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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 93/23.VB-1 und VerfGH 94/23.VB-1·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Begründungs- und Formmängeln als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung und monierte Verletzung staatlicher Fürsorgepflichten. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Beschwerde nicht ordnungsgemäß substantiiert war und damit unzulässig ist. Elektronische Nachreichungen erfüllten zudem nicht die Formvorschriften. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich hierdurch.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags und wegen Formmängeln als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten, in sich verständlichen und vollständigen Begründung, die dem Gericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung ermöglicht.

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Die Verfassungsbeschwerde muss konkret darlegen, gegen welchen Akt öffentlicher Gewalt sich die Rüge richtet und welche Umstände für die behauptete Grundrechtsverletzung entscheidungserheblich sind.

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Elektronische Eingaben an den Verfassungsgerichtshof müssen die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur aufweisen oder von der verantwortlichen Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; eine einfache E‑Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht.

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Wird eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so erledigt sich ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 75 Nr. 5a LV§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer hat mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat. Das Schreiben ist im Original am 7. November 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer trägt vor, bis zu seiner Versetzung in den Vorruhestand als Beamter in der Landesfinanzverwaltung beschäftigt gewesen zu sein. Vor zwei Jahren habe er seine Wohnung verloren und sei obdachlos geworden. Er beklagt vorrangig, dass das Land Nordrhein-Westfalen seit Jahren seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletze.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss. In formaler Hinsicht ist ein Vortrag erforderlich, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten eines Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Bereits daran fehlt es hier. Es wird schon nicht deutlich, gegen welche Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG sich der Beschwerdeführer genau wenden will. Er beschreibt zwar gewisse Geschehnisse, konkretisiert diese aber nicht ausreichend als prüffähigen Beschwerdegegenstand. Die des Weiteren notwendige verfassungsrechtliche Aufbereitung des Sachverhalts fehlt gänzlich.

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2. Sollte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. November 2023 Prozesskostenhilfe beantragen wollen, so wäre auch dieser Antrag unzulässig. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO müssen Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Aus demselben Grund konnte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde mit ihr nachfolgenden E-Mails auch nicht mehr formwirksam erweitern.

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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.