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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 90/23.VB-1·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Streitpunkt war, ob die Eingabe die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung geschützten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes erkennbar darlegt. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da diese Darlegung fehlte. Entscheidend waren die Vorschriften des VerfGHG (§§ 18, 55).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung konkreter tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung durch die öffentliche Hand.

3

Erfüllt die Eingabe nicht die Darlegungs‑ und Begründungsanforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften, kann das Gericht die Beschwerde ohne materielle Prüfung zurückweisen.

4

Die Darlegungslast, konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungsrechtsverletzung vorzutragen, liegt bei den Beschwerdeführenden; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).