Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Zentrale Frage war, ob die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfülle. Das Gericht stellte fest, dass die Darlegung einer Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert war. Die Kammer wies die Beschwerde gemäß VerfGHG als unzulässig zurück.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Zur hinreichenden Begründung gehört die konkretisierte und substantiiert vorgetragene Darlegung, welche Grundrechte verletzt sein sollen und auf welchen tatsächlichen beziehungsweise rechtlichen Ausführungen dies beruht.
Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen; nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG kann von einer weitergehenden Begründung abgesehen werden.
Pausschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3 –, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.