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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 86/21.VB-2·08.07.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Eingabe die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Es wurde nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass eine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung möglich ist. Die Kammer verweist auf §§ 18, 55, 58 VerfGHG und sieht von weiterem Vortrag ab.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels hinreichender Darlegung einer Verfassungsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte.

2

Die Begründungsanforderungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 Satz2 Halbs.2; § 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4) verlangen eine substantiiert vorgetragene Möglichkeit einer Verfassungsverletzung; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Kammer kann gemäß § 58 Abs.2 Satz1 und § 59 Abs.2 Satz1 VerfGHG eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Gemäß § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG kann das Gericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Beschwerde bereits unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.