Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Aufzeigung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er in einem seiner in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzt sein könnte. Das Gericht stützt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des VerfGHG (§§18, 55). Gleiches gilt, falls die Beschwerde für die FDP-Fraktion im Nahverkehr Westfalen-Lippe eingelegt wurde. Eine bloße Behauptung ohne substantiierte Darlegung eines konkreten Verletzungsverdachts genügt nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine mögliche Verletzung eines Landesverfassungsrechts aufgezeigt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht aufgezeigt wird, in welcher Weise die Verletzung eines konkreten Rechts aus der Landesverfassung möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat die Darlegungs- und Substantiierungspflichten zu erfüllen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Für die Prüfung der Zulässigkeit sind die in der Verfahrensordnung normierten Anforderungen maßgeblich; eine unzureichende Sachvortragsdokumentation führt zur Zurückweisung.
Die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde für eine Fraktion entbindet nicht von der Pflicht, die mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls er die Verfassungsbeschwerde für die Fraktion der FDP im Nahverkehr Westfalen-Lippe eingelegt haben sollte.