Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen – fehlende Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes. Das Verfassungsgericht sah keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass eines ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte möglicherweise verletzt worden sein könnte. Mangels dieser Darlegung wurde die Beschwerde nach §§ 18, 55 VerfGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung durch die öffentliche Gewalt erkennbar war
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung gewährten Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt hat.
Zur Zulässigkeit muss die Beschwerde substantiiert darlegen oder zumindest Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Verfassungsverletzung folgt.
Fehlen solche Anhaltspunkte, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 18, 55 VerfGHG als unzulässig zurückweisen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Bloße pauschale oder unkonkrete Behauptungen einer Rechtsverletzung genügen nicht; die Darlegungspflicht für die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung trifft die Beschwerdeführerin.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).