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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 89/23.VB-3·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte für Verfassungsverletzung durch Landesgewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsgerichtliches VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Die Eingabe zeigte keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Gewalt des Landes ein in der Landesverfassung gewährtes Recht der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte. Das Gericht stellte fehlende Substantiierung nach den Vorschriften des VerfGHG (§§ 18, 55) fest und wies die Beschwerde zurück.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht plausibel darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes eine Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts ermöglicht hat.

2

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Beschwerde nach den Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, wenn die Eingabe keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Betroffenheit enthält.

3

Bloße Behauptungen genügen nicht: Unpräzise oder unsubstantiiert vorgetragene Rechtsverletzungen ohne konkrete Darlegung der von der öffentlichen Gewalt gesetzten oder unterlassenen Maßnahmen erfüllen die Zulässigkeitsanforderungen nicht.

4

Weisen die vorgelegten Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungsverletzung auf, ist die Beschwerde gemäß den einschlägigen VerfGHG-Normen (vgl. §§ 18, 55) als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).