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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 92/23.VB-3·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen – fehlender Anhalt für Verfassungsrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da sie keine erkennbare Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes vorträgt. Entscheidend war die fehlende Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine solche Verletzung. Das Gericht stützt sich auf §§18 Abs.1, §55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt vorgelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführer in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzen kann.

2

Zur Zulässigkeit muss die Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass durch staatliches Handeln oder Unterlassen eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte vorliegt; bloße pauschale Vorträge genügen nicht.

3

Die Anforderungen an die formelle und materielle Zulässigkeit richten sich nach dem VerfGHG; insbesondere sind die Voraussetzungen des §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG zu beachten.

4

Fehlen für eine Prüfung hinreichende Anhaltspunkte einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung, ist die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).