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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 92/25.VB-2·16.12.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung materiellen Bundesrechts als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Soweit die Beschwerde die verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts rügt, greift §53 Abs.2 VerfGHG; auch die Rüge einer objektiv willkürlichen Anwendung ist ausgeschlossen. Zudem genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen §53 Abs.2 VerfGHG und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesorgane ist nach §53 Abs.2 VerfGHG unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht.

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Auch die Rüge einer objektiv willkürlichen Anwendung materiellen Bundesrechts fällt unter die Unzulässigkeit nach §53 Abs.2 VerfGHG und ist somit grundsätzlich nicht zulässig.

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Der Landesgesetzgeber kann die Prüfungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des BVerfG begrenzen; eine weitergehende Kontrolle materiellen Bundesrechts ist damit ausgeschlossen.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (insbesondere §§18, 55 VerfGHG) nicht erfüllt; dies gilt etwa bei nur selektiver Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen und unzureichender Darlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Leitsatz

Die Verfassungsbeschwerde ist auch dann gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, wenn der Beschwerdeführer eine objektiv willkürliche und damit gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (wie VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts in Gestalt der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs rügt, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Eine danach der Landesverfassungsbeschwerde nicht zugängliche Rüge der verfassungswidrigen Anwendung materiellen Bundesrechts liegt auch vor, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht rügt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3, juris, Rn. 6; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101; vgl. demgegenüber VerfGH BY, Entscheidungen vom 24. September 2025 – Vf. 66-VI-22, juris, Rn. 30, und vom 21. Juni 2010 – Vf. 69-VI-08, DAR 2010, 638 = juris, Rn. 15; VerfGH RP, Beschluss vom 18. Dezember 2021 – VGH B 62/21, juris, Rn. 16). Der Landesgesetzgeber hat die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs im Bereich des Bundesrechts mit § 53 Abs. 2 VerfGHG bewusst auf den durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 (BVerfGE 96, 345 ff.) geklärten Umfang begrenzt und deshalb eine sich über das Prozessrecht des Bundes hinaus auf das materielle Bundesrecht erstreckende Prüfung nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 25; Heusch, DVBl. 2023, 770, 773; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101).

4

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich selektiv mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinander und lässt dabei eine hinreichende Befassung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte vermissen.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).