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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 95/23.VB-2·15.01.2024

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde, die das Verfassungsgericht als unzulässig verworfen hatte. Das Gericht stellte fest, dass Entscheidungen der Kammern grundsätzlich nicht anfechtbar sind und gesetzliche Rechtsbehelfe fehlen. Die Gegenvorstellung ist unzulässig, neue vorgelegte Schriftstücke wurden nicht berücksichtigt, da der Verwaltungsrechtsweg vor Erhebung nicht erschöpft war.

Ausgang: Gegenvorstellung vom 23.11.2023 gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; abändernde Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (z.B. Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen).

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Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich unzulässig; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

3

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Petitionsausschusses ist der (verwaltungsgerichtliche) Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfen.

4

Nachträglich vorgelegte Vorbringen, die nicht bereits mit der Beschwerdeschrift eingereicht werden, bleiben bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unberücksichtigt und rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung.

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Ein an das Verwaltungsgericht gerichtetes Schreiben, das lediglich die Absicht ankündigt, eine Verfassungsbeschwerde einreichen zu wollen, ersetzt keine Klageerhebung im Sinne der §§ 42, 43 VwGO.

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 23. November 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die sich gegen eine Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags vom 15. August 2023 richtete, mit Beschluss vom 21. November 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat die Kammer unter anderem ausgeführt, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde § 54 Satz 1 VerfGHG entgegenstehe, weil der Beschwerdeführer vor ihrer Erhebung den Rechtsweg nicht erschöpft habe.

4

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023, mit dem er geltend macht, dass er sich mit einem Schreiben vom 12. Oktober 2023 – das er in Ablichtung vorlegt – fristgerecht an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewandt habe. Dieses habe sich aber nicht für zuständig gehalten.

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II.

6

1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Die Zuschrift vom 23. November 2023 ist als Gegenvorstellung auszulegen, als solche aber unzulässig. Sie ist unstatthaft.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof gerichtet sind, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Weitergehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 – VerfGH 103/22.VB-1, juris, Rn. 4).

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Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 12. Oktober 2023 konnte bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer es nicht schon mit seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2023, sondern erst jetzt vorgelegt hat.

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3. Unabhängig davon gäbe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache keinen Anlass, die mit Beschluss vom 21. November 2023 getroffene Entscheidung zu ändern. Das vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegte Schreiben belegt, dass er gegen die Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtags den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bislang nicht beschritten hat. Mit dem an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 12. Oktober 2023 hat er keine Klage im Sinne der §§ 42, 43 VwGO erhoben. Vielmehr hat er in diesem Schreiben davon gesprochen, „Verfassungsbeschwerde“ einreichen zu wollen. Daraufhin hat er mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 den Hinweis erhalten, dass das Verwaltungsgericht für Verfassungsbeschwerden nicht zuständig sei. Dieser zutreffende Hinweis ändert jedoch nichts daran, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses des Landtags gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der (verwaltungsgerichtliche) Rechtsweg zu erschöpfen ist.