Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Einstellung der Teilungsversteigerung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung und rügte Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundrechte. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da das Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich fehlt, weil das Landgericht zwischenzeitlich eine instanzbeendende Sachentscheidung erlassen hatte. Ausnahmsgründe (fortdauernde Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr, besonders schwerwiegender Grundrechtsverstoß) lagen nicht vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die angegriffene Entscheidung durch eine instanzbeendende Sachentscheidung erledigt ist und kein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das für ihre Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich fehlt, weil die angegriffene prozessuale Maßnahme durch eine instanzbeendende Sachentscheidung erledigt ist.
Ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse nach Erledigung der angegriffenen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzuerkennen, namentlich bei andauernder Beeinträchtigung, relevanter Wiederholungsgefahr oder einem besonders schwerwiegenden und nicht mehr behebbaren Grundrechtsverstoß.
Materielle Erwägungen einer erledigten prozessualen Entscheidung entfalten für ein Berufungsverfahren keine Bindungswirkung und begründen regelmäßig keine fortwirkende Beeinträchtigung, die ein nachträgliches Verfassungsgerichtshandeln rechtfertigt.
Auslagenerstattung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur bei Obsiegen der Beschwerdeführerin nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu gewähren.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
1. Ausgangspunkt ist eine vor dem Landgericht Bonn erhobene Drittwiderspruchsklage analog § 771 ZPO, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die von den im Ausgangsverfahren beklagten Miterben beantragte Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks wendet, das zum Nachlass ihres am 15. Juli 2013 verstorbenen Ehemannes gehört.
Den mit der – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen – Drittwiderspruchsklage gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks einstweilen einzustellen, wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juni 2020 zurück, weil die von der Beschwerdeführerin gegen die Teilungsversteigerung erhobenen Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg hätten.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juli 2020 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge; außerdem lehnte sie den als Einzelrichter entscheidenden Vorsitzenden Richter am Landgericht zum wiederholten Mal – im Ergebnis erfolglos – wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
2. Während des noch laufenden Anhörungsrügeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juli 2020 in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht Bonn (Az. 23 K 66/16) geführten Teilungsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2020 erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 4 LV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage durch das Landgericht hat der Verfassungsgerichtshof den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 4. November 2020 (VerfGH 95/20.VB-1, veröffentlicht in juris) abgelehnt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin offensichtlich fehlt. Das Landgericht hat am 30. Oktober 2020 eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen. Mit dem Erlass des Urteils ist die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 18. Juni 2020 prozessual überholt und hat sich im prozessualen Sinne erledigt (vgl. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) aa) Nach den hier gegebenen Umständen besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht ausnahmsweise über die Erledigung des angegriffenen Beschlusses hinaus fort. Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren insgesamt abgeschlossen, ist ein Interesse an einem – insoweit nachträglichen – Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofes wegen einer grundsätzlich nicht mehr behebbaren Grundrechtsverletzung nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 28. April 2020 – VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 9). Ein solches Interesse kann etwa dann bestehen, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt, eine relevante Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020 – VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.).
bb) Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
(1) Eine fortdauernde Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss besteht nicht. Die darin enthaltenen materiell-rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erfolgsaussichten der von der Beschwerdeführerin gegenüber der Teilungsversteigerung vorgebrachten Einwendungen verneint hat, entfalten für ein eventuelles Berufungsverfahren keine Bindungswirkung.
(2) Anhaltspunkte für eine relevante Wiederholungsgefahr, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführerin unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 10 m. w. N.), sind ebenfalls nicht ersichtlich; bei dem in Rede stehenden Hausgrundstück handelt es sich um das einzige Grundstück des Nachlasses.
(3) Schließlich kann auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch ein fortwirkender besonders schwerwiegender Grundrechtsverstoß nicht angenommen werden.
2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
III.
Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.