VerfGH NRW: Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Subsidiarität verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung, nachdem ein Zivilgericht einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hatte. Der Verfassungsgerichtshof lehnt den Eilantrag als unzulässig ab, weil die Subsidiarität nicht gewahrt ist und kein besonderes Unzumutbarkeitsvorbringen vorliegt. Es wird auf die Möglichkeit verwiesen, vor oder mit Berufung einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht zu stellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Subsidiarität als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof erteilt einstweilige Anordnungen nur subsidiär; der Antragsteller muss fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft oder darlegen, warum deren Inanspruchnahme unzumutbar ist.
Im Zivilprozess steht dem Betroffenen in der Regel die Möglichkeit offen, bereits vor Beginn der Berufungsfrist Berufung einzulegen und zugleich beim Berufungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO zu stellen.
Die Existenz eines fachgerichtlichen Vollstreckungsschutzverfahrens macht ein verfassungsgerichtliches Eilverfahren in der Regel unzulässig, sofern nicht besondere Umstände vorgetragen werden, die dessen Inanspruchnahme ausschließen.
Das Verfassungsgericht prüft im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nicht die materiell-zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Nachlassverwaltung oder Erbauseinandersetzung, soweit dessen Prüfung dem Fachgericht (§ 53 Abs. 2 VerfGHG) zugewiesen ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die in einem von ihr geführten zivilrechtlichen Rechtsstreit durch Beschluss erfolgte Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wendet, begehrt mit ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung durch den Verfassungsgerichtshof.
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30. Oktober 2020 die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer abgelehnt, weil er unzulässig ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der im Übrigen keine Angaben zu einer besonderen Dringlichkeit enthielt, ist unzulässig, weil er nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt.
1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität. Es kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2016 – 1 BvQ 52/16 –, juris, Rn. 2, und vom 5. März 2019 – 2 BvQ 11/19 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 3 m. w. N.).
2. Nach dieser Maßgabe kann hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht ausgegangen werden.
a) Die Beschwerdeführerin kann im Falle der Berufungseinlegung, die nicht die Zustellung des am 30. Oktober 2020 verkündeten Urteils voraussetzt und somit schon vor Beginn der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – I ZR 164/97 –, NJW 1999, 3269, 3270 f.= juris, Rn. 29), einen neuen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht als Rechtsmittel- und Prozessgericht stellen.
b) Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme dieses fachgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dabei kommt vorliegend auch zum Tragen, dass ein mit einer eventuellen Berufung und einem Vollstreckungsschutzantrag befasstes Gericht im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 ZPO, zu denen auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 – IX ZR 311/18 –, juris, Rn. 4, und vom 13. Oktober 2020 – VI ZR 1261/20 –, juris, Rn. 4), die von der Beschwerdeführerin als grob rechtsfehlerhaft und verfassungswidrig gerügte Behandlung der erbrechtlichen Voraussetzungen einer Nachlassverwaltung und einer Erbauseinandersetzung anhand der von der Verfassungsbeschwerde besonders in den Blick genommenen §§ 2038, 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer Überprüfung unterziehen kann, die dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG verwehrt ist.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).