der Beschwerdeführer muss substanziierte Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung vortragen.
Der Verfassungsgerichtshof weist eine Beschwerde zurück, wenn die gesetzlichen Form‑ und Darlegungsvoraussetzungen des VerfGHG, insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit einer möglichen Rechtsverletzung, nicht erfüllt sind (vgl. § 55 VerfGHG).
Ist die Unzulässigkeit aus formellen oder darlegungspflichtigen Gründen erkennbar, unterbleibt eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung und die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).