Verfassungsbeschwerde gegen Räumungsurteil: Unzulässig wegen Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine nicht rechtskräftige Verurteilung zur Räumung und gegen eine Vollstreckungsandrohung. Das Verfassungsgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil keine Verletzung von Grundrechten benannt wurde und der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist mit der Entscheidung erledigt. Weitere Ausführungen werden unter Verweis auf VerfGHG zurückbehalten.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Räumungs- und Vollstreckungsandrohung wegen fehlender Darlegung einer Grundrechtsverletzung und nicht erschöpften Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt sein sollen.
Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde sind die in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe grundsätzlich zu erschöpfen; ein Verzicht auf die Erschöpfung ist ausnahmsweise zu begründen.
Ein mit der Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als erledigt, wenn über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird.
Das Gericht kann bei offenkundiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß den Verfahrensvorschriften auf weitere Begründungen verzichten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine nicht rechtskräftige Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer von ihm befristet bis zum 30. September 2021 gemieteten Wohnung in einem Studentenwohnheim sowie gegen die Vollstreckungsandrohung des im Ausgangsverfahren klagenden Studierendenwerks für den Fall des fruchtlosen Verstreichens einer dem Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe gesetzten Frist wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügt, denn es wird keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten benannt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den gegen das Urteil eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG); es ist nicht ersichtlich, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
2. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.