Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung staatlicher Rechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die Eingaben die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes erkennen lassen. Das Gericht verneint dies mangels hinreichender Darlegung und nimmt keine materielle Prüfung vor (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1,4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Erkennbarkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit hat, eines in der Landesverfassung gewährten Rechts zu verletzen.
Zur Zulässigkeit gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte, aus denen sich die in Rede stehende staatliche Handlung oder Entscheidung als potenzielle Rechtsverletzung ergibt.
Fehlt eine solche Darlegung, ist die Beschwerde aus prozessualen Gründen zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Verfassungsverstoßes entfällt.
Allgemeine oder pauschale Rechtsbehauptungen genügen nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit eines Eingriffs durch die öffentliche Gewalt nach den Vorschriften des VerfGHG.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).