Verfassungsbeschwerde wegen Befangenheit in Wohnraummietsache als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Befangenheit einer Abteilungsrichterin nach Erlass eines Versäumnisurteils in einer Wohnraummietsache. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Durch den eingelegten Einspruch wird das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt und prozessuale Rechtsbehelfe (u.a. Ablehnung nach § 42 ZPO) stehen offen. Eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG erfordere besondere Anhaltspunkte, die nicht vorgetragen sind.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und prozessuale Rechtsbehelfe bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist und der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren noch effektive prozessuale Rechtsbehelfe hat (§ 54 VerfGHG).
Bei Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wird das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt und die Lage in die vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§§ 338, 339 Abs. 1, 342 ZPO).
Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO bleibt möglich, solange der Ablehnungsgrund nicht durch prozessuales Verhalten verwirkt ist; eine Verwirkung kann eintreten, wenn der Betroffene ohne Kenntnis des Ablehnungsgrundes Anträge stellt oder sich in die Verhandlung einlässt (§ 43 ZPO).
Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach § 54 Satz 2 VerfGHG setzt besondere, in der Beschwerde substantiiert darzulegende Gründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren in einer Wohnraummietsache.
1. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung in S. Sie kündigten das Mietverhältnis zum 31. August 2020 und stellten die Zahlungen der Miete ab Juni 2020 unter Berufung auf angebliche Gegenansprüche ein. Im Ausgangsverfahren, das nach vorangegangenem Mahnverfahren an das Amtsgericht Rheine abgegeben worden war, klagte die Vermieterin die Mieten für Juni, Juli und August 2020 in Höhe eines Gesamtbetrags von 2.057 Euro zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten ein. Durch Versäumnisurteil vom 27. Mai 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt, nachdem sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 Einspruch, den er damit begründete, dass das Amtsgericht den ausdrücklichen Verzicht der Beklagten auf eine mündliche Verhandlung außer Acht gelassen und die geltend gemachten Gegenansprüche nicht berücksichtigt habe.
2. Mit seiner am 30. Juni 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Unvoreingenommenheit der zuständigen Abteilungsrichterin, worin er seine Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Die Richterin am Amtsgericht, die das Versäumnisurteil erlassen habe, sei aufgrund einer freundschaftlichen Verbundenheit mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin befangen gewesen und habe im vorliegenden Fall wie auch in anderen Fällen aufgrund dieser Freundschaft und nicht nach rechtlichen Maßstäben und aus Sachgründen entschieden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VerfGHG durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Entgegen der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 54 Satz 1 VerfGHG ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Nachdem der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 27. Mai 2021 eingelegt hat, wird der Prozess vor dem Amtsgericht fortgesetzt und in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§§ 338, 339 Abs. 1, 342 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwer kann daher im Ausgangsverfahren noch behoben werden. Insbesondere steht ihm die Möglichkeit eines Ablehnungsgesuchs nach § 42 ZPO offen, solange er sich nicht, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorabentscheidung über die Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 2 VerfGHG geboten sein könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).