Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen mangels Begründung und Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren und nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg erschöpft wurde. Zudem wurde eine hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung vermisst. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Begründung und Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die formellen Begründungsanforderungen des Verfassungsgerichtshofsgesetzes nicht erfüllt sind.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs substantiiert darlegt.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ist eine hinreichende Darlegung der behaupteten Verletzung von Grundrechten erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Erstattung der Verfahrensauslagen besteht nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. § 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Es ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Überdies ist die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.