Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt hat, inwiefern ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt sein könnte. Nach den einschlägigen Bestimmungen des VerfGHG ist für die Zulässigkeit die substantielle Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung erforderlich. Mangels konkreter Anhaltspunkte fehlt es an der Zulässigkeit, weshalb eine Prüfung der Sachlage unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches in der Landesverfassung verbürgte Recht möglicherweise verletzt sein könnte.
Zur Zulässigkeit gehört die hinreichende Darstellung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung; bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige Anhaltspunkte genügen nicht.
Die Darlegungsobliegenheit umfasst die Aufzeigung der rechtlichen Verbindung zwischen der angegriffenen Maßnahme und der behaupteten Verfassungsverletzung.
Fehlt die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist das Verfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).