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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 95/24.VB-2·18.08.2024

Eilantrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der Antrag wurde abgelehnt, da die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist. Auch unter Berücksichtigung möglicher reduzierter Begründungsanforderungen wegen Eilbedürftigkeit ist eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend aufgezeigt. Es wird auf §§ 18, 55 VerfGHG verwiesen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache derzeit unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgericht wird abgelehnt, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei besonderer Eilbedürftigkeit können die Begründungsanforderungen reduziert werden; auch dann muss jedoch die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ausreichend aufgezeigt sein.

4

Die einschlägigen Verfahrensvorschriften (u.a. §§ 18, 55 VerfGHG) legen die formalen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz und die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fest.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag überhaupt auf einen zulässigen Inhalt gerichtet ist, ist die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf möglicherweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit reduzierte Begründungsanforderungen die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).