Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage/Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW verwirft eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Begründung weder die angegriffene Entscheidung vorlegt noch deren wesentlichen Inhalt wiedergibt. Dadurch fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte. Das Gericht sah keine Veranlassung zu weitergehender Begründung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Begründung keine Vorlage oder Wiedergabe der angegriffenen Entscheidung und keinen hinreichenden Anhalt für eine Verfassungsverletzung enthält.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, welche angegriffene Entscheidung vorgelegt wurde oder welcher wesentliche Inhalt dieser Entscheidung ist, sodass eine Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht erkennbar ist.
Der Beschwerdeführer hat die Begründungspflicht, hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern eine Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts möglich ist; pauschale oder unkonkrete Ausführungen genügen nicht.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung, kann das Gericht die Verfassungsbeschwerde ohne weitere Sachprüfung oder erweiterte Begründung als unzulässig zurückweisen.
Das Verfassungsgericht kann gemäß den prozessrechtlichen Vorschriften des VerfGHG von weitergehender Begründung absehen, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).