Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Landesverfassungsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Antragstellerinnen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerinnen in Rechten aus der Landesverfassung verletzen könnte. Das Gericht erkannte in den Eingaben keine hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung. Damit fehlt die Zulässigkeit nach §§ 18 Abs. 1, 55 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine erkennbare Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführer in einem in der Landesverfassung verankerten Recht verletzen könnte.
Die Zulässigkeitsprüfung erfordert die hinreichende Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte, aus denen sich die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung ergibt.
Formelle Anforderungen nach §§ 18 Abs. 1, 55 VerfGHG sind nur erfüllt, wenn die Beschwerdesubstanz so vorgetragen ist, dass das Gericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung prüfen kann.
Vage Behauptungen oder nicht substantiiertes Vorbringen genügen nicht zur Begründung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).