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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 95/25.VB-2·16.12.2025

Verfassungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Darlegung einer Rechtsverletzung durch Landesgewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts begründet. Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften des VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts begründet.

2

Die Zulässigkeitsprüfung verlangt eine substantielle Darstellung der Umstände, aus denen sich zumindest die konkrete Möglichkeit einer Verfassungsverletzung ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, wenn die Anforderungen an die Eingangssichtung und die Zulässigkeitsdarlegung nicht erfüllt sind.

4

Bei unzureichender Darlegung einer konkreten Verfassungsverletzung ist auf die materielle Begründetheit der Beschwerde nicht mehr einzugehen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).